Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** KG, *****, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. „Ö*****"-***** GmbH, 2. M***** GmbH, *****, beide vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 34.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 25. Jänner 2008, GZ 4 R 110/07m-10, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1.1. Der Bedeutungsinhalt von Äußerungen richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck, den
der redliche Mitteilungsempfänger gewinnt (4 Ob 6/93 = MR 1993, 101 -
Rechnungshofpräsident mwN; 4 Ob 228/03p = RdW 2004, 405; RIS-Justiz
RS0079395 [T3]). Gelegentlich wird in diesem Zusammenhang auch vom Verständnis eines „unbefangenen Durchschnittslesers" gesprochen (RIS-Justiz RS0031883; vgl aus letzter Zeit etwa 4 Ob 207/05b - Etikettenschwindel und 4 Ob 105/06d - ÖSV-Präsident). Nach diesem Maßstab ist auch zu beurteilen, ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt. Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0031815 [T19]; RS0031883 [T30]).RS0079395 [T3]). Gelegentlich wird in diesem Zusammenhang auch vom Verständnis eines „unbefangenen Durchschnittslesers" gesprochen (RIS-Justiz RS0031883; vergleiche aus letzter Zeit etwa 4 Ob 207/05b - Etikettenschwindel und 4 Ob 105/06d - ÖSV-Präsident). Nach diesem Maßstab ist auch zu beurteilen, ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt. Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0031815 [T19]; RS0031883 [T30]).
1.2. Das Rekursgericht hat die von der Klägerin in den Medien der Beklagten beanstandeten sinngemäßen Äußerungen, die beiden Zeitungen der Klägerin seien aus der österreichischen Auflagenkontrolle (ÖAK) ausgetreten, weil sie der Kontrolle entfliehen wollten, und dieser Austritt sei ein letzter Versuch, einer dieser beiden Zeitungen die Werbekunden zu erhalten, als zulässige Werturteile beurteilt. Diese Auffassung verlässt den durch die dargelegten Grundsätze der Rechtsprechung abgesteckten Rahmen für die Beurteilung des konkreten Einzelfalls nicht.
Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass im Gesamtzusammenhang der beiden Medienberichte auch von der Klägerin angegebene Gründe für den Austritt ihrer Zeitungen aus der ÖAK unter teilweiser Wiedergabe eines wörtlichen Zitats der Klägerin dargestellt worden sind. Für den Leser ist damit nachvollziehbar, dass die Beklagten mit den beanstandeten Behauptungen unter Verwendung der Formulierung „Brancheninsider sind der Überzeugung, dass ..." das Verhalten der Klägerin aus ihrer Sicht beurteilen und werten. Es ist daher keine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung die beanstandeten Behauptungen im hier gegebenen Zusammenhang als Werturteil aufzufassen, dessen Richtigkeit der Mitteilungsempfänger aufgrund des ihm gleichzeitig mitgeteilten Sachverhalts sowie des Standpunkts der Klägerin dazu beurteilen kann.
1.3. Werturteile sind nur dann durch das Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt, wenn sie auf ein im Kern wahres Tatsachensubstrat zurückgeführt werden können und die Äußerung nicht exzessiv ist (RIS-Justiz RS0032201 [T11, T18]). Der EGMR (Urteil vom 15. 11. 2007, ApplNr 12.556/03 - Pfeifer gegen Österreich, s ecolex 2008, 283) hat jüngst ausgesprochen, dass ein Werturteil, das weit über das hinausgeht, was vernünftigerweise auf den Tatsachenkern zurückgeführt werden kann, exzessiv ist und die Grenzen der nach Art 10 EMRK zulässigen Kritik überschreitet. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist das vom Rekursgericht erzielte Ergebnis, es liege kein Wertungsexzess vor, unter Berücksichtigung der Nähe zwischen Tatsachenbasis und den daran anknüpfenden Wertungen der Beklagten keine krasse Fehlbeurteilung.1.3. Werturteile sind nur dann durch das Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt, wenn sie auf ein im Kern wahres Tatsachensubstrat zurückgeführt werden können und die Äußerung nicht exzessiv ist (RIS-Justiz RS0032201 [T11, T18]). Der EGMR (Urteil vom 15. 11. 2007, ApplNr 12.556/03 - Pfeifer gegen Österreich, s ecolex 2008, 283) hat jüngst ausgesprochen, dass ein Werturteil, das weit über das hinausgeht, was vernünftigerweise auf den Tatsachenkern zurückgeführt werden kann, exzessiv ist und die Grenzen der nach Artikel 10, EMRK zulässigen Kritik überschreitet. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist das vom Rekursgericht erzielte Ergebnis, es liege kein Wertungsexzess vor, unter Berücksichtigung der Nähe zwischen Tatsachenbasis und den daran anknüpfenden Wertungen der Beklagten keine krasse Fehlbeurteilung.
2. Die Klägerin führt in der Klage sinngemäß aus, sinkende Verkaufszahlen ihrer Zeitungen im Einzelverkauf seien das Ergebnis einer Umschichtung vom Einzelverkauf hin zu Abonnements, die entsprechend gestiegen wären (ON 1 S 9). Dem Rekursgericht ist deshalb keine Aktenwidrigkeit unterlaufen, wenn es die Richtigkeit der Behauptung, bei den Zeitungen der Beklagten sei ein Verlust im Einzelverkauf eingetreten, als zugestanden beurteilt hat. Für das an diese Tatsachenbehauptung anknüpfende Werturteil der Erstbeklagten, dieser Verlust sei Motiv für den Austritt der Klägerin und ihrer Zeitungen aus der ÖAK, gilt das zuvor unter Punkt 1. Gesagte sinngemäß.
Anmerkung
E87605 4Ob60.08iSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in MR 2008,265 - Austritt aus der ÖAK = ÖBl-LS 2008/165 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00060.08I.0520.000Zuletzt aktualisiert am
21.11.2008