Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Georg Eberl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Uwe P*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Stephan Rainer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Wörgötter, Rechtsanwalt in St. Johann in Tirol, wegen 8.415 EUR sA und Feststellung (Gesamtstreitwert 9.665 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Jänner 2007, GZ 13 Ra 67/06f-14, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. Juni 2006, GZ 46 Cga 15/06s-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Klagebegehren des Inhalts,
1. die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagevertreters den Betrag von 8.415 EUR samt 9,47 % Zinsen seit 13. 12. 2005 zu zahlen; in eventu die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger 7.483,04 EUR samt 9,47 % Zinsen seit 13. 12. 2005 zu zahlen und es werde mit Wirkung zwischen den Streitteilen festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei gegenüber einen über die 7.483,04 EUR hinausgehenden Restprozesskostenersatz für das Verfahren AZ 43 Cga 23/03s des Landesgerichts Innsbruck in Höhe von 931,96 EUR zu leisten habe,
2. es werde mit Wirkung zwischen den Streitteilen festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei gegenüber zu 50 % für die von der klagenden Partei an Martin G***** künftig zu leistenden Beträge aus dem Unfall vom 11. 12. 2000 in Kitzbühel hafte, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.831,10 EUR (darin 305,18 EUR USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz, die mit 1.905,04 EUR (darin 161,84 EUR USt und 934 EUR Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 1.833,66 EUR (darin 110,94 EUR USt und 1.168 EUR Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger stand am 11. 12. 2000 als Arbeiter in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Die Stammanteile der beklagten Gesellschaften wurden am Unfallstag zu 30 % von Martin G***** und zu 70 % von seinem Bruder Mag. Peter G*****, dem Geschäftsführer der Beklagten, gehalten. Martin G***** stand zwar in keinem offiziellen Arbeitsverhältnis zur Beklagten, doch erbrachte er immer wieder für seinen Bruder Arbeiten und fungierte als dessen „verlängerter Arm". Dies war auch am 11. 12. 2000 so. Martin G***** hatte mit Thomas N***** vereinbart, dass dieser von der Beklagten einen Radlader samt Aufbaubagger für Arbeiten an seiner privaten Baustelle unentgeltlich ausleihen dürfe. Um 7.00 Uhr morgens des 11. 12. 2000 hatte der Kläger bereits seine Arbeit im Betriebsgelände der Beklagten angetreten, dort fanden sich auch Martin G***** und der Entleiher Thomas N***** ein. Der Aufbaubagger musste mit Hilfe einer Hydraulik, die vom Kläger bedient wurde, in die Radladeraufhängevorrichtung eingesetzt werden und rastete an vier Punkten ein. Martin G***** gab dem Kläger die ausdrückliche Anweisung, den Bagger abfahrbereit zu machen und die Sicherungsbolzen anzubringen, um dadurch den am Radlader nur eingehängten Aufbaubagger zu sichern. Martin G***** war betreffend Einsatz, Verleihen und Herrichten des Baggers entscheidungsbefugt und konnte diesbezüglich dem Kläger auch Weisungen erteilen. Trotz des ausdrücklichen Auftrags unterließ es der Kläger, die Bolzensicherung am Aufbaubagger anzubringen. Der Entleiher N***** fuhr sodann mit dem Radlader zu seiner Baustelle und teilte Martin G***** um 7.45 Uhr telefonisch mit, dass es Probleme mit dem Bagger gebe. Martin G***** fuhr an Ort und Stelle, erkannte, dass der Starter defekt war, und reparierte diesen. Sodann entschloss er sich, für den Entleiher N***** den Aushub der Wasserrinne selbst zu erledigen. Ohne sich zu versichern, ob die Bolzen angebracht waren, bediente Martin G***** den Aufbaubagger. Da dieser nicht durch Bolzen gesichert war, kippte er aus der Verankerung. Martin G***** wurde von seinem Sitz geschleudert und blieb mit dem linken Fuß an einer Stahlplatte unter dem Sitz hängen. Dabei zog er sich einen Fersenbeinbruch links zu. Als Folgen der Verletzung blieben Martin G***** eine Schwellung des Sprunggelenks mit einer immer noch gegebenen Einschränkung der Beweglichkeit im unteren, vor allem aber auch im oberen Sprunggelenksbereich. Eine operative Versteifung wird ins Auge gefasst, ist jedoch noch nicht festgelegt, sodass Dauerfolgen nicht ausgeschlossen werden können.
