Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Argon S*****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, gegen die beklagten Parteien 1. Ö***** Aktiengesellschaft, *****, 2. Karl P*****, 3. U***** AG, *****, alle vertreten durch Dr. Monika Morscher-Spießberger, Rechtsanwältin in Vöcklabruck, wegen 5.930,14 EUR sA, über die „außerordentliche Revision" der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 3. Dezember 2007, GZ 23 R 202/07f-15, womit das Urteil des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 10. August 2007, GZ 13 C 386/07a-11, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte von den Beklagten 5.930,14 EUR sA zur ungeteilten Hand.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das vom Kläger zum gesamten Klagebegehren angerufene Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil dahin ab, dass es die Klagsforderung mit 2.025 EUR sA als zu Recht, mit 3.905,14 EUR sA als nicht zu Recht, die Gegenforderung mit 648,09 EUR als zu Recht bestehend aussprach, die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand verpflichtete, dem Kläger 1.376,91 EUR sA zu bezahlen, und das Mehrbegehren abwies. Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.
Gegen dieses Urteil richtet sich der - an das Berufungsgericht gerichtete - Antrag gemäß § 508 ZPO und die „außerordentliche Revision" des Klägers, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.Gegen dieses Urteil richtet sich der - an das Berufungsgericht gerichtete - Antrag gemäß Paragraph 508, ZPO und die „außerordentliche Revision" des Klägers, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Diese Aktenvorlage ist verfehlt.
Die Zulässigkeit der Revision richtet sich nach § 502 Abs 3 ZPO, weil der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand (5.930,14 EUR) zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei.Die Zulässigkeit der Revision richtet sich nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO, weil der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand (5.930,14 EUR) zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei.
Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen haben.
Textnummer
E87688European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00116.08K.0529.000Im RIS seit
28.06.2008Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012