TE OGH 2008/5/20 4Ob151/04s

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Veröffentlicht am 20.05.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Hoffmann-Ostenhof Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Rainer T*****, vertreten durch Dr. Robert Mayer, Rechtsanwalt in Götzis, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 36.000 EUR), in Ansehung des Verfahrens über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 2. Februar 2004, GZ 2 R 23/04f-14, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 15. Dezember 2003, GZ 42 Cg 269/03s-9, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Beschluss vom 18. August 2004, 4 Ob 151/04s, wird dahin berichtigt, dass der erste Satz des siebenten Absatzes der Begründung durch folgende Sätze ersetzt wird:

„Das Rekursgericht gab dem Rekurs teilweise Folge und untersagte dem Beklagten - insoweit in Bestätigung des angefochtenen Beschlusses -, im geschäftlichen Verkehr Ansichtskarten zu Werbezwecken ohne die erforderlichen gewerblichen Bewilligungen online oder offline, insbesondere unter www.f*****.at, zu erstellen und zu verbreiten; im Übrigen wies es den Sicherungsantrag ab. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels einheitlicher höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, ob die Unterlassung der Gewerbeanmeldung bei einem Anmeldungsgewerbe gegen § 1 UWG verstoße, zulässig sei."„Das Rekursgericht gab dem Rekurs teilweise Folge und untersagte dem Beklagten - insoweit in Bestätigung des angefochtenen Beschlusses -, im geschäftlichen Verkehr Ansichtskarten zu Werbezwecken ohne die erforderlichen gewerblichen Bewilligungen online oder offline, insbesondere unter www.f*****.at, zu erstellen und zu verbreiten; im Übrigen wies es den Sicherungsantrag ab. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels einheitlicher höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, ob die Unterlassung der Gewerbeanmeldung bei einem Anmeldungsgewerbe gegen Paragraph eins, UWG verstoße, zulässig sei."

2. Den Parteien wird aufgetragen, dem Obersten Gerichtshof die Entscheidungsausfertigungen binnen 14 Tagen vorzulegen, um darauf die Berichtigung ersichtlich machen zu können.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Irrtümlich wurde bei der Darstellung des Verfahrensverlaufs der Spruch der rekursgerichtlichen Entscheidung unrichtig wiedergegeben. Diese offenbare Unrichtigkeit war gemäß § 430 ZPO iVm § 419 Abs 1 ZPO zu berichtigen.Irrtümlich wurde bei der Darstellung des Verfahrensverlaufs der Spruch der rekursgerichtlichen Entscheidung unrichtig wiedergegeben. Diese offenbare Unrichtigkeit war gemäß Paragraph 430, ZPO in Verbindung mit Paragraph 419, Absatz eins, ZPO zu berichtigen.

Anmerkung

E88009 4Ob151.04s-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00151.04S.0520.000

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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