Mit dem Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. 10. 2004, AZ 43 Cga 23/03s-39, wurde der jetzige Kläger für schuldig erkannt, Martin G***** 7.000 EUR sA zu zahlen sowie 2.376,05 EUR an Prozesskosten zu ersetzen. Weiters wurde festgestellt, dass der Kläger dem Martin G***** zu 50 % für die künftigen Folgen aus dem Unfall vom 11. 12. 2000 in Kitzbühel haftet. Dabei wurde von einer deliktischen Haftung des jetzigen Klägers ausgegangen, dem Martin G***** jedoch ein Mitverschulden zu 50 % angelastet. Der jetzige Kläger hatte der nunmehrigen Beklagten am 30. 9. 2003 den Streit verkündet und diese aufgefordert, im Vorprozess als Nebenintervenientin beizutreten; dies tat die Beklagte nicht. Der Kläger hatte im Verfahren AZ 43 Cga 23/03s des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht Rechtsschutz durch die Arbeiterkammer Tirol erhalten. Aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht im Vorprozess nahm die Arbeiterkammer Tirol für den Kläger nachstehende Prozesskostenersätze an Martin G***** vor: Für das Verfahren erster Instanz 2.376,05 EUR, für das Berufungsverfahren 971,04 EUR, an Prozesskostenzinsen 103,49 EUR, zusammen 3.450,58 EUR. An den Rechtsvertreter des jetzigen Klägers im Vorprozess zahlte die Arbeiterkammer 2.790 EUR, an Pauschalgebühren für das Berufungsverfahren überdies 848 EUR, zusammen 3.638 EUR. Zusammen zahlte die Arbeiterkammer Tirol an Prozesskosten daher 7.088,58 EUR. Sie trat die im Umfang der tatsächlichen Zahlung auf sie übergegangenen Rechte und Forderungen zum Zweck der gerichtlichen Geltendmachung an den nunmehrigen Kläger ab, der die Abtretung ausdrücklich angenommen hatte. Der jetzige Kläger zahlte an Martin G***** den Kapitalbetrag von 7.000 EUR sowie Verzugszinsen in Höhe von 877,50 EUR. Der Kläger schuldet seinem Vertreter aus dem Vorprozess einen von der Arbeiterkammer Tirol nicht gedeckten Restkostenersatz von 1.863,92 EUR. Diesen Betrag hat der Kläger noch nicht bezahlt.
