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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §7 Abs3 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des M S in G, vertreten durch Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 22. Juni 2006, Zl. LGS600/SfA/0566/2006-Dr.Si/S, betreffend Anspruch auf Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen zu ersetzen.
Begründung
Der Aktenlage zufolge befand sich der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, vom 6. August 2002 bis zum 5. Mai 2006 in Strafhaft und war vom April 2003 bis zum Mai 2006 gemäß § 66a AlVG arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt
Mit Bescheid vom 30. Mai 2006 wies die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld "mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt" mit der Begründung ab: "Laut Auskunft der Fremdenpolizei haben sie ein aufrechtes Aufenthaltsverbot und sind daher am Arbeitsmarkt nicht verfügbar."
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer unter anderem aus:
"Das von der Behörde 1. Instanz als Begründung zur Bescheidablehnung herangezogene Aufenthaltsverbot ist im gegenständlichen Fall rechtlich nicht relevant, da zum einen das Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist und somit der (Beschwerdeführer) rechtlich und tatsächlich nicht abgeschoben werden kann und bis zur rechtskräftigen Asylentscheidung der (Beschwerdeführer) ein befristetes Aufenthaltsrecht besitzt und sohin auch für den Arbeitsmarkt verfügbar ist."
Der Berufung beigeschlossen war die Kopie einer "Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG", die das Datum 9. Mai 2006 trägt.
Einem handschriftlichen Aktenvermerk des Arbeitsmarktservice vom 21. Juni 2006 zufolge hat die belangte Behörde bei der Bundespolizeidirektion telefonisch erhoben, dass gegen den Beschwerdeführer wegen einer rechtskräftigen Verurteilung seit 27. Jänner 2003 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot bestehe.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben. In der Begründung hat sie das Verwaltungsgeschehen und die Rechtslage dargestellt und Folgendes ausgeführt:
"Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist der Arbeitslose im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 3 AlVG dann nicht verfügbar, wenn ein vollstreckbarer Bescheid über ein Aufenthaltsverbot besteht.
Daran ändert sich auch nichts, wenn sie über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. § 19 Asylgesetz 1997 (jetzt § 12 Asylgesetz 2005) verfügen, denn eine derartige vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist kein Aufenthaltstitel, der den Ausländer zur Ausübung einer unselbstständigen Beschäftigung berechtigen würde. Sie stehen daher der Arbeitsvermittlung i.S.d.
§ 7 Abs 3 Ziffer 2 AlVG (und nicht § 7 Abs 6) nicht zur Verfügung."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer unter anderem der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf gemäß § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG eine Person, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sieht der Beschwerdeführer in dem Umstand, dass die belangte Behörde zur Begründung ihrer abweisenden Entscheidung das Aufenthaltsverbot herangezogen habe, obwohl dieses nicht konkret nachgewiesen worden sei und dem Akteninhalt nicht entnommen werden könne, ob es befristet oder unbefristet bzw. rechtskräftig sei.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid, über ihn sei ein Aufenthaltsverbot "aufrecht" in der Berufung keineswegs bestritten hat, sondern lediglich ausführte, das Aufenthaltsverbot sei im vorliegenden Fall rechtlich nicht relevant, weil der Beschwerdeführer bis zum Abschluss seines Asylverfahrens ein befristetes Aufenthaltsrecht mit Abschiebungsschutz besitze. Auch lässt sich - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - dem oben wiedergegebenen Aktenvermerk der belangten Behörde entnehmen, dass es sich dabei um ein unbefristetes Aufenthaltsverbot handelt, was auch in der Beschwerde nicht bestritten wird. Es kann demnach keine Rede davon sein, dass das Ermittlungsverfahren keinen "konkreten Nachweis" über diesen Umstand ergeben hat; die Beweisrüge geht insofern ins Leere.
Ausgehend von einem rechtskräftigen unbefristeten Aufenthaltsverbot seit dem 21. Jänner 2003 ist für dem Beschwerdeführer auch nichts durch die von ihm ins Treffen geführte Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gewonnen (nach dem Datum der Ausstellung dieser Karte wurde der Asylantrag offensichtlich im Jahr 2006 gestellt), weil der Beschwerdeführer wegen des Aufenthaltsverbotes auch als Asylwerber keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt und sich daher nicht im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben (vgl. das Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2007/08/0244, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.
Die Beschwerde war daher auch im vorliegenden Fall gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 21. November 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080294.X00Im RIS seit
07.02.2008