Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Thomas Neumann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Eva-Maria Florianschütz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gjeva M*****, vertreten durch Dr. Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, 8010 Graz, Hofgasse 12, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Februar 2008, GZ 7 Rs 17/08m-33, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin vermag keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen:Die Revisionswerberin vermag keine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen:
1.) Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist bei der Ermittlung des Betreuungsaufwands die Zeit der reinen Beaufsichtigung eines Pflegebedürftigen nicht in Anschlag zu bringen, weil das Erfordernis der dauernden Beaufsichtigung oder eines gleichzuachtenden Pflegeaufwands nur entscheidend wird, wenn der Pflegebedarf schon ohne diese Beaufsichtigung durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt und davon abgesehen die Anleitung und die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den §§ 1 und 2 der Einstufungsverordnungen zum BPGG und zu den Landespflegegeldgesetzen (hier: StmkPGG) genannten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen, nicht aber darüber hinaus gesondert zu veranschlagen ist (RIS-Justiz RS0109571; insbesondere 10 ObS 277/98b bei festgestellter Möglichkeit von ein bis zwei großen epileptischen Anfällen pro Monat).1.) Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist bei der Ermittlung des Betreuungsaufwands die Zeit der reinen Beaufsichtigung eines Pflegebedürftigen nicht in Anschlag zu bringen, weil das Erfordernis der dauernden Beaufsichtigung oder eines gleichzuachtenden Pflegeaufwands nur entscheidend wird, wenn der Pflegebedarf schon ohne diese Beaufsichtigung durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt und davon abgesehen die Anleitung und die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den Paragraphen eins und 2 der Einstufungsverordnungen zum BPGG und zu den Landespflegegeldgesetzen (hier: StmkPGG) genannten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen, nicht aber darüber hinaus gesondert zu veranschlagen ist (RIS-Justiz RS0109571; insbesondere 10 ObS 277/98b bei festgestellter Möglichkeit von ein bis zwei großen epileptischen Anfällen pro Monat).
2.) Aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 10 ObS 178/04f ist für die Klägerin nichts zu gewinnen. Diese Entscheidung hält ausdrücklich fest, dass die Frage ob und in welchem Ausmaß eine pflegebedürftige Person der Mobilitätshilfe im engeren Sinn bedarf, von den tatsächlichen Verhältnissen des einzelnen Falls abhängt, ohne dass dies verallgemeinerungsfähig wäre. Da eine Übertragung der Feststellungen über die individuelle Situation eines Klägers auf ähnliche Fälle nicht möglich ist, begründen Besonderheiten in diesen Feststellungen auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0040215 [T3]). Im Anlassfall kann die Klägerin nach den Feststellungen außerhalb der Zeit eines Anfalls alle Verrichtungen ohne fremde Hilfe vornehmen, während im anderen Fall der dort klagende Pflegebedürftige halbseitig gelähmt und nur noch in der Lage war, mit Hilfe einer Vierpunkt-Stockhilfe einige wenige Schritte zu gehen. Im Übrigen reichte die Bejahung eines Betreuungsaufwands für Mobilitätshilfe im engeren Sinn nicht zur Begründung eines Pflegegeldanspruchs der Klägerin hin.2.) Aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 10 ObS 178/04f ist für die Klägerin nichts zu gewinnen. Diese Entscheidung hält ausdrücklich fest, dass die Frage ob und in welchem Ausmaß eine pflegebedürftige Person der Mobilitätshilfe im engeren Sinn bedarf, von den tatsächlichen Verhältnissen des einzelnen Falls abhängt, ohne dass dies verallgemeinerungsfähig wäre. Da eine Übertragung der Feststellungen über die individuelle Situation eines Klägers auf ähnliche Fälle nicht möglich ist, begründen Besonderheiten in diesen Feststellungen auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0040215 [T3]). Im Anlassfall kann die Klägerin nach den Feststellungen außerhalb der Zeit eines Anfalls alle Verrichtungen ohne fremde Hilfe vornehmen, während im anderen Fall der dort klagende Pflegebedürftige halbseitig gelähmt und nur noch in der Lage war, mit Hilfe einer Vierpunkt-Stockhilfe einige wenige Schritte zu gehen. Im Übrigen reichte die Bejahung eines Betreuungsaufwands für Mobilitätshilfe im engeren Sinn nicht zur Begründung eines Pflegegeldanspruchs der Klägerin hin.
Anmerkung
E8780210ObS39.08wSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inARD 5889/9/2008 = zuvo 2008/63 S 99 (Neumayr, tabellarischeÜbersicht) - zuvo 2008,99 (Neumayr, tabellarische Übersicht) = SSV-NF22/34XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:010OBS00039.08W.0527.000Zuletzt aktualisiert am
27.01.2010