TE OGH 2008/6/3 9Bs203/08d

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Veröffentlicht am 03.06.2008
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Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Schütz als Vorsitzenden, Dr. Gföllner und Dr. Koch in der Privatanklagesache gegen J***** M***** wegen § 123 StGB über die Beschwerde der Privatanklägerin F***** Y***** GmbH (nunmehr: C***** GmbH) gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 19.5.2008, 29 Hv 53/08y-24, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Schütz als Vorsitzenden, Dr. Gföllner und Dr. Koch in der Privatanklagesache gegen J***** M***** wegen Paragraph 123, StGB über die Beschwerde der Privatanklägerin F***** Y***** GmbH (nunmehr: C***** GmbH) gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 19.5.2008, 29 Hv 53/08y-24, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Über Antrag der Privatanklägerin F***** Y***** GmbH vom 11.5.2000 (ON 1) wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 30.5.2000 die Voruntersuchung gegen J***** M***** wegen des Verdachtes der Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses nach § 123 StGB eingeleitet (AS 31); zugleich wurde antragsgemäß ein Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl erlassen (ON 3). Auf Grund des Berichtes der BPD Linz vom 8.6.2000 über die Unvollziehbarkeit des Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls (ON 4) wurde das gegenständliche Verfahren mit Beschluss vom 28.06.2000 gemäß § 412 StPO aF abgebrochen und der Beschuldigte zur Fahndung ausgeschrieben (AS 31 verso). Am 20.3.2008 wurde der Beschuldigte in Loipersdorf im Zuge einer Personenkontrolle über die Ausschreibung in Kenntnis gesetzt und angewiesen, sich mit der ausschreibenden Stelle in Verbindung zu setzen (ON 18).Über Antrag der Privatanklägerin F***** Y***** GmbH vom 11.5.2000 (ON 1) wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 30.5.2000 die Voruntersuchung gegen J***** M***** wegen des Verdachtes der Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses nach Paragraph 123, StGB eingeleitet (AS 31); zugleich wurde antragsgemäß ein Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl erlassen (ON 3). Auf Grund des Berichtes der BPD Linz vom 8.6.2000 über die Unvollziehbarkeit des Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls (ON 4) wurde das gegenständliche Verfahren mit Beschluss vom 28.06.2000 gemäß Paragraph 412, StPO aF abgebrochen und der Beschuldigte zur Fahndung ausgeschrieben (AS 31 verso). Am 20.3.2008 wurde der Beschuldigte in Loipersdorf im Zuge einer Personenkontrolle über die Ausschreibung in Kenntnis gesetzt und angewiesen, sich mit der ausschreibenden Stelle in Verbindung zu setzen (ON 18).

Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 8.4.2008 wurde der Privatanklägerin gemäß § 516 Abs 2 StPO aufgetragen, binnen 14 Tagen einen Endantrag zu stellen (ON 20). Dieser Beschluss wurde dem Privatanklagevertreter am 22.4.2008 zugestellt. Am 14.5.2008 brachte die F***** Y***** GmbH (nunmehr: C***** GmbH), vertreten durch den Liquidator W***** S*****, Privatanklage gegen J***** M***** wegen § 123 StGB bei Gericht ein (ON 21).Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 8.4.2008 wurde der Privatanklägerin gemäß Paragraph 516, Absatz 2, StPO aufgetragen, binnen 14 Tagen einen Endantrag zu stellen (ON 20). Dieser Beschluss wurde dem Privatanklagevertreter am 22.4.2008 zugestellt. Am 14.5.2008 brachte die F***** Y***** GmbH (nunmehr: C***** GmbH), vertreten durch den Liquidator W***** S*****, Privatanklage gegen J***** M***** wegen Paragraph 123, StGB bei Gericht ein (ON 21).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.5.2008 wies das Landesgericht Linz die Privatanklage als verspätet zurück und stellte das Verfahren gemäß § 71 Abs 6 StPO ein.Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.5.2008 wies das Landesgericht Linz die Privatanklage als verspätet zurück und stellte das Verfahren gemäß Paragraph 71, Absatz 6, StPO ein.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Privatanklägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben und dem Erstgericht die Fortführung des Verfahrens aufzutragen (ON 25).

