TE OGH 2008/6/3 5Nc9/08f

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Veröffentlicht am 03.06.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Hurch und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ferdinand S*****, vertreten durch Dr. Franz Niederleitner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Erwin S*****, vertreten durch Dr. Johannes Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wegen 6.511,90 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Döbling das Bezirksgericht Klagenfurt als örtlich zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger, der in Krumpendorf am Wörthersee, also im Sprengel des Bezirksgerichts Klagenfurt wohnt, begehrt vom Beklagten, einem in Wien ansässigen Steuerberater restlichen Werklohn für Arbeiten auf einer in Krumpendorf gelegenen Liegenschaft.

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte Klagsabweisung mit der Begründung, der restliche Werklohn sei infolge bereits gerügter Mängel nicht fällig und beantragte unter anderem die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis der vorhandenen Mangelhaftigkeit des Werks.

Der Kläger beantragte die Einvernahme von drei Zeugen, die sämtliche im Sprengel des Bezirksgerichts Klagenfurt wohnen sowie die Einvernahme eines weiteren Zeugen aus 9135 Bad Eisenkappel, Kärnten. Der vom Beklagten beantragte Zeuge Mag. Arch. K***** verfügt ebenfalls über eine Wohnung im Haus ***** in Krumpendorf und hält sich dort häufig auf.

Zu Beginn der ersten mündlichen Streitverhandlung beantragte der Kläger gemäß § 31 JN eine Delegierung der Rechtssache aus Zweckmäßigkeitsgründen vom Bezirksgericht Döbling an das Bezirksgericht Klagenfurt, weil nicht nur er, sondern vier weitere Zeugen unmittelbar im Gerichtsbezirk Klagenfurt bzw dessen Nähe wohnen und überdies ein Sachverständiger mit der Begutachtung der durchgeführten Arbeiten an Ort und Stelle zu betrauen sein werde. Der Beklagte widersprach der Delegierung mit der Begründung, er habe seinen Wohnsitz in Wien, der Zeuge Architekt K***** ebenfalls. Darüber hinaus stehe § 14 KSchG dem Delegierungsantrag entgegen.Zu Beginn der ersten mündlichen Streitverhandlung beantragte der Kläger gemäß Paragraph 31, JN eine Delegierung der Rechtssache aus Zweckmäßigkeitsgründen vom Bezirksgericht Döbling an das Bezirksgericht Klagenfurt, weil nicht nur er, sondern vier weitere Zeugen unmittelbar im Gerichtsbezirk Klagenfurt bzw dessen Nähe wohnen und überdies ein Sachverständiger mit der Begutachtung der durchgeführten Arbeiten an Ort und Stelle zu betrauen sein werde. Der Beklagte widersprach der Delegierung mit der Begründung, er habe seinen Wohnsitz in Wien, der Zeuge Architekt K***** ebenfalls. Darüber hinaus stehe Paragraph 14, KSchG dem Delegierungsantrag entgegen.

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung einer Delegierung nach § 31 JN hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken (vgl RIS-Justiz RS0046333).Die Beurteilung einer Delegierung nach Paragraph 31, JN hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken vergleiche RIS-Justiz RS0046333).

Nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Delegierung auch im Verhältnis zu Verbrauchern nicht ausgeschlossen, allerdings eine strenge Prüfung der Zweckmäßigkeit geboten, weil der vom Gesetzgeber angestrebte Schutz des Verbrauchers (§ 14 KSchG) andernfalls leicht durch entsprechende Beweisanträge unterlaufen werden könnte (RIS-Justiz RS0046140 [T2; T3]; RS0118569; 4 Nd 514/02; Mayr in Rechberger3 Rz 4 zu § 31 JN).Nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Delegierung auch im Verhältnis zu Verbrauchern nicht ausgeschlossen, allerdings eine strenge Prüfung der Zweckmäßigkeit geboten, weil der vom Gesetzgeber angestrebte Schutz des Verbrauchers (Paragraph 14, KSchG) andernfalls leicht durch entsprechende Beweisanträge unterlaufen werden könnte (RIS-Justiz RS0046140 [T2; T3]; RS0118569; 4 Nd 514/02; Mayr in Rechberger3 Rz 4 zu Paragraph 31, JN).

Auch bei strenger Prüfung der Zweckmäßigkeit der begehrten Delegierung ist diese im vorliegenden Fall zu bejahen, weil mit Ausnahme des Beklagten sämtliche andere Personen, insbesondere fünf Zeugen im Sprengel jenes Gerichts wohnen bzw sich häufig aufhalten, an das delegiert werden soll. Überdies ist voraussichtlich ein Sachverständigengutachten mit Befundaufnahme an Ort und Stelle einzuholen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass bei einem derart starken Bezug der Rechtssache und der daran beteiligten Personen zum Ort jenes Gerichts, an das delegiert werden soll, der vom Gesetzgeber angestrebte Schutz des Verbrauchers in den Hintergrund treten kann. Wenn das Beweisverfahren zur Gänze vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, ist die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes neben der Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit des Gerichts zu Gunsten der Zweckmäßigkeit zu veranschlagen und steht im wohlverstandenen Interesse beider Parteien (vgl 10 Nc 19/03f).Zusammenfassend ergibt sich, dass bei einem derart starken Bezug der Rechtssache und der daran beteiligten Personen zum Ort jenes Gerichts, an das delegiert werden soll, der vom Gesetzgeber angestrebte Schutz des Verbrauchers in den Hintergrund treten kann. Wenn das Beweisverfahren zur Gänze vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, ist die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes neben der Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit des Gerichts zu Gunsten der Zweckmäßigkeit zu veranschlagen und steht im wohlverstandenen Interesse beider Parteien vergleiche 10 Nc 19/03f).

Spruchgemäß war daher die Delegierung auszusprechen.

Anmerkung

E87715 5Nc9.08f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0050NC00009.08F.0603.000

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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