TE OGH 2008/5/20 4Ob52/08p

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Veröffentlicht am 20.05.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Valentin K*****, vertreten durch NM Norbert Moser Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1. Rosemarie T*****, 2. Peter T*****, beide vertreten durch Mag. Astrid Robylek, Rechtsanwältin in Klagenfurt, als Verfahrenshelferin, wegen 1.332,63 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 7. November 2007, GZ 4 R 334/07w-17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach herrschender Ansicht besteht gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO ua dann ein privilegierter - weil streitwertunabhängiger - Zugang zum Obersten Gerichtshof, wenn - wie hier - ein Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses zusammen mit einem Räumungsanspruch im gleichen Verfahren geltend gemacht wurde (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 195 mN aus der Rsp; RIS-Justiz RS0042922; RS0042988). Insoweit erweist sich daher der Ausspruch des Berufungsgerichts, die Revision sei „in Bezug auf die Bestätigung der Abweisung des Leistungsmehrbegehrens jedenfalls unzulässig", als unrichtig. Das Rechtsmittel zeigt aber keine erhebliche Rechtsfrage auf.1. Nach herrschender Ansicht besteht gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO ua dann ein privilegierter - weil streitwertunabhängiger - Zugang zum Obersten Gerichtshof, wenn - wie hier - ein Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses zusammen mit einem Räumungsanspruch im gleichen Verfahren geltend gemacht wurde (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 195 mN aus der Rsp; RIS-Justiz RS0042922; RS0042988). Insoweit erweist sich daher der Ausspruch des Berufungsgerichts, die Revision sei „in Bezug auf die Bestätigung der Abweisung des Leistungsmehrbegehrens jedenfalls unzulässig", als unrichtig. Das Rechtsmittel zeigt aber keine erhebliche Rechtsfrage auf.

2. Die Revisionswerber machen allein geltend, das Berufungsgericht habe dem Räumungsbegehren zu Unrecht stattgegeben, obwohl auch die - als rückständig festgestellten - Strom- und Wasserkosten Teil des Bestandzinses seien und deshalb der berechtigten Mietzinsreduktion infolge eingeschränkter Nutzbarkeit des Bestandobjekts unterlägen. Von dieser Frage hängt die Entscheidung indes nicht ab.

Das Erstgericht hat in einem mehrgliedrigen Spruch dem auf rückständigen Mietzins und rückständige Betriebskosten lautenden Zahlungsbegehren letztlich im Umfang von 217,47 EUR sA (aushaftende Kosten für Wasser und Strom abzüglich Teilzahlung) stattgegeben, das Zahlungsmehrbegehren von 1.115,16 EUR sA abgewiesen, die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend erkannt sowie das Räumungsbegehren abgewiesen; infolge Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht dieses Urteil in seinem Ausspruch über das Zahlungsbegehren - soweit bekämpft - bestätigt, dem Räumungsbegehren hingegen stattgegeben.

Bei dieser Sachlage steht rechtskräftig fest, dass die beklagten Bestandnehmer fällige Betriebskosten als Teil des Bestandzinses nicht vollständig gezahlt haben. Damit kann einerseits die Frage, ob die Bestandnehmer zur Reduktion vorgeschriebener Betriebskosten berechtigt waren, in dritter Instanz nicht mehr aufgerollt werden, andererseits entspricht unter diesen Umständen die Stattgebung des Räumungsbegehrens den - in der Revision auch in ihren tatsächlichen Voraussetzungen nicht weiter in Zweifel gezogenen - Grundsätzen der Rechtsprechung zur Auflösung eines Bestandvertrags gemäß § 1118 ABGB infolge qualifizierten Zinsrückstands (vgl dazu Iro in KBB² §§ 1118-1119 Rz 3 f; RIS-Justiz RS0021034; RS0020952; RS0020921).Bei dieser Sachlage steht rechtskräftig fest, dass die beklagten Bestandnehmer fällige Betriebskosten als Teil des Bestandzinses nicht vollständig gezahlt haben. Damit kann einerseits die Frage, ob die Bestandnehmer zur Reduktion vorgeschriebener Betriebskosten berechtigt waren, in dritter Instanz nicht mehr aufgerollt werden, andererseits entspricht unter diesen Umständen die Stattgebung des Räumungsbegehrens den - in der Revision auch in ihren tatsächlichen Voraussetzungen nicht weiter in Zweifel gezogenen - Grundsätzen der Rechtsprechung zur Auflösung eines Bestandvertrags gemäß Paragraph 1118, ABGB infolge qualifizierten Zinsrückstands vergleiche dazu Iro in KBB² Paragraphen 1118 &, #, 45 ;, 1119, Rz 3 f; RIS-Justiz RS0021034; RS0020952; RS0020921).

Textnummer

E87601

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00052.08P.0520.000

Im RIS seit

19.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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