TE OGH 2008/5/28 7Ob112/08h

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Veröffentlicht am 28.05.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der jeweils klagenden Partei I***** Gesellschaft m.b.H. KG, *****, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Michael F*****, vertreten durch Dr. Edmund Roehlich, Rechtsanwalt in Wien, wegen 79.523,26 EUR sA (8 C 372/03h des Bezirksgerichts Fünfhaus) und 16.116,33 EUR sA (8 C 373/03f des Bezirksgerichts Fünfhaus), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. März 2008, GZ 39 R 387/07m-68, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Zustandekommen eines Mietvertrags hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Ob das Fehlen etwa einer Bau- und Austattungsbeschreibung das rechtswirksame Zustandekommen des Bestandvertrags verhindert, lässt sich daher nicht generell, sondern nur fallbezogen beantworten. Dies gilt auch für die Frage, ob das Zustandekommen des Vertrags von einem der Vertragspartner wider Treu und Glauben vereitelt wurde:

Im vorliegenden Fall steht fest, dass das Zustandekommen der Mietverträge vom Erlag von Kautionen durch den Beklagten abhängig gemacht wurde. Die Vorinstanzen sind aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zur Ansicht gelangt, dass die Weigerung des Beklagten, die Kautionen zu erlegen, sachlich begründet war und das Zustandekommen der Mietverträge daher vom Beklagten nicht wider Treu und Glauben vereitelt wurde. Davon, dass den Vorinstanzen dabei eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste, kann angesichts der Feststellungen über den Zustand der Mietobjekte keine Rede sein.

Die Frage einer Zinsminderung stellt sich nur im Zusammenhang mit der - ebenfalls zum Einwand der Vertragsvereitelung erörterten - Problematik, ob das Nichtzustandekommen der Mietverträge für den Beklagten vor- oder nachteilig war. Da keineswegs feststeht, dass der Beklagte die Umstände, die den Gebrauch der Mietobjekte behinderten, akzeptiert hätte (vgl RIS-Justiz RS0021408), müssen die Ausführungen der Revision, eine Zinsminderung komme nicht in Betracht, weil dem Beklagten der Zustand der Büroräumlichkeiten bei Vertragsunterzeichnung ja bekannt gewesen sei, ins Leere gehen.Die Frage einer Zinsminderung stellt sich nur im Zusammenhang mit der - ebenfalls zum Einwand der Vertragsvereitelung erörterten - Problematik, ob das Nichtzustandekommen der Mietverträge für den Beklagten vor- oder nachteilig war. Da keineswegs feststeht, dass der Beklagte die Umstände, die den Gebrauch der Mietobjekte behinderten, akzeptiert hätte vergleiche RIS-Justiz RS0021408), müssen die Ausführungen der Revision, eine Zinsminderung komme nicht in Betracht, weil dem Beklagten der Zustand der Büroräumlichkeiten bei Vertragsunterzeichnung ja bekannt gewesen sei, ins Leere gehen.

Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe gemäß § 156 Abs 1 KO nur 40 Prozent des Benützungsentgelts zu, steht mit oberstgerichtlicher Judikatur im Einklang. Danach berechtigt die Bestätigung des Zwangsausgleichs den Gemeinschuldner, seine Verbindlichkeiten nur mehr nach dem Inhalt des Zwangsausgleichs zu erfüllen (RIS-Justiz RS0065316). Auch aus § 53 Abs 3 EO ist (auch iVm § 54 Abs 4 AO) nicht abzuleiten, dass nach der Wirksamkeit des bestätigten Ausgleichs ohne Vorliegen eines Wiederauflebenstatbestands ein Exekutionstitel in voller Höhe der ursprünglichen Forderung geschaffen werden dürfte (RIS-Justiz RS0052162).Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe gemäß Paragraph 156, Absatz eins, KO nur 40 Prozent des Benützungsentgelts zu, steht mit oberstgerichtlicher Judikatur im Einklang. Danach berechtigt die Bestätigung des Zwangsausgleichs den Gemeinschuldner, seine Verbindlichkeiten nur mehr nach dem Inhalt des Zwangsausgleichs zu erfüllen (RIS-Justiz RS0065316). Auch aus Paragraph 53, Absatz 3, EO ist (auch in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 4, AO) nicht abzuleiten, dass nach der Wirksamkeit des bestätigten Ausgleichs ohne Vorliegen eines Wiederauflebenstatbestands ein Exekutionstitel in voller Höhe der ursprünglichen Forderung geschaffen werden dürfte (RIS-Justiz RS0052162).

Da auch diesbezüglich - und somit insgesamt - vom Berufungsgericht keine erhebliche Rechtsfrage zu beantworten war, ist die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E87630

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00112.08H.0528.000

Im RIS seit

27.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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