TE OGH 2008/5/29 2Ob106/08i

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Veröffentlicht am 29.05.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Szabolcs K*****, und

2.) Chatrin B*****, beide vertreten durch Dr. Nikolaus Gabor, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** AG, *****, vertreten durch Dr. Matthias Bacher, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.) 28.630,29 EUR sA und Feststellung (5.000 EUR) und 2.) 7.784,66 EUR sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Juni 2007, GZ 16 R 98/07k-116, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zur Zustellung des Berichtigungsbeschlusses ON 130 bzw zum Anschluss der Zustellnachweise darüber sowie über die Zustellung der berichtigten Entscheidungen und Wiedervorlage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht stellte in Punkt I.3. des Spruchs seiner Entscheidung vom 26. Juni 2007, ON 116, fest, dass die beklagte Partei verpflichtet sei, der erstklagenden Partei den zukünftigen Verdienstentgang aus dem Unfall vom 12. September 2003 zu ersetzen und wies in Punkt I.4. das Mehrbegehren festzustellen, dass die beklagte Partei verpflichtet sei, auch Schäden aus gesundheitlichen Spätfolgen aus dem Unfall zu ersetzen, ab.Das Berufungsgericht stellte in Punkt römisch eins.3. des Spruchs seiner Entscheidung vom 26. Juni 2007, ON 116, fest, dass die beklagte Partei verpflichtet sei, der erstklagenden Partei den zukünftigen Verdienstentgang aus dem Unfall vom 12. September 2003 zu ersetzen und wies in Punkt römisch eins.4. das Mehrbegehren festzustellen, dass die beklagte Partei verpflichtet sei, auch Schäden aus gesundheitlichen Spätfolgen aus dem Unfall zu ersetzen, ab.

Dagegen erhob die beklagte Partei Revision unter Verweis darauf, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs deshalb abweiche, weil einerseits die Haftung der beklagten Partei nicht mit der am Unfallstag bestehenden Haftpflichtversicherungssumme des unfallsbeteiligten LKW, für den die beklagte Partei zu haften habe, beschränkt und andererseits das vom Berufungsgericht bestätigte Mitverschulden der klagenden Partei am Unfallshergang von 25 % beim Ausspruch über das Feststellungsbegehren nicht berücksichtigt worden sei.

Beiden Einwendungen trug das Berufungsgericht mit Berichtigungsbeschluss vom 17. März 2008, ON 130, Rechnung.

Rechtliche Beurteilung

Da die Berichtigung die gesamten aufgezeigten Beschwerdepunkte im Sinne der Beschwerdeführerin erledigt, hätte die beklagte Partei mit dieser Berichtigungsentscheidung alles, was sie mit ihrer Revision erreichen wollte, bereits erreicht und wäre die für eine sachliche Erledigung des Rechtsmittels erforderliche Beschwer zur Gänze weggefallen (7 Ob 646/81 = SZ 54/103) und die Revision mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0002495; RS0041770, insb T30). Dies setzt aber die Wirksamkeit des Berichtigungsbeschlusses, also seine - nach der Aktenlage bisher unterbliebene - Zustellung, voraus (vgl Bydlinski in Fasching/Konecny² § 419 ZPO Rz 4 mwN), weshalb die Akten zurückzustellen sind.Da die Berichtigung die gesamten aufgezeigten Beschwerdepunkte im Sinne der Beschwerdeführerin erledigt, hätte die beklagte Partei mit dieser Berichtigungsentscheidung alles, was sie mit ihrer Revision erreichen wollte, bereits erreicht und wäre die für eine sachliche Erledigung des Rechtsmittels erforderliche Beschwer zur Gänze weggefallen (7 Ob 646/81 = SZ 54/103) und die Revision mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0002495; RS0041770, insb T30). Dies setzt aber die Wirksamkeit des Berichtigungsbeschlusses, also seine - nach der Aktenlage bisher unterbliebene - Zustellung, voraus vergleiche Bydlinski in Fasching/Konecny² Paragraph 419, ZPO Rz 4 mwN), weshalb die Akten zurückzustellen sind.

Anmerkung

E88244 2Ob106.08i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00106.08I.0529.000

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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