TE OGH 2008/5/27 11Os68/08x

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Veröffentlicht am 27.05.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärter Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Norbert P***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31. Jänner 2008, GZ 42 Hv 105/06a-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärter Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Norbert P***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31. Jänner 2008, GZ 42 Hv 105/06a-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Norbert P***** war mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Dezember 2006 (ON 19) mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I.), mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (II.), des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 1 iVm Abs 4 Z 1 und 2 StGB idF BGBl I 2004/15 (III.) sowie mehrerer Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 zweiter Fall iVm Abs 4 Z 3 und 4 StGB idF BGBl I 2004/15 (IV.) schuldig erkannt worden. Mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 25. September 2007, AZ 11 Os 53/07i, wurde das Urteil im Schuldspruch IV., in der rechtlichen Unterstellung der dem Schuldspruch III. zugrunde liegenden Tat unter den Tatbestand des § 207a Abs 1 Z 1 StGB iVm § 207a Abs 4 Z 1 und 2 StGB idF BGBl I 2004/15 sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Strafsache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Zur Aufhebung des Schuldspruchs III. führte der Oberste Gerichtshof aus, dass diese Verurteilung nach der erst mit 1. Mai 2004 in Kraft getretenen Fassung des § 207a StGB erfolgt sei, wogegen der Tatzeitraum in der angefochtenen Entscheidung als im Jahr 1999 oder 2000 gelegen festgestellt worden war. Der damals in Geltung stehende § 207a Abs 1 StGB idF vor dem StRÄG 2004 habe aber eine geringere Strafdrohung vorgesehen (§§ 1, 61 StGB).Norbert P***** war mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Dezember 2006 (ON 19) mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins.), mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (römisch II.), des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins und 2 StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2004/15 (römisch III.) sowie mehrerer Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Fall in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 3 und 4 StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2004/15 (römisch IV.) schuldig erkannt worden. Mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 25. September 2007, AZ 11 Os 53/07i, wurde das Urteil im Schuldspruch römisch IV., in der rechtlichen Unterstellung der dem Schuldspruch römisch III. zugrunde liegenden Tat unter den Tatbestand des Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 207 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2004/15 sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Strafsache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Zur Aufhebung des Schuldspruchs römisch III. führte der Oberste Gerichtshof aus, dass diese Verurteilung nach der erst mit 1. Mai 2004 in Kraft getretenen Fassung des Paragraph 207 a, StGB erfolgt sei, wogegen der Tatzeitraum in der angefochtenen Entscheidung als im Jahr 1999 oder 2000 gelegen festgestellt worden war. Der damals in Geltung stehende Paragraph 207 a, Absatz eins, StGB in der Fassung vor dem StRÄG 2004 habe aber eine geringere Strafdrohung vorgesehen (Paragraphen eins,, 61 StGB).

Mit dem nun angefochtenen Urteil (ON 48) wurde Norbert P***** - unter Berücksichtigung der bereits in Rechtskraft erwachsenen Spruchteile - zu Punkt III. des Urteilsspruchs vom 21. Dezember 2006 des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB idF BGBl 1996/762 schuldig erkannt. Hinsichtlich der in der Hauptverhandlung vom 31. Jänner 2008 ausgedehnten Faktengruppe IV. des ursprünglichen Urteils erfolgte ein Ausspruch nach § 263 Abs 2 StPO.Mit dem nun angefochtenen Urteil (ON 48) wurde Norbert P***** - unter Berücksichtigung der bereits in Rechtskraft erwachsenen Spruchteile - zu Punkt römisch III. des Urteilsspruchs vom 21. Dezember 2006 des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB in der Fassung BGBl 1996/762 schuldig erkannt. Hinsichtlich der in der Hauptverhandlung vom 31. Jänner 2008 ausgedehnten Faktengruppe römisch IV. des ursprünglichen Urteils erfolgte ein Ausspruch nach Paragraph 263, Absatz 2, StPO.

Die aus Z 5, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die aus Ziffer 5,, 9 Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der eine Undeutlichkeit und eine offenbar unzureichende Begründung der Tatsachenfeststellungen behauptenden Mängelrüge (Z 5) ist zu erwidern, dass die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Konstatierungen - von der Teilaufhebung unberührt - im ersten Rechtsgang in (Teil-)Rechtskraft erwachsen sind, sodass deren Bekämpfung unzulässig ist (vgl RIS-Justiz RS0100082).Der eine Undeutlichkeit und eine offenbar unzureichende Begründung der Tatsachenfeststellungen behauptenden Mängelrüge (Ziffer 5,) ist zu erwidern, dass die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Konstatierungen - von der Teilaufhebung unberührt - im ersten Rechtsgang in (Teil-)Rechtskraft erwachsen sind, sodass deren Bekämpfung unzulässig ist vergleiche RIS-Justiz RS0100082).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a und lit b) wiederholt großteils wortident das bereits im ersten Rechtsgang erstattete Vorbringen, sodass auf die hiezu erfolgten Ausführungen im Erkenntnis vom 25. September 2007 (S 7 f der Entscheidung) verwiesen werden kann. Die „bloße Darstellung eines Plastikpenis vor den gespreizten Beinen der unmündigen Person" wird dem Angeklagten - dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider - nach den tatrichterlichen Konstatierungen nicht vorgeworfen; ein Eingehen auf diesen Einwand erübrigt sich daher.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a und Litera b,) wiederholt großteils wortident das bereits im ersten Rechtsgang erstattete Vorbringen, sodass auf die hiezu erfolgten Ausführungen im Erkenntnis vom 25. September 2007 (S 7 f der Entscheidung) verwiesen werden kann. Die „bloße Darstellung eines Plastikpenis vor den gespreizten Beinen der unmündigen Person" wird dem Angeklagten - dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider - nach den tatrichterlichen Konstatierungen nicht vorgeworfen; ein Eingehen auf diesen Einwand erübrigt sich daher.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E87664 11Os68.08x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0110OS00068.08X.0527.000

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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