Kopf
Das Landesgericht Steyr als Rekursgericht hat durch die RichterInnen LGVPräs. Dr. Viktoria Klausberger als Vorsitzende sowie Mag. Barbara Weinberger und Mag. Alexander Wojakow in der Familienrechtssache des Antragstellers H*****, wider die Antragsgegnerin M*****, vertreten durch Dr. Karl Krückl und Dr. Kurt Lichtl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, wegen Unterhaltserhöhung über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Kostenbeschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 18.01.2008, 17 Fam 30/07 s - 21 in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihres Kostenrekurses selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Die Antragsgegnerin war auf Grund des Vergleiches vom 01.09.2004, C 567/04 b - 10 des Bezirksgerichtes Neuhofen an der Krems, zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von € 170,00 an den Antragsteller, ihren ehelichen Sohn, verpflichtet. Im Jahr 2005 bezahlte die Antragsgegnerin auf Grund einer außergerichtlichen Vereinbarung sodann einen monatlichen Unterhaltsbetrag von € 214,00. Ab 01. 10.2005 war der Antragsteller beim Österreichischen Bundesheer, weshalb keine Unterhaltszahlungen seitens der Antragsgegnerin mehr geleistet wurden.
Am 09.10.2007 beantragte H*****, seine Mutter ab 01.07.2007 wiederum zur Unterhaltsleistung zu verpflichten, weil er nicht mehr beim Bundesheer sei und seit 01.10.2007 den Lehrgang Produktion und Management an der FH in Steyr besuche.
Die Antragsgegnerin erhob gegen diesen Antrag verschiedene Einwendungen. Vom Erstgericht wurden diesbezüglich und über das Einkommen der Antragsgegnerin Erhebungen durchgeführt. Schließlich wurde für den 18.1.2008 eine Tagsatzung anberaumt, in der der Sachverhalt erörtert und der Unterhaltsantrag konkretisiert werden sollte.
Am 27.12.2007 beantragte H***** die Neuberechnung seines Unterhaltsanspruches auch für den Zeitraum 01.01.2005 bis 01.09.2005.
In der Tagsatzung vom 18.01.2008 einigten sich die Parteien schließlich ausgehend von einem monatlichen Durchschnittseinkommen von € 1.110,00 ab 1.7.2007 auf eine monatliche Unterhaltsleistung von € 210,00, wobei auf Grund eines Eigeneinkommens in Höhe von €
1.700,00 netto im August 2007 eine Unterhaltsleistung durch die Antragsgegnerin entfällt. Seinen Antrag vom 27.12.2007 auf Neuberechnung des Unterhaltes für die Zeit vom 01.01.2005 bis 01.09.2005 zog der Antragsteller zurück.
Hinsichtlich des zurückgezogenen Antrages begehrte die Antragsgegnerin Kostenersatz und verzeichnete Kosten auf der Basis von € 730,00(!).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Kostenbestimmungsantrag der Antragsgegnerin ab. Gemäß § 78 Abs 2 AußStrG seien die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten einer Partei zu ersetzen, soweit sie mit ihrer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegenüber anderen Parteien die entgegengesetzte Interessen verfolgt hätten, Erfolg gehabt habe. Davon sei nur abzuweichen, soweit dies der Billigkeit entspreche, insbesondere wegen der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache oder wegen des dem Verhalten einzelner Parteien zuzurechnenden Aufwandes. Es stünden daher die Kosten im Ausmaß des Obsiegens auf Basis des Ersiegten zu. Maßgeblich sei der Erfolg im letzten Stadium. Der Antragsteller sei mit seinem am 18.01.2008 konkretisierten Unterhaltsbegehren durchgedrungen, weshalb der Antragsgegnerin kein Kostenersatz gebühre. Dagegen richtet sich der Kostenrekurs der Antragsgegnerin aus dem Rekursgrund der unrichtigen, rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, ihr € 229,95 (die Hälfte der Gesamtkosten von € 459,89 für die Tagsatzung vom 18.01.2008) zuzusprechen. Der Antragsteller beantragt in seiner Rekursbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Kostenbestimmungsantrag der Antragsgegnerin ab. Gemäß Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG seien die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten einer Partei zu ersetzen, soweit sie mit ihrer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegenüber anderen Parteien die entgegengesetzte Interessen verfolgt hätten, Erfolg gehabt habe. Davon sei nur abzuweichen, soweit dies der Billigkeit entspreche, insbesondere wegen der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache oder wegen des dem Verhalten einzelner Parteien zuzurechnenden Aufwandes. Es stünden daher die Kosten im Ausmaß des Obsiegens auf Basis des