Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtsache der klagenden Partei Margarethe ***** K*****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Valentin K*****, 2.) Elke Christine S*****, beide vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und Räumung infolge der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 23. Mai 2007, GZ 22 R 48/06y-24, womit das Urteil des Bezirksgerichts Klosterneuburg vom 4. September 2006, GZ 3 C 116/05i-16, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, das angefochtene Urteil durch den Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, das angefochtene Urteil durch den Bewertungsausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt gegenüber den Beklagten die Feststellung, dass der zwischen den Beklagten im Jahr 2005 abgeschlossene Bestandvertrag über das Haus ***** unwirksam sei. Weiters begehrt die Klägerin, die Zweitbeklagte zur Räumung dieses Hauses zu verurteilen. Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge und sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig. Ein Bewertungsausspruch unterblieb.
Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag der Klägerin, das Berufungsgericht möge den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision dahingehend abändern, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde. Gleichzeitig führt die Klägerin die Revision mit dem Antrag aus, die Urteile der Vorinstanzen im klagsstattgebenden Sinne abzuändern.
Das Erstgericht legte den Akt dem Berufungsgericht vor. Das Berufungsgericht retournierte den Akt dem Erstgericht mit dem Ersuchen, das nach Ansicht des Berufungsgerichts als außerordentliche Revision zu wertende Rechtsmittel gemäß § 507b Abs 3 ZPO direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Eine Abänderung des Ausspruchs des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der Revision sei hier gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht vorgesehen.Das Erstgericht legte den Akt dem Berufungsgericht vor. Das Berufungsgericht retournierte den Akt dem Erstgericht mit dem Ersuchen, das nach Ansicht des Berufungsgerichts als außerordentliche Revision zu wertende Rechtsmittel gemäß Paragraph 507 b, Absatz 3, ZPO direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Eine Abänderung des Ausspruchs des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der Revision sei hier gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO nicht vorgesehen.
Daraufhin legte das Erstgericht den Akt direkt dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt hier ein Fall des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht vor. Nach dieser Bestimmung gelten die Absätze 2 und 3 des § 502 ZPO nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN voraus, dass der Streit (unmittelbar) zwischen den Parteien des Bestandverhältnisses besteht (RIS-Justiz RS0046553 [T4]). Im vorliegenden Fall liegt aber kein Streit zwischen den Parteien des Bestandvertrags, nämlich zwischen den beiden Beklagten, vor, vielmehr behauptet die Klägerin als Dritte das Nichtbestehen des zwischen den Beklagten abgeschlossenen Bestandvertrags. Es liegt somit keine Streitigkeit gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN vor, sodass die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht anwendbar ist. Da im vorliegenden Fall der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht und das Berufungsgericht keine Bewertung gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO vorgenommen hat, kann der Oberste Gerichtshof derzeit nicht beurteilen, ob im Hinblick auf § 502 Abs 2 und 3 ZPO die Revision nicht unter Umständen jedenfalls unzulässig ist.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt hier ein Fall des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO nicht vor. Nach dieser Bestimmung gelten die Absätze 2 und 3 des Paragraph 502, ZPO nicht für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN voraus, dass der Streit (unmittelbar) zwischen den Parteien des Bestandverhältnisses besteht (RIS-Justiz RS0046553 [T4]). Im vorliegenden Fall liegt aber kein Streit zwischen den Parteien des Bestandvertrags, nämlich zwischen den beiden Beklagten, vor, vielmehr behauptet die Klägerin als Dritte das Nichtbestehen des zwischen den Beklagten abgeschlossenen Bestandvertrags. Es liegt somit keine Streitigkeit gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN vor, sodass die Ausnahmebestimmung des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO nicht anwendbar ist. Da im vorliegenden Fall der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht und das Berufungsgericht keine Bewertung gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO vorgenommen hat, kann der Oberste Gerichtshof derzeit nicht beurteilen, ob im Hinblick auf Paragraph 502, Absatz 2 und 3 ZPO die Revision nicht unter Umständen jedenfalls unzulässig ist.
Da der Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO durch die vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Werts des Streitgegenstands nicht ersetzt wird (RIS-Justiz RS0042296), wird das Berufungsgericht einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO setzen müssen. Sollte das Berufungsgericht aussprechen, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 4.000 EUR, aber nicht 20.000 EUR, läge ein Fall des § 502 Abs 3 ZPO vor. Diesfalls wäre der von der Klägerin gestellte Abänderungsantrag als ein solcher nach § 508 ZPO zu werten, worüber das Berufungsgericht zu entscheiden hätte.Da der Bewertungsausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO durch die vom Kläger gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN vorgenommene Angabe des Werts des Streitgegenstands nicht ersetzt wird (RIS-Justiz RS0042296), wird das Berufungsgericht einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO setzen müssen. Sollte das Berufungsgericht aussprechen, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 4.000 EUR, aber nicht 20.000 EUR, läge ein Fall des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO vor. Diesfalls wäre der von der Klägerin gestellte Abänderungsantrag als ein solcher nach Paragraph 508, ZPO zu werten, worüber das Berufungsgericht zu entscheiden hätte.
Anmerkung
E87686 2Ob11.08vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00011.08V.0529.000Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008