TE OGH 2008/5/27 11Os43/08w

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Veröffentlicht am 27.05.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Max B***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 12. September 2007, GZ 37 Hv 149/07g-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Max B***** wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 12. September 2007, GZ 37 Hv 149/07g-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung wird dem Gerichtstag über die gegen das Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes vorbehalten.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Nach rechtzeitiger Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (S 83/II) wurde dem Angeklagten - zu Handen des mittlerweile für ihn bestellten Verfahrenshelfers (§ 43a StPO aF, s ON 44) - am 5. Dezember 2007 eine Urteilsausfertigung zugestellt (S 114/II). Die Rechtsmittelausführung wurde jedoch erst am 7. Jänner 2008 zur Post gegeben (ON 46). Zufolge vorherigen Ablaufs der vierwöchigen Frist des § 285 Abs 1 StPO war die Nichtigkeitsbeschwerde als verspätet zurückzuweisen (§§ 285a Z 1, 285d Abs 1 StPO).Nach rechtzeitiger Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (S 83/II) wurde dem Angeklagten - zu Handen des mittlerweile für ihn bestellten Verfahrenshelfers (Paragraph 43 a, StPO aF, s ON 44) - am 5. Dezember 2007 eine Urteilsausfertigung zugestellt (S 114/II). Die Rechtsmittelausführung wurde jedoch erst am 7. Jänner 2008 zur Post gegeben (ON 46). Zufolge vorherigen Ablaufs der vierwöchigen Frist des Paragraph 285, Absatz eins, StPO war die Nichtigkeitsbeschwerde als verspätet zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, Ziffer eins,, 285d Absatz eins, StPO).

Die Erledigung der Berufung war dem Gerichtstag über die gegen das Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes vorzubehalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E87655 11Os43.08w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0110OS00043.08W.0527.000

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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