Der Kläger begehrte von der Beklagten als seiner Arbeitgeberin, gestützt auf die Bestimmungen des DHG und des § 1014 ABGB, die Zahlung von 8.415 EUR sA und die Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger zu 50 % für alle vom Kläger an Martin G***** aus dem Unfall vom 11. 12. 2000 zu leistenden Beträge hafte (Hauptbegehren), in eventu wurde anstelle des Leistungshauptbegehrens ein Eventualbegehren auf Zahlung von 7.483,04 EUR sA und Feststellung der Haftung der Beklagten für einen weiteren Prozesskostenbetrag von 931,96 EUR gestellt. Der für die Beklagte ständig als Vertreter eingeschrittene Martin G***** sei einerseits befugt gewesen, den Radlader an einen Dritten zu verleihen, andererseits aber auch, dem Kläger im Rahmen dessen Arbeitsverhältnisses Weisungen zu erteilen. Dies habe Martin G***** am Unfallstag auch getan. Es sei ein gültiger Leihvertrag zwischen der GmbH und Thomas N***** zustande gekommen, der Kläger sei für die Beklagte im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses als Gehilfe tätig geworden. Wenn Martin G***** in der Folge auf der Baustelle des Entleihers den Bagger selbst in Betrieb genommen habe, dann habe er dies nicht mehr im Rahmen des Betriebs der Beklagten, sondern als Gehilfe des Entleihers Thomas N***** getan. Die Beklagte habe daher gemäß § 1313a ABGB nicht nur dem Entleiher für das Verschulden des Klägers haften müssen, sondern auch gegenüber Martin G*****, der für den Entleiher tätig geworden und daher vom Schutzzweck (Nebenpflichten des Leihvertrags) ebenfalls umfasst gewesen sei. Da der Kläger dem vom Vertrag geschützten Dritten gegenüber schadenersatzpflichtig geworden sei, stehe ihm gemäß § 3 DHG das Recht des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gegenüber der Beklagten zu. Dabei erachtete der Kläger einen Betrag von 50 % des von ihm geleisteten Schadenersatzbetrags und die Feststellung der Haftung der Beklagten für 50 % der künftig vom Kläger an Martin G***** zu leistenden Schadenersatzbeträge als angemessen. Das Eventualbegehren (Aufgliederung des halben Kostenbetrags aus dem Vorprozess in Leistungs- und Feststellungsbegehren) stellte der Kläger für den Fall, dass das Gericht zur Rechtsauffassung gelange, dass der von ihm noch nicht geleistete Kostenteilbetrag an seinen eigenen Vertreter im Rahmen des Schadensausgleichs durch die Beklagte noch nicht fällig sei.Der Kläger begehrte von der Beklagten als seiner Arbeitgeberin, gestützt auf die Bestimmungen des DHG und des § 1014 ABGB, die Zahlung von 8.415 EUR sA und die Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger zu 50 % für alle vom Kläger an Martin G***** aus dem Unfall vom 11. 12. 2000 zu leistenden Beträge hafte (Hauptbegehren), in eventu wurde anstelle des Leistungshauptbegehrens ein Eventualbegehren auf Zahlung von 7.483,04 EUR sA und Feststellung der Haftung der Beklagten für einen weiteren Prozesskostenbetrag von 931,96 EUR gestellt. Der für die Beklagte ständig als Vertreter eingeschrittene Martin G***** sei einerseits befugt gewesen, den Radlader an einen Dritten zu verleihen, andererseits aber auch, dem Kläger im Rahmen dessen Arbeitsverhältnisses Weisungen zu erteilen. Dies habe Martin G***** am Unfallstag auch getan. Es sei ein gültiger Leihvertrag zwischen der GmbH und Thomas N***** zustande gekommen, der Kläger sei für die Beklagte im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses als Gehilfe tätig geworden. Wenn Martin G***** in der Folge auf der Baustelle des Entleihers den Bagger selbst in Betrieb genommen habe, dann habe er dies nicht mehr im Rahmen des Betriebs der Beklagten, sondern als Gehilfe des Entleihers Thomas N***** getan. Die Beklagte habe daher gemäß Paragraph 1313 a, ABGB nicht nur dem Entleiher für das Verschulden des Klägers haften müssen, sondern auch gegenüber Martin G*****, der für den Entleiher tätig geworden und daher vom Schutzzweck (Nebenpflichten des Leihvertrags) ebenfalls umfasst gewesen sei. Da der Kläger dem vom Vertrag geschützten Dritten