TE OGH 2008/5/20 4Ob59/08t

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Veröffentlicht am 20.05.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Josef Strasser und Dr. Maria Weidlinger, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Hubert F*****, vertreten durch Dr. Otto Trenks, Rechtsanwalt in Wels, wegen 34.295,40 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 12. Dezember 2007, GZ 2 R 184/07b-54, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom 3. Juli 2007, GZ 28 Cg 64/05p-46, im Umfang der Abweisung von 34.295,40 EUR sA, aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.889,28 EUR (darin 314,88 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die nicht bestrittene Klageforderung resultiert aus Futtermittellieferungen der Klägerin an den Beklagten.

Der Beklagte erzeugt Hühnerbruteier mit Mastelterntieren, die er im Alter von sechzehn Wochen von einem Aufzuchtbetrieb bezieht. Er macht als Gegenforderung einen ihm aus mangelhaften Futtermittellieferungen der Klägerin entstandenen Schaden geltend. Das gelieferte Futtermittel habe nicht der vereinbarten Dosierung von Vitamin D3 entsprochen, wodurch dem Beklagten ein Schaden in Höhe der kompensando eingewendeten Gegenforderung entstanden sei.

Die Klägerin wendete - soweit im Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof von Bedeutung - ein, sie habe dem Beklagten das Standardfutter mit einem Vitamin D3-Gehalt von 2.600 i.E./kg angeboten und vereinbarungsgemäß geliefert. Dieser Vitamingehalt sei auch auf dem Sackanhänger und ab April 2003 auf den Lieferscheinen ersichtlich gewesen. Der Beklagte habe diese Lieferscheine jahrelang ohne Beanstandung unterfertigt, sodass diesbezüglich eine Vereinbarung zustandegekommen sei. Im Übrigen müssten die Schäden ihre Ursache in anderen Umständen haben, wie etwa in einem geänderten Stallmanagement oder in der Beschaffenheit der Tierherde. Sie habe auch andere Betriebe mit dem Futter beliefert, dort seien keine Probleme aufgetreten. Der deklarierte Vitamin D3-Gehalt entspreche den gesetzlichen Vorgaben und sei auch tatsächlich im Futtermittel vorhanden gewesen. Zur Frage, inwieweit und über welche Zeitspanne geringere Mengen an Vitamin D3 zu Schäden führen können, beantragte die Klägerin die Einholung eines tierärztlichen Gutachtens.

Das Erstgericht sprach aus, dass die Klageforderung mit 51.388,70 EUR sA, die Gegenforderung mit 34.295,40 EUR zu Recht bestehe und der Beklagte schuldig sei, der Klägerin 17.093,30 EUR sA zu bezahlen. Das Mehrbegehren in Höhe von 34.295,40 EUR sA wies es ab. Es stellte fest: Nach den Vorgaben des niederländischen Erzeugers der Küken sei zwischen der 17. und 40. Lebenswoche der Hühner eine Vitamin D3-Dosierung von 3.000 i.E./kg Futter einzuhalten. Diese Dosierung sei seit Jahren Stand der Technik. Vitamin D3-Mangel führe bei Geflügel zu schweren Störungen der Skelettentwicklung und habe bei Legehennen negative Auswirkungen auf Fruchtbarkeit und Vitalität. Schalenstärke und Schlupffähigkeit der Eier seien gemindert.

Die Gespräche über Futtermittellieferungen an den Betrieb des Beklagten habe seine Gattin geführt. Sie habe dem Verantwortlichen der Klägerin erklärt, dass die Vitaminvorgaben des niederländischen Produzenten genau eingehalten werden müssten. Im Herbst 2002 habe die Klägerin zunächst ein Legefutter mit Vitamin D3-Gehalt von 3.500 i.E./kg angeboten, dann aber unter Hinweis auf gesetzliche Höchstwerte eine Verringerung auf 3.000 i.E./kg vorgeschlagen. Die Gattin des Beklagten sei damit einverstanden gewesen. Von dieser Vereinbarung seien die Vertragspartner in der Folge nicht abgegangen. Von September 2003 bis 14. 10. 2003 habe die Klägerin das Futtermittel G43 mit einem Vitamin D3-Gehalt von 3.000 i.E./kg geliefert. Ab 20. 10. 2003 habe sie das Futtermittel G44 mit einer Dosierung von 2.600 i.E./kg geliefert. Auf den Lieferscheinen sei Vitamin D3 in dieser Dosierung von 2.600 i.E./kg aufgeschienen und zwar auch in jenen Fällen, in denen auf Sonderwunsch der Beklagten weitere Vitamine zugesetzt worden seien. Die Lieferscheine seien teilweise vom Beklagten, teils von seiner Gattin, fallweise aber auch nicht unterschrieben worden. Die Käufer hätten der in den Lieferscheinen aufscheinenden Futtermitteldeklaration keine Bedeutung beigemessen, weil sie angesichts der vereinbarten Qualität nicht angenommen hätten, dass die Klägerin davon abgehen würde.

