TE OGH 2008/5/29 2Ob99/08k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.05.2008
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. Nowotny und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margarete D*****, vertreten durch Brüggl & Harasser Rechtsanwälte OEG in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei H***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Harald Burmann und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 12.355,16 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. Jänner 2008, GZ 2 R 115/07i-46, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 28. Februar 2007, GZ 8 Cg 198/05a-34, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 766,08 EUR (darin enthalten 127,68 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Begründung:

Am 6. 3. 2002 wurde die damals 12-jährige Tochter der Klägerin bei einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte haftet, getötet. Aufgrund des plötzlichen Unfalltods der Tochter, die im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern gelebt hatte, entwickelte die Klägerin eine „abnorme Trauerreaktion". Sie hat zwar den Unfall nicht selbst miterlebt; auslösend für ihre psychische Erkrankung war die Todesnachricht selbst. Es kam zu einer posttraumatischen Belastungsstörung. Bei der Klägerin traten Depressionen auf, weshalb sie sich einer Psychotherapie mit 33 Sitzungen unterzog. Die psychische Erkrankung hatte (komprimiert) zwei bis drei Wochen mittelstarke und fünf bis sechs Wochen leichtgradige seelische Schmerzen zur Folge. Die Vorinstanzen hielten das geltend gemachte Schmerzengeld von 20.000 EUR für angemessen, während die Beklagte nach wie vor nur

8.500 EUR Schmerzengeld zubilligt.

Über Antrag der Beklagten änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision ab und ließ die Revision zur Prüfung der Rechtskonformität des Zuspruchs und der (allfälligen) Korrekturbedürftigkeit des festgesetzten Schmerzengelds zu.

Die Revision ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Höhe des angemessenen Schmerzengelds ist eine Frage des Einzelfalls, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO begründet (RIS-Justiz RS0042887). Dies gilt zwar nicht im Fall einer eklatanten Fehlbemessung des Schmerzengelds, die aus dem Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung fällt (RIS-Justiz RS0031075); eine derartige, korrekturbedürftige Fehlbemessung liegt hier aber nicht vor.Die Höhe des angemessenen Schmerzengelds ist eine Frage des Einzelfalls, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründet (RIS-Justiz RS0042887). Dies gilt zwar nicht im Fall einer eklatanten Fehlbemessung des Schmerzengelds, die aus dem Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung fällt (RIS-Justiz RS0031075); eine derartige, korrekturbedürftige Fehlbemessung liegt hier aber nicht vor.

Auch im Fall von seelischen Schmerzen (hier krankheitswertiger „Schockschaden" nach Tod eines Angehörigen) ist das Schmerzengeld global zu bemessen (2 Ob 135/07b = ZVR 2008/59 [Huber] = JBl 2008, 182 mwN). Schmerzperioden sind Orientierungshilfe für die Bemessung des Schmerzengelds, nicht aber das einzige Kriterium bei der Bemessung des Schmerzengelds nach Verlust von Angehörigen. Gegenteiliges lässt sich der in der Revision zitierten Entscheidung 1 Ob 200/03y = ZVR 2004/49 nicht entnehmen, wie in 2 Ob 135/07b klargestellt wurde.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die Klägerin hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.

Anmerkung

E878822Ob99.08k

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZak 2008/545 S 317 - Zak 2008,317XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00099.08K.0529.000

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten