TE OGH 2008/5/27 12Os57/08m

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Veröffentlicht am 27.05.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Nowak als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ludwig L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 40 Hv 19/08f des Landesgerichts Salzburg, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 13. März 2008, AZ 8 Bs 62/08m, 63/08h (ON 269 der Hv-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Nowak als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ludwig L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 40 Hv 19/08f des Landesgerichts Salzburg, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 13. März 2008, AZ 8 Bs 62/08m, 63/08h (ON 269 der Hv-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Ludwig L***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Angeklagten Ludwig L***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 13. Februar 2008 (ON 254) nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus den Gründen der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO fort.Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Angeklagten Ludwig L***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 13. Februar 2008 (ON 254) nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus den Gründen der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und Litera c, StPO fort.

Dabei nahm das Beschwerdegericht auf der Ebene des dringenden Tatverdachts (§ 173 Abs 1 StPO) die in der - mittlerweile rechtskräftigen - Anklageschrift vom 21. Jänner 2008 (ON 240) enthaltenen Vorwürfe, der Angeklagte habe in der Zeit vom 27. April 2007 bis zum 14. Juli 2007 gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz in sechs Angriffen Berechtigte von Beherbergungsbetrieben durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und -williger Gast zu sein, teils unter Benützung falscher Urkunden, zur Überlassung von Hotelzimmern und zur Erbringung von Dienstleistungen im Gesamtwert von (richtig:) rund 7.200 EUR verleitet, was die betroffenen Betriebe entsprechend am Vermögen geschädigt habe, als hafttragend an.Dabei nahm das Beschwerdegericht auf der Ebene des dringenden Tatverdachts (Paragraph 173, Absatz eins, StPO) die in der - mittlerweile rechtskräftigen - Anklageschrift vom 21. Jänner 2008 (ON 240) enthaltenen Vorwürfe, der Angeklagte habe in der Zeit vom 27. April 2007 bis zum 14. Juli 2007 gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz in sechs Angriffen Berechtigte von Beherbergungsbetrieben durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und -williger Gast zu sein, teils unter Benützung falscher Urkunden, zur Überlassung von Hotelzimmern und zur Erbringung von Dienstleistungen im Gesamtwert von (richtig:) rund 7.200 EUR verleitet, was die betroffenen Betriebe entsprechend am Vermögen geschädigt habe, als hafttragend an.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Da - anders als bei einer Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht - nicht die Haft, sondern die Entscheidung über die Haft den Gegenstand des Erkenntnisses über eine Grundrechtsbeschwerde bildet und § 3 Abs 1 GRBG hinsichtlich der dort angeordneten Begründungspflicht des Beschwerdeführers nichts anderes vorsieht (vgl § 10 GRBG), kann im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde nach ständiger Rechtsprechung die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nur nach Maßgabe der Voraussetzungen der Mängel- und der Tatsachenrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO) in Frage gestellt werden (RIS-Justiz RS0110146).Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Da - anders als bei einer Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht - nicht die Haft, sondern die Entscheidung über die Haft den Gegenstand des Erkenntnisses über eine Grundrechtsbeschwerde bildet und Paragraph 3, Absatz eins, GRBG hinsichtlich der dort angeordneten Begründungspflicht des Beschwerdeführers nichts anderes vorsieht vergleiche Paragraph 10, GRBG), kann im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde nach ständiger Rechtsprechung die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nur nach Maßgabe der Voraussetzungen der Mängel- und der Tatsachenrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 5 a, StPO) in Frage gestellt werden (RIS-Justiz RS0110146).

Diesen Anfechtungskriterien wird die Beschwerde nicht gerecht, indem sie den Sachverhaltsannahmen des Beschwerdegerichts die unsubstantiierte Behauptung entgegensetzt, die gegenständlichen Leistungen bezahlt zu haben, und eigene Beweiswerterwägungen zur finanziellen Lage des Beschwerdeführers sowie zu den Angaben im Vorverfahren vernommener Zeugen anstellt.

Soweit sich die Beschwerde hinsichtlich der Haftgründe auf die Behauptung beschränkt, der Beschwerdeführer habe nach dem 4. April 2007 nicht delinquiert, entzieht sie sich mangels argumentativen Substrats einer sachbezogenen Erwiderung.

Die Umstände, dass zwischen der letzten hafttragenden präsumtiven Tathandlung und der Inhaftierung des Beschwerdeführers ein Zeitraum von rund drei Monaten verstrichen ist und dass die Untersuchungshaft mittlerweile etwa sieben Monate lang andauert, sprechen ebenso wenig gegen die - mängelfrei begründete (BS 17) - Annahme der Tatbegehungsgefahr wie die Ankündigung des Beschwerdeführers, seine „Arbeitstätigkeit sofort nach der Enthaftung wieder aufzunehmen und dem Gericht binnen einer Frist die entlastenden Beweismittel beizubringen".

Die weitwendigen Ausführungen zu einem - im Übrigen nicht aktenkundigen - Antrag auf „Öffnung" der Konten der präsumtiv Geschädigten gehen schon im Ansatz fehl, weil insoweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte (§ 116 StPO) nicht gegeben sind.Die weitwendigen Ausführungen zu einem - im Übrigen nicht aktenkundigen - Antrag auf „Öffnung" der Konten der präsumtiv Geschädigten gehen schon im Ansatz fehl, weil insoweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte (Paragraph 116, StPO) nicht gegeben sind.

Korrespondierendes gilt für den Einwand der Verletzung der Garantien des Art 6 MRK, weil nur Entscheidungen über eine strafrechtliche Anklage selbst in den Anwendungsbereich der angeführten Norm fallen, nicht also Verfahren, in denen - wie hier - Maßnahmen im Rahmen eines Strafprozesses überprüft werden (13 Os 125/06s; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention³ § 24 Rz 26).Korrespondierendes gilt für den Einwand der Verletzung der Garantien des Artikel 6, MRK, weil nur Entscheidungen über eine strafrechtliche Anklage selbst in den Anwendungsbereich der angeführten Norm fallen, nicht also Verfahren, in denen - wie hier - Maßnahmen im Rahmen eines Strafprozesses überprüft werden (13 Os 125/06s; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention³ Paragraph 24, Rz 26).

Bezüglich der Beschwerdeprämisse, zur Dauer der Untersuchungshaft sei jene der im gegenständlichen Verfahren bis zum 4. April 2007 erlittenen zu addieren, wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 31. Jänner 2008 (ON 267) verwiesen.

Da die behauptete Grundrechtsverletzung somit nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da die behauptete Grundrechtsverletzung somit nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

Anmerkung

E88067 12Os57.08m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00057.08M.0527.000

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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