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 516 Abs 2 StPO werden Voruntersuchungen mit dem In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes (1.1.2008) von Gesetzes wegen beendet. In Verfahren, die nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen sind, ist der Privatankläger vom Gericht mit Beschluss aufzufordern, binnen angemessen festzusetzender Frist die Anklageschrift oder einen selbstständigen Antrag auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 445 StPO einzubringen. Stellt der Privatankläger die erforderlichen Anträge nicht, so wird gemäß § 71 Abs 6 StPO angenommen, dass er auf die Verfolgung verzichtet habe. In diesen Fällen ist das Verfahren durch Beschluss einzustellen. Wenngleich der Verfolgungsantrag im Allgemeinen - im Gegensatz zum alten Recht - nicht (mehr) befristet ist und erst mit der Verjährung der Strafbarkeit der Tat erlischt, geht das Privatanklagerecht durch Verzeihung der Straftat oder ausdrücklichen Verfolgungsverzicht verloren (§ 71 Abs 2 StPO). Wenn der Privatankläger die Hauptverhandlung versäumt oder die erforderlichen Anträge nicht stellt, wird sein Verzicht auf die Verfolgung angenommen (§ 71 Abs 6 StPO). Die diesbezügliche Bestimmung des § 71 Abs 6 StPO übernimmt im Wesentlichen die Regelung des § 46 Abs 3 StPO aF (EBRV StPRefG, 25. d. Blg., XXII. GP).Gemäß Paragraph 516, Absatz 2, StPO werden Voruntersuchungen mit dem In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes (1.1.2008) von Gesetzes wegen beendet. In Verfahren, die nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen sind, ist der Privatankläger vom Gericht mit Beschluss aufzufordern, binnen angemessen festzusetzender Frist die Anklageschrift oder einen selbstständigen Antrag auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach Paragraph 445, StPO einzubringen. Stellt der Privatankläger die erforderlichen Anträge nicht, so wird gemäß Paragraph 71, Absatz 6, StPO angenommen, dass er auf die Verfolgung verzichtet habe. In diesen Fällen ist das Verfahren durch Beschluss einzustellen. Wenngleich der Verfolgungsantrag im Allgemeinen - im Gegensatz zum alten Recht - nicht (mehr) befristet ist und erst mit der Verjährung der Strafbarkeit der Tat erlischt, geht das Privatanklagerecht durch Verzeihung der Straftat oder ausdrücklichen Verfolgungsverzicht verloren (Paragraph 71, Absatz 2, StPO). Wenn der Privatankläger die Hauptverhandlung versäumt oder die erforderlichen Anträge nicht stellt, wird sein Verzicht auf die Verfolgung angenommen (Paragraph 71, Absatz 6, StPO). Die diesbezügliche Bestimmung des Paragraph 71, Absatz 6, StPO übernimmt im Wesentlichen die Regelung des Paragraph 46, Absatz 3, StPO aF (EBRV StPRefG, 25. d. Blg., römisch 22 . GP).