Ersiegten zu. Maßgeblich sei der Erfolg im letzten Stadium. Der Antragsteller sei mit seinem am 18.01.2008 konkretisierten Unterhaltsbegehren durchgedrungen, weshalb der Antragsgegnerin kein Kostenersatz gebühre. Dagegen richtet sich der Kostenrekurs der Antragsgegnerin aus dem Rekursgrund der unrichtigen, rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, ihr € 229,95 (die Hälfte der Gesamtkosten von € 459,89 für die Tagsatzung vom 18.01.2008) zuzusprechen. Der Antragsteller beantragt in seiner Rekursbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Das Rekursgericht erachtet die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Beschlusses für zutreffend. (§ 60 Abs 2 AußStrG)Das Rekursgericht erachtet die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Beschlusses für zutreffend. (Paragraph 60, Absatz 2, AußStrG)
Die Rekurswerberin verkennt die Kostenersatzbestimmung des AußStrG völlig und vermeint offenbar, dass diese mit den Kostenersatzbestimmungen der ZPO ident ist. Wäre dies der Fall hätte ein Verweis auf diese Bestimmungen bei Neufassung des AußStrG genügt. Nach herrschender Ansicht sind die Kosten bei teilweisem Erfolg des Antragstellers auf der Basis des Ersiegten, ohne dass Erfolg und Misserfolg kompensiert werden, bestimmt. Nur wenn ein Teil des Verfahrens durch das letztlich erfolglosen Mehrbegehren veranlasst worden wäre, wäre dies im Sinne der Billigkeit abzuziehen. (Pfutschig/Kloiber, AußStrG 2005, § 78 RZ 16 ff; Klicka in Rechberger, AußStrG, § 78 RZ 4) Im übrigen stünde der Antragsgegnerin nicht einmal nach den Kostenersatzregelungen der ZPO ein Kostenersatz zu. Selbst wenn man davon ausginge, dass sie in der Tagsatzung vom 18.01.2008 zur Hälfte obsiegt hätte (wie sie dazu kommt ist überhaupt fraglich, weil ja der Unterhalt für die Zukunft in der Regel Unterhaltsrückstände überwiegt) so würde dies zur Kostenaufhebung führen, weil es ja nicht darauf ankommen kann, dass die eine Partei anwaltlich vertreten ist und die andere nicht. (Klauser/KodeK, ZPO16 § 43 E5) Selbst bei einer Quotenkompensation stünde daher der Rekurswerberin ein Kostenersatzanspruch gegen den Antragsteller nicht zu. Der Rekurswerberin einen Kostenersatzanspruch zuzuerkennen, weil sie anwaltlich vertreten war, der Antragsteller hingegen nicht, wäre im höchsten Maße unbillig und widerspräche den Intentionen des § 78 AußStrG.Die Rekurswerberin verkennt die Kostenersatzbestimmung des AußStrG völlig und vermeint offenbar, dass diese mit den Kostenersatzbestimmungen der ZPO ident ist. Wäre dies der Fall hätte ein Verweis auf diese Bestimmungen bei Neufassung des AußStrG genügt. Nach herrschender Ansicht sind die Kosten bei teilweisem Erfolg des Antragstellers auf der Basis des Ersiegten, ohne dass Erfolg und Misserfolg kompensiert werden, bestimmt. Nur wenn ein Teil des Verfahrens durch das letztlich erfolglosen Mehrbegehren veranlasst worden wäre, wäre dies im Sinne der Billigkeit abzuziehen. (Pfutschig/Kloiber, AußStrG 2005, Paragraph 78, RZ 16 ff; Klicka in Rechberger, AußStrG, Paragraph 78, RZ 4) Im übrigen stünde der Antragsgegnerin nicht einmal nach den Kostenersatzregelungen der ZPO ein Kostenersatz zu. Selbst wenn man davon ausginge, dass sie in der Tagsatzung vom 18.01.2008 zur Hälfte obsiegt hätte (wie sie dazu kommt ist überhaupt fraglich, weil ja der Unterhalt für die Zukunft in der Regel Unterhaltsrückstände überwiegt) so würde dies zur Kostenaufhebung führen, weil es ja nicht darauf ankommen kann, dass die eine Partei anwaltlich vertreten ist und die andere nicht. (Klauser/KodeK, ZPO16 Paragraph 43, E5) Selbst bei einer Quotenkompensation stünde daher der Rekurswerberin ein Kostenersatzanspruch gegen den Antragsteller nicht zu. Der Rekurswerberin einen Kostenersatzanspruch zuzuerkennen, weil sie anwaltlich vertreten war, der Antragsteller hingegen nicht, wäre im höchsten Maße unbillig und widerspräche den Intentionen des Paragraph 78, AußStrG.
Der Rekurs musste daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 AußStrG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, AußStrG.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses stützt
sich auf § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG.sich auf Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG.
Landesgericht Steyr, Abt. 1,
Anmerkung
EST00004 1R86.08bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00499:2008:00100R00086.08B.0528.000Zuletzt aktualisiert am
13.08.2008