TE OGH 2008/5/27 8Ob47/08g

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Veröffentlicht am 27.05.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Konkurssache der Gemeinschuldnerin T*****gesellschaft m.b.H., *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 22. Februar 2008, GZ 1 R 40/08d-151, mit dem der Rekurs der Gemeinschuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 28. August 2006, GZ 7 S 15/04x-96, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 28. 8. 2006 hat das Erstgericht über Antrag des Masseverwalters gemäß § 119 KO die kridamäßige Versteigerung eines Baurechts bewilligt.Mit Beschluss vom 28. 8. 2006 hat das Erstgericht über Antrag des Masseverwalters gemäß Paragraph 119, KO die kridamäßige Versteigerung eines Baurechts bewilligt.

Den von der Gemeinschuldnerin am 11. 3. 2008 gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs hat das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss als verspätet zurückgewiesen. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.

Gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin mit dem Antrag, die Entscheidung des Rekursgerichts aufzuheben und diesem aufzutragen, in der Sache zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Der Beschluss vom 28. 8. 2006 auf Bewilligung der kridamäßigen Versteigerung wurde der Gemeinschuldnerin vom Konkursgericht zu Handen ihres ehemaligen Geschäftsführers unter der ehemaligen Geschäftsadresse durch Hinterlegung zugestellt. Die Gemeinschuldnerin behauptet, die Sendung nie erhalten zu haben. Auch später sei ihr der Beschluss vom 28. 8. 2006 nie zugestellt worden.

Das Bezirksgericht Innsbruck bewilligte zu 20 E 122/06i am 30. 8. 2006 den Vollzug der bewilligten Versteigerung. Dieser und andere im folgenden Exekutionsverfahren ergangene Beschlüsse wurden der Gemeinschuldnerin letztlich am 24. 1. 2007 zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt hat sich die Gemeinschuldnerin durch ihren Geschäftsführer am Verfahren beteiligt; sie hat zahlreiche Anträge gestellt und verschiedene im Verfahren ergangene Beschlüsse im Rechtsmittelweg bekämpft. Auch an der am 6. 6. 2007 stattfindenden Versteigerungstagsatzung, bei der das Baurecht in öffentlicher Versteigerung einer Bietergemeinschaft zugeschlagen wurde, hat der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin teilgenommen. Mit Beschluss vom 13. 7. 2007 wurde der meistbietenden Bietergemeinschaft der Zuschlag erteilt (§ 183 EO). Einem von der Gemeinschuldnerin gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wurde von der zweiten Instanz mit Beschluss vom 29. 2. 2008 nicht Folge gegeben. Ein von der Gemeinschuldnerin gegen den zuletzt genannten Beschluss erhobener Revisionsrekurs wurde vom Obersten Gerichtshof am 8. 5. 2008 zu 3 Ob 92/08p als absolut unzulässig zurückgewiesen. Damit steht fest, dass die Erteilung des Zuschlags rechtskräftig ist und dass den Einwänden der Revisionsrekurswerberin gegen die Bewilligung der kridamäßigen Versteigerung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukommt. Nach Rechtskraft des Beschlusses auf Erteilung des Zuschlags können nämlich etwaige Mängel des Verfahrens, selbst im Verfahren unterlaufene Nichtigkeiten, nicht mehr zur Beseitigung des Zuschlags führen (3 Ob 18/87 mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0003128).Das Bezirksgericht Innsbruck bewilligte zu 20 E 122/06i am 30. 8. 2006 den Vollzug der bewilligten Versteigerung. Dieser und andere im folgenden Exekutionsverfahren ergangene Beschlüsse wurden der Gemeinschuldnerin letztlich am 24. 1. 2007 zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt hat sich die Gemeinschuldnerin durch ihren Geschäftsführer am Verfahren beteiligt; sie hat zahlreiche Anträge gestellt und verschiedene im Verfahren ergangene Beschlüsse im Rechtsmittelweg bekämpft. Auch an der am 6. 6. 2007 stattfindenden Versteigerungstagsatzung, bei der das Baurecht in öffentlicher Versteigerung einer Bietergemeinschaft zugeschlagen wurde, hat der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin teilgenommen. Mit Beschluss vom 13. 7. 2007 wurde der meistbietenden Bietergemeinschaft der Zuschlag erteilt (Paragraph 183, EO). Einem von der Gemeinschuldnerin gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wurde von der zweiten Instanz mit Beschluss vom 29. 2. 2008 nicht Folge gegeben. Ein von der Gemeinschuldnerin gegen den zuletzt genannten Beschluss erhobener Revisionsrekurs wurde vom Obersten Gerichtshof am 8. 5. 2008 zu 3 Ob 92/08p als absolut unzulässig zurückgewiesen. Damit steht fest, dass die Erteilung des Zuschlags rechtskräftig ist und dass den Einwänden der Revisionsrekurswerberin gegen die Bewilligung der kridamäßigen Versteigerung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukommt. Nach Rechtskraft des Beschlusses auf Erteilung des Zuschlags können nämlich etwaige Mängel des Verfahrens, selbst im Verfahren unterlaufene Nichtigkeiten, nicht mehr zur Beseitigung des Zuschlags führen (3 Ob 18/87 mwN; vergleiche auch RIS-Justiz RS0003128).

Auch im Konkursverfahren gilt der Grundsatz, dass Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses ist (JBl 1968, 574 [Matscher]; 8 Ob 26/95). Ein solches Rechtsschutzinteresse ist aber nicht mehr gegeben, wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel - wie hier - die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers nicht mehr verbessern kann und nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung hätte. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, theoretische Rechtsfragen zu erörtern. Bei Fehlen der Beschwer ist daher das Rechtsmittel zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0041770; 6 Ob 235/00b; Kodek in Rechberger, ZPO³ § 461 Rz 9 mwN).Auch im Konkursverfahren gilt der Grundsatz, dass Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses ist (JBl 1968, 574 [Matscher]; 8 Ob 26/95). Ein solches Rechtsschutzinteresse ist aber nicht mehr gegeben, wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel - wie hier - die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers nicht mehr verbessern kann und nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung hätte. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, theoretische Rechtsfragen zu erörtern. Bei Fehlen der Beschwer ist daher das Rechtsmittel zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0041770; 6 Ob 235/00b; Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 461, Rz 9 mwN).

Anmerkung

E876368Ob47.08g

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inRdW 2008/673 S 717 - RdW 2008,717 = ZIK 2009/48 S 32 - ZIK 2009,32XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00047.08G.0527.000

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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