Nach § 46 Abs 3 StPO aF wurde unwiderleglich vermutet, dass der Privatankläger von der Verfolgung zurückgetreten sei, wenn er es (unter anderem) unterlassen hatte, innerhalb der gesetzlichen Frist die Anklageschrift oder die sonst zur Aufrechterhaltung der Anklage erforderlichen Anträge einzubringen. Darunter waren etwa die Anträge nach § 112 Abs 2 StPO aF zu verstehen (vgl Korn/Zöchbauer, WK-StPO § 46 Rz 44). Die gesetzliche Frist zur Einbringung eines Verfolgungsantrages - also eines Antrages auf Einleitung der Voruntersuchung oder auf Bestrafung des Täters - betrug gemäß § 46 Abs 1 StPO aF sechs Wochen ab Kenntnis der strafbaren Handlung und eines der Tat hinlänglich Verdächtigen. Vom Abschluss der Voruntersuchung war der Privatankläger gemäß § 112 Abs 2 StPO aF mit der Aufforderung zur Einbringung der Anklageschrift binnen 14 Tagen und mit der Belehrung in Kenntnis zu setzen, dass die Nichteinhaltung dieser Frist dem Rücktritte von der Anklage gleichkomme. Diese Frist stellte eine nicht verlängerbare Fallfrist dar, deren Nichteinhaltung den Verlust des Klagerechtes zur Folge hatte (vgl Mayerhofer StPO5 § 112 E 4 und 6; 13 Os 92/90; OLG Linz, 9 Bs 231/97). Dass die Versäumung der der Privatanklägerin gemäß der Übergangsbestimmung des § 516 Abs 2 letzter Satz StPO aufgetragenen Frist zur weiteren Antragstellung (§ 71 Abs 6 StPO) keine unwiderlegbare und unwiderrufliche Vermutung, dass die Privatanklägerin auf die Verfolgung verzichtet habe, die ex lege zur Einstellung des Verfahrens führt, nach sich ziehen sollte, kann den Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden. Mit Blick auf die bis 31.12.2007 gültige (alte) Rechtslage bleibt für die in der Beschwerde vertretene Ansicht, erst der Beschluss selbst führe zur Einstellung des Verfahrens, kein Raum.Nach Paragraph 46, Absatz 3, StPO aF wurde unwiderleglich vermutet, dass der Privatankläger von der Verfolgung zurückgetreten sei, wenn er es (unter anderem) unterlassen hatte, innerhalb der gesetzlichen Frist die Anklageschrift oder die sonst zur Aufrechterhaltung der Anklage erforderlichen Anträge einzubringen. Darunter waren etwa die Anträge nach Paragraph 112, Absatz 2, StPO aF zu verstehen vergleiche Korn/Zöchbauer, WK-StPO Paragraph 46, Rz 44). Die gesetzliche Frist zur Einbringung eines Verfolgungsantrages - also eines Antrages auf Einleitung der Voruntersuchung oder auf Bestrafung des Täters - betrug gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StPO aF sechs Wochen ab Kenntnis der strafbaren Handlung und eines der Tat hinlänglich Verdächtigen. Vom Abschluss der Voruntersuchung war der Privatankläger gemäß Paragraph 112, Absatz 2, StPO aF mit der Aufforderung zur Einbringung der Anklageschrift binnen 14 Tagen und mit der Belehrung in Kenntnis zu setzen, dass die Nichteinhaltung dieser Frist dem Rücktritte von der Anklage gleichkomme. Diese Frist stellte eine nicht verlängerbare Fallfrist dar, deren Nichteinhaltung den Verlust des Klagerechtes zur Folge hatte vergleiche Mayerhofer StPO5 Paragraph 112, E 4 und 6; 13 Os 92/90; OLG Linz, 9 Bs 231/97). Dass die Versäumung der der Privatanklägerin gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 516, Absatz 2, letzter Satz StPO aufgetragenen Frist zur weiteren Antragstellung (Paragraph 71, Absatz 6, StPO) keine unwiderlegbare und unwiderrufliche Vermutung, dass die Privatanklägerin auf die Verfolgung verzichtet habe, die ex lege zur Einstellung des Verfahrens führt, nach sich ziehen sollte, kann den Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden. Mit Blick auf die bis 31.12.2007 gültige (alte) Rechtslage bleibt für die in der Beschwerde vertretene Ansicht, erst der Beschluss selbst führe zur Einstellung des Verfahrens, kein Raum.

Da die Privatanklage erst nach Ablauf der zur Endantragstellung eingeräumten 14-tägigen (Präklusiv-)Frist eingebracht wurde, erfolgte die Einstellung des Verfahrens gemäß § 71 Abs 6 StPO zu Recht. Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.Da die Privatanklage erst nach Ablauf der zur Endantragstellung eingeräumten 14-tägigen (Präklusiv-)Frist eingebracht wurde, erfolgte die Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 71, Absatz 6, StPO zu Recht. Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Oberlandesgericht Linz, Abt. 9,

Anmerkung

EL00093 9Bs203.08d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2008:0090BS00203.08D.0603.000

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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