TE OGH 2008/5/27 10ObS63/08z

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Veröffentlicht am 27.05.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Hon.-Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Thomas Neumann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Eva-Maria Florianschütz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz K*****, vertreten durch Steinwender Mahringer Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Dezember 2007, GZ 12 Rs 136/07t-30, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der am 28. 1. 1947 geborene und zum maßgeblichen Stichtag (1. 2. 2004) 57-jährige Kläger war in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag 117 (Kalender-)Monate nach dem ASVG beschäftigt, davon 35 Monate als Kraftfahrer, 7 Monate als Schalungszimmerer, 3 Monate als Bauhilfsarbeiter und 72 Monate als Holzfachbetriebsarbeiter. Außerdem war er im Zeitraum vom 1. 2. 1989 bis 31. 1. 2004 12 Monate als selbständiger Landwirt nach dem BSVG tätig.

Die genannten unselbständigen Tätigkeiten und die Tätigkeit als selbständiger Landwirt sind im Kern als geistig einfache, manuelle Hilfstätigkeiten ohne besonders qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten anzusehen. Vom Kläger wurden dabei allgemeine Hilfsarbeiten verrichtet, wie einfache Maschinenbedienung, Reparatur-, Wartungs- und Sortiertätigkeiten sowie Reinigungsarbeiten etc. Im Kern dominierten das Heben und Tragen sowie die manuelle Manipulation von Materialien.

In Abänderung der Entscheidung des Erstgerichts, das von insgesamt 129 Kalendermonaten „einer Tätigkeit" im Sinne des § 255 Abs 4 ASVG ausgegangen war und das Klagebegehren als dem Grunde nach ab 1. 2. 2004 zu Recht bestehend erkannt hatte, wies das Berufungsgericht das Klagebegehren auf Gewährung der Invaliditätspension ab 1. 2. 2004 ab und ließ die ordentliche Revision im Hinblick auf die Einzelfallbezogenheit nicht zu. Auch wenn einzelne Arbeitshaltungen, Bewegungsabläufe und Werkzeugverwendungen ähnlich seien wie bei den unselbständigen Hilfsarbeiten, sei die landwirtschaftliche Tätigkeit - vor allem im Hinblick auf die unterschiedlichen Rahmenbedingungen und das unterschiedliche Arbeitsumfeld - im Kern eine andere. Da somit nur 117 (Kalender-)Monate „einer Tätigkeit" vorlägen, erfülle der Kläger die Voraussetzungen des § 255 Abs 4 ASVG nicht. Im Hinblick auf die Verweisbarkeit nach § 255 Abs 3 ASVG sei das Klagebegehren ab 1. 2. 2004 nicht berechtigt.In Abänderung der Entscheidung des Erstgerichts, das von insgesamt 129 Kalendermonaten „einer Tätigkeit" im Sinne des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG ausgegangen war und das Klagebegehren als dem Grunde nach ab 1. 2. 2004 zu Recht bestehend erkannt hatte, wies das Berufungsgericht das Klagebegehren auf Gewährung der Invaliditätspension ab 1. 2. 2004 ab und ließ die ordentliche Revision im Hinblick auf die Einzelfallbezogenheit nicht zu. Auch wenn einzelne Arbeitshaltungen, Bewegungsabläufe und Werkzeugverwendungen ähnlich seien wie bei den unselbständigen Hilfsarbeiten, sei die landwirtschaftliche Tätigkeit - vor allem im Hinblick auf die unterschiedlichen Rahmenbedingungen und das unterschiedliche Arbeitsumfeld - im Kern eine andere. Da somit nur 117 (Kalender-)Monate „einer Tätigkeit" vorlägen, erfülle der Kläger die Voraussetzungen des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nicht. Im Hinblick auf die Verweisbarkeit nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG sei das Klagebegehren ab 1. 2. 2004 nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

In der Zulassungsbeschwerde wird als erhebliche Rechtsfrage in den Vordergrund gestellt, ob bei der Beurteilung der wesentlichen Tätigkeitselemente auf das allgemeine Berufsbild abzustellen sei oder auf die tatsächlich und überwiegend ausgeübten Tätigkeiten des Pensionswerbers im Einzelfall (die von ihm nun nicht mehr ausgeführt werden könnten).

Diese Rechtsfrage wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mehrfach beantwortet: § 255 Abs 4 ASVG gewährt einen Tätigkeitsschutz (oder „besonderen Berufsschutz"), nicht aber einen Arbeitsplatzschutz (10 ObS 56/03p = SZ 2003/53 = SSV-NF 17/56 = RIS-Justiz RS0087658 [T3]). Ebenso wie die Vorgängerbestimmung (§ 253d ASVG) stellt § 255 Abs 4 ASVG nicht auf die konkret vom Versicherten am jeweiligen Arbeitsplatz ausgeübten (Teil-)Tätigkeiten ab, sondern auf die „abstrakte Tätigkeit" mit dem am allgemeinen ArbeitsmarktDiese Rechtsfrage wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mehrfach beantwortet: Paragraph 255, Absatz 4, ASVG gewährt einen Tätigkeitsschutz (oder „besonderen Berufsschutz"), nicht aber einen Arbeitsplatzschutz (10 ObS 56/03p = SZ 2003/53 = SSV-NF 17/56 = RIS-Justiz RS0087658 [T3]). Ebenso wie die Vorgängerbestimmung (Paragraph 253 d, ASVG) stellt Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nicht auf die konkret vom Versicherten am jeweiligen Arbeitsplatz ausgeübten (Teil-)Tätigkeiten ab, sondern auf die „abstrakte Tätigkeit" mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt

typischerweise gefragten Inhalt (10 ObS 52/05b = RIS-Justiz RS0100022

[T17] = RS0087659 [T7]).

Da vom Kläger in seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird, ist sie gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen.Da vom Kläger in seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt wird, ist sie gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E8765210ObS63.08z

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inzuvo 2008/63 S 99 (Neumayr, tabellarische Übersicht) - zuvo 2008,99(Neumayr, tabellarische Übersicht) = SSV-NF 22/37XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:010OBS00063.08Z.0527.000

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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