TE OGH 2008/5/29 2Ob111/08z

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Veröffentlicht am 29.05.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Gabor Maraszto, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** Versicherungs AG, *****, vertreten durch Mag. Ute Maria Caviola, Mag. Clemens Canigiani, Rechtsanwälte in Wien, wegen 4.204,78 EUR sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. März 2008, GZ 34 R 136/07p-18, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2007, GZ 34 R 136/07p-17, berichtigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrte - nach Klagsausdehnung - 8.668,40 EUR sA. Die beklagte Partei gestand ein Mitverschulden von 2/3 zu und erhob lediglich einen Teileinspruch, ein Betrag von 4.463,62 EUR wurde ausdrücklich anerkannt (ON 3).

Das Erstgericht wies in seiner Entscheidung vom 4. Juni 2007, ON 13, das gesamte Klagebegehren von 8.668,40 EUR sA ab.

Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen (die gänzliche Klagsstattgebung anstrebenden) Berufung der klagenden Partei im Spruch nicht Folge, wobei aus der Begründung eindeutig ersichtlich ist, dass das Zugeständnis von 2/3 Mitverschulden berücksichtigt und das der klagenden Partei angelastete Mitverschulden von 1/3 als zu Recht bestehend erkannt werden sollte. Dieser Begründung entsprechend wurde mit Beschluss vom 13. März 2008, ON 18, der Spruch der Entscheidung dahingehend berichtigt, dass der Berufung teilweise Folge gegeben und die Haftung der beklagten Partei dem Grunde nach für 2/3 der Ansprüche der klagenden Partei ausgesprochen wurde. Gegen diesen Berichtigungsbeschluss richtet sich der als Revisionsrekurs bezeichnete Rekurs der beklagten Partei.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung ist auch ein vom Berufungsgericht gefasster Urteilsberichtigungsbeschluss ein im Berufungsverfahren ergangener Beschluss, gegen den nach § 519 ZPO ein Rekurs unstatthaft ist (RIS-Justiz RS0041738). Der vom Rechtsmittelwerber für die Zulässigkeit nach Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 519 Rz 37 zitierte Fall einer Berichtigung der berufungsgerichtlichen Entscheidung in 6 Ob 225/01h, wo der berufungsgerichtliche Berichtigungsbeschluss erst nach Zurückweisung einer außerordentlichen Revision durch den Obersten Gerichtshof erging, liegt hier nicht vor.Nach ständiger Rechtsprechung ist auch ein vom Berufungsgericht gefasster Urteilsberichtigungsbeschluss ein im Berufungsverfahren ergangener Beschluss, gegen den nach Paragraph 519, ZPO ein Rekurs unstatthaft ist (RIS-Justiz RS0041738). Der vom Rechtsmittelwerber für die Zulässigkeit nach Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 519, Rz 37 zitierte Fall einer Berichtigung der berufungsgerichtlichen Entscheidung in 6 Ob 225/01h, wo der berufungsgerichtliche Berichtigungsbeschluss erst nach Zurückweisung einer außerordentlichen Revision durch den Obersten Gerichtshof erging, liegt hier nicht vor.

Anmerkung

E87687 2Ob111.08z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00111.08Z.0529.000

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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