Für die verfahrensgegenständliche, am 4. 8. 2004 eingestellte Herde habe die Klägerin in der 17. bis 21. Lebenswoche ein Futtermittel mit einem Vitamin D3-Gehalt von 3.000 i.E./kg geliefert. Für die 22. bis 33. Lebenswoche sei ein Futtermittel mit einem im Lieferschein deklarierten Vitamin D3-Gehalt von 2.600 i.E./kg geliefert worden. In der 24. bis 26. und nach der 33. Lebenswoche habe die Klägerin über Wunsch der Gattin des Beklagten zusätzliche Geflügelvitamine beigemengt. Im Oktober 2004 hätten sich bei den Tieren Knochenweiche in Form verbogener Brustbeine und brüchiger Knochen gezeigt, die Qualität der Schalen sei geringer gewesen, der Schlupferfolg habe nicht den Erwartungen entsprochen. Todesfälle bei den Hühnern seien vermehrt aufgetreten. Der Futtermittelwechsel in der 22. Lebenswoche zu Beginn der Legeperiode habe dazu geführt, dass die aus dem Futter zur Verfügung stehende Vitamin D3-Menge nicht ausreichte, um einen entsprechenden Kalzium-Phosphoraufbau bzw eine Einlagerung dieser Mineralstoffe in Röhrenknochen und Brustbeinen zu gewährleisten. Die Unterversorgung mit Vitamin D3 habe sich auf die am 4. 8. 2004 eingestellte Herde in der beschriebenen Weise negativ ausgewirkt. Dass bei anderen von der Klägerin belieferten Betrieben keine Probleme aufgetreten seien, könnte darauf zurückzuführen sein, dass bereits geringfügige Unterschiede in Aufzuchtsintensität, Alter und Gewichtsentwicklung der Tiere, Beleuchtungsplan und Futterzuteilung, Tiermaterial und Haltungssystem nicht unerhebliche Einflüsse auf Vitalität, Gesundheit und Leistungsfähigkeit haben könnten.

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass das gelieferte Futtermittel nicht der Vereinbarung über den Vitamin D3-Gehalt entsprochen habe und der Vitaminmangel kausal für die in der Herde des Beklagten aufgetretenen Probleme gewesen sei. Dem Beklagten sei dadurch ein Schaden in Höhe von 34.295,40 EUR entstanden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge, hielt den - vom Beklagten nicht bekämpften - Zuspruch von 17.093,30 EUR sA als Teilurteil aufrecht und hob die Entscheidung des Erstgerichts im Umfang der Klageabweisung auf. Es verwies die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Auch das Berufungsgericht ging davon aus, dass die Klägerin vereinbarungsgemäß Legefutter mit einem Vitamin D3-Gehalt von 3.000 i.E./kg zu liefern hatte. Das tatsächlich gelieferte Futter sei wegen des Abweichens von der vereinbarten Qualität mangelhaft gewesen. Die widerspruchslose Unterfertigung von Lieferscheinen, die eine von der Vereinbarung abweichende Dosierung aufwiesen, habe keine Abänderung der getroffenen Vereinbarung bewirkt. Die Klägerin habe somit vertragswidrig gehandelt. Sie habe allerdings die Kausalität ihrer Vertragsverletzung ausdrücklich bestritten und zur Frage, inwieweit und über welche Zeitspanne eine geringere Menge an Vitamin D3 zu Schäden führen können, die Einholung eines tierärztlichen Sachverständigengutachtens beantragt. Eine derartige Begutachtung sei unterblieben, sodass das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leide. Das Gutachten eines Sachverständigen für Tiernahrung und Mischfutterproduktion mache die Befassung eines Tiermediziners nicht überflüssig, weil die Frage, ob sich eine bestimmte Futterzusammensetzung schädlich auf den Tierorganismus auswirke und gegebenenfalls in welcher Weise, eine tiermedizinische sei und die Beurteilung der Krankheitssymptome bei den Hühnern in dieses Fachgebiet falle. Im Übrigen sei die Produktionsleistung der hochgezüchteten und damit relativ empfindlichen Hühner nicht allein vom Vitamingehalt des Futters abhängig. Das Erstgericht habe unbekämpft festgestellt, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den im Betrieb des Beklagten hinsichtlich Lichtdosierung und Futtermenge gehandhabten Abweichungen von den Vorgaben des holländischen Erzeugers nicht ausgeschlossen werden könne. Die Produktions- und Erlösausfälle könnten daher - jedenfalls teilweise - auch auf das Stallmanagement zurückzuführen sein.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil die Entscheidung 1 Ob 547/94 eine dauernde Geschäftsverbindung als Beispiel für besondere Umstände angeführt habe, unter denen in Lieferscheinen enthaltene Vertragsanbote Rechtswirksamkeit entfalten könnten.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluss ist - entgegen dem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts - nicht zulässig.

1. Die Klägerin macht geltend, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob die dem Futtermittelgesetz und der Futtermittelverordnung entsprechende Produktkennzeichnung auf Lieferscheinen eine besondere und bindende Bedeutung zukomme. Infolge Unterfertigung der Lieferscheine während der Dauer der Geschäftsbeziehung sei dem Beklagten die Zusammensetzung der gelieferten Ware bekannt gewesen. Mit der Unterfertigung habe er sein Einverständnis mit dem gekennzeichneten Produkt bekundet, sodass das tatsächlich gelieferte Futter Vertragsgegenstand geworden sei.

