Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hans A***** und eine andere wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Strafsatz StGB und weiterer strafbarer Handlungen, über die Grundrechtsbeschwerde des Hans A***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Oktober 2005, AZ 043 Hv 20/05g, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hans A***** und eine andere wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Strafsatz StGB und weiterer strafbarer Handlungen, über die Grundrechtsbeschwerde des Hans A***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Oktober 2005, AZ 043 Hv 20/05g, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Grundrechtsbeschwerde bezeichnet den „verhängten Strafrahmen" im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien AZ 043 Hv 20/05g als „zu hoch" und wendet sich damit gegen die in diesem Verfahren mit Urteil vom 7. Oktober 2005 verhängte Freiheitsstrafe. Gemäß § 1 Abs 2 GRBG gibt es allerdings gegen die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen gerade keine Grundrechtsbeschwerde. Da sich - in Übereinstimmung mit der Äußerung der Generalprokuratur, aber entgegen der dazu vom Verurteilten erstatteten Stellungnahme - daher dessen Eingabe als unzulässig erweist, bedarf es keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG, weil die Verbesserung durch Beisetzung der derzeit fehlenden Verteidigerunterschrift voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht wurde (RIS-Justiz RS0061469).Die Grundrechtsbeschwerde bezeichnet den „verhängten Strafrahmen" im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien AZ 043 Hv 20/05g als „zu hoch" und wendet sich damit gegen die in diesem Verfahren mit Urteil vom 7. Oktober 2005 verhängte Freiheitsstrafe. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GRBG gibt es allerdings gegen die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen gerade keine Grundrechtsbeschwerde. Da sich - in Übereinstimmung mit der Äußerung der Generalprokuratur, aber entgegen der dazu vom Verurteilten erstatteten Stellungnahme - daher dessen Eingabe als unzulässig erweist, bedarf es keines Vorgehens nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG, weil die Verbesserung durch Beisetzung der derzeit fehlenden Verteidigerunterschrift voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht wurde (RIS-Justiz RS0061469).
Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.
Anmerkung
E87658 11Os57.08dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0110OS00057.08D.0527.000Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008