Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Thomas G*****, 2) Adolf G*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Alois Schneider, Rechtsanwalt in Rattenberg, gegen die beklagte Partei Dr. Gaetano L*****, vertreten durch Großmann und Wagner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen 418.918,72 EUR sA, infolge der außerordentlichen Revision der zweitklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. Februar 2008, GZ 2 Rs 27/07z-27, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 28. 4. 2008 die außerordentliche Revision der zweitklagenden Partei gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen. Die nicht freigestellte Revisionsbeantwortung der beklagten Partei vom 21. 4. 2008 ist erst nach dieser Beschlussfassung am 5. 5. 2008 beim Obersten Gerichtshof eingelangt, weshalb sie wegen inzwischen endgültig erledigter Rechtssache zurückzuweisen war (2 Ob 230/07y; RIS-Justiz RS0043690 [T4]; vgl RIS-Justiz RS0113633).Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 28. 4. 2008 die außerordentliche Revision der zweitklagenden Partei gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO zurückgewiesen. Die nicht freigestellte Revisionsbeantwortung der beklagten Partei vom 21. 4. 2008 ist erst nach dieser Beschlussfassung am 5. 5. 2008 beim Obersten Gerichtshof eingelangt, weshalb sie wegen inzwischen endgültig erledigter Rechtssache zurückzuweisen war (2 Ob 230/07y; RIS-Justiz RS0043690 [T4]; vergleiche RIS-Justiz RS0113633).
Anmerkung
E87880 2Ob88.08t-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00088.08T.0529.000Zuletzt aktualisiert am
01.08.2008