2. Nach den - den Obersten Gerichtshof bindenden - Feststellungen der Vorinstanzen haben die Streitteile ein Futtermittel mit einem Zusatz von Vitamin D3 in der Dosierung 3.000 i.E./kg vereinbart. Die Lieferscheine wiesen eine Beimengung von Vitamin D3 im Ausmaß von 2.600 i.E./kg aus.

3. Nach ständiger Rechtsprechung sind Lieferscheine, ebenso wie Rechnungen und Gegenscheine, schon ihrer verkehrsüblichen Funktion nach nicht dazu bestimmt, Anbote eines Partners auf Abänderung eines bereits abgeschlossenen Vertrags aufzunehmen. Die widerspruchslose Entgegennahme und Unterfertigung einer derartigen Urkunde kann daher nicht als Einverständnis des Übernehmers mit einem über die Empfangsbestätigung hinausgehenden Inhalt gedeutet werden (9 ObA 81/04h). Demnach sind in Lieferscheine aufgenommene Vertragsanbote wirkungslos und bedürfen auch keiner Zurückweisung (1 Ob 547/94). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz zog die Rechtsprechung bisher für vertragliche Nebenbedingungen in Betracht. So etwa für eine Gerichtsstandsklausel (1 Ob 547/94) oder die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners (1 Ob 278/98h). Insofern wurde indes wiederholt ausgesprochen, dass eine stillschweigende Unterwerfung unter die von der Gegenseite aufgestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nur) dann anzunehmen sei, wenn der Vertragspartner deutlich erkennen kann, dass der Unternehmer nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließen will. Allgemeine Geschäftsbedingungen können auch dann schlüssig zum Vertragsinhalt werden, wenn die Vertragspartner im Rahmen ihrer schon länger dauernden Geschäftsbeziehung in ihren Geschäftspapieren auf die Geltung der AGB hinweisen und dieser Hinweis unbeanstandet bleibt. Durch die widerspruchslose Entgegennahme von Urkunden des Unternehmers, die allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen enthalten, kann es aber nur dann zu einer stillschweigenden Vereinbarung über die Geltung dieser Bedingungen kommen, wenn es sich weder um versteckte noch außerhalb des Üblichen liegende Vertragsbedingungen handelt (1 Ob 278/98h mwN).

4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Auf die Vereinbarungen über die Hauptleistungspflicht sind diese Überlegungen gewöhnlich nicht übertragbar. Der Empfänger der Ware muss nämlich an sich - auch im Fall einer längeren Geschäftsbeziehung - nicht damit rechnen, dass der mit der Funktion einer Empfangsbestätigung ausgestattete Lieferschein (bzw Gegenschein) ein Anbot auf Abänderung der zuvor vereinbarten Hauptleistungen enthält. Als Lieferantin durfte die Klägerin hier nicht erwarten, dass der Beklagte der im Lieferschein angeführten Zusammensetzung des Futtermittels ohne weiteres zustimmen werde, obgleich diese Zusammensetzung von der getroffenen Vereinbarung abwich. Dies gilt um so mehr deshalb, weil die Produktbeschreibung keine Aussagekraft für den Vitamingehalt hatte, wurde sie doch - nach den Feststellungen der Vorinstanzen - bei Sonderwünschen des Kunden nicht angepasst. Irgendwelche besonderen Umstände, die im erörterten Kontext eine andere Beurteilung nahelegen könnten, sind nicht hervorgekommen.

Die Ausführungen der Klägerin zur Produktkennzeichnung nach Futtermittelgesetz und Futtermittelverordnung sind für das Zustandekommen einer abweichenden Vereinbarung über die Zusammensetzung des Futters ohne Bedeutung. Dass das jeweilige Futtermittel seinen Inhaltsstoffen entsprechend gekennzeichnet werden muss, ändert nichts daran, dass der Beklagte die Produktkennzeichnung und den Inhalt des Lieferscheins nicht als Anbot auf Änderung des Vertrags über die zu liefernde Ware auffassen musste. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, die einer Lösung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, wird insoweit jedenfalls nicht aufgeworfen.Die Ausführungen der Klägerin zur Produktkennzeichnung nach Futtermittelgesetz und Futtermittelverordnung sind für das Zustandekommen einer abweichenden Vereinbarung über die Zusammensetzung des Futters ohne Bedeutung. Dass das jeweilige Futtermittel seinen Inhaltsstoffen entsprechend gekennzeichnet werden muss, ändert nichts daran, dass der Beklagte die Produktkennzeichnung und den Inhalt des Lieferscheins nicht als Anbot auf Änderung des Vertrags über die zu liefernde Ware auffassen musste. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, die einer Lösung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, wird insoweit jedenfalls nicht aufgeworfen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, sodass seine Rekursbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienlich war.5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, sodass seine Rekursbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienlich war.

Textnummer

E87604

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00059.08T.0520.000

Im RIS seit

19.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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