gegenüber schadenersatzpflichtig geworden sei, stehe ihm gemäß § 3 DHG das Recht des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gegenüber der Beklagten zu. Dabei erachtete der Kläger einen Betrag von 50 % des von ihm geleisteten Schadenersatzbetrags und die Feststellung der Haftung der Beklagten für 50 % der künftig vom Kläger an Martin G***** zu leistenden Schadenersatzbeträge als angemessen. Das Eventualbegehren (Aufgliederung des halben Kostenbetrags aus dem Vorprozess in Leistungs- und Feststellungsbegehren) stellte der Kläger für den Fall, dass das Gericht zur Rechtsauffassung gelange, dass der von ihm noch nicht geleistete Kostenteilbetrag an seinen eigenen Vertreter im Rahmen des Schadensausgleichs durch die Beklagte noch nicht fällig sei.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritt das Zustandekommen eines Leihvertrags mit Thomas N*****. Vielmehr habe es sich um eine Gefälligkeit gehandelt, bei der § 1313a ABGB nicht anwendbar sei. Martin G***** sei aber auch nur Mitarbeiter der Beklagten gewesen und könne als „weisungsbefugter Vormann" bezeichnet werden. Selbst bei Anwendung des DHG müsse sich der grob fahrlässig handelnde Kläger aber ein derartiges Verschulden anrechnen lassen, dass kein Schadensausgleich des Arbeitgebers nach § 3 DHG stattzufinden habe. Der Kläger könne auch keinen Anspruch auf (teilweisen) Ersatz der Verfahrenskosten aus dem Vorprozess erheben, weil er diese Kosten nicht selbst getragen habe.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritt das Zustandekommen eines Leihvertrags mit Thomas N*****. Vielmehr habe es sich um eine Gefälligkeit gehandelt, bei der Paragraph 1313 a, ABGB nicht anwendbar sei. Martin G***** sei aber auch nur Mitarbeiter der Beklagten gewesen und könne als „weisungsbefugter Vormann" bezeichnet werden. Selbst bei Anwendung des DHG müsse sich der grob fahrlässig handelnde Kläger aber ein derartiges Verschulden anrechnen lassen, dass kein Schadensausgleich des Arbeitgebers nach § 3 DHG stattzufinden habe. Der Kläger könne auch keinen Anspruch auf (teilweisen) Ersatz der Verfahrenskosten aus dem Vorprozess erheben, weil er diese Kosten nicht selbst getragen habe.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger 8.415 EUR samt 9,47 % Zinsen seit 13. 12. 2005 zu zahlen und stellte fest, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber zu 50 % für die vom Kläger an Martin G***** künftig zu leistenden Beträge aus dem Unfall vom 11. 12. 2000 in Kitzbühel hafte. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass der Kläger als Arbeitnehmer der Beklagten im Rahmen eines zwischen dieser und dem Entleiher Thomas N***** abgeschlossenen Leihvertrags tätig geworden sei. Der dem Martin G***** zugefügte Schaden sei als Drittschaden im Sinn des § 3 DHG zu beurteilen, sodass die Beklagte diesem nach § 1313a ABGB hafte. Unter Berücksichtigung des Verschuldensausmaßes des Klägers sei dieser zum Regress von 50 % des bezahlten Schadensbetrags sowie der Prozess- und Anwaltskosten aus dem Vorprozess berechtigt. Selbst wenn man davon ausgehen wolle, dass Martin G***** nicht vom Schutzzweck eines Vertrags erfasst gewesen sei, komme die Bestimmung des § 1014 ABGB zu tragen, wonach die Beklagte dem Kläger als Arbeitnehmer für den von diesem erlittenen Sachschaden haftpflichtig sei, zumal der Schaden in Ausübung des ihm aufgetragenen Geschäfts erfolgt sei und es sich bei der Verletzung des Martin G***** um eine typische Folge im Rahmen des übernommenen Risikos gehandelt habe.Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger 8.415 EUR samt 9,47 % Zinsen seit 13. 12. 2005 zu zahlen und stellte fest, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber zu 50 % für die vom Kläger an Martin G***** künftig zu leistenden Beträge aus dem Unfall vom 11. 12. 2000 in Kitzbühel hafte. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass der Kläger als Arbeitnehmer der Beklagten im Rahmen eines zwischen dieser und dem Entleiher Thomas N***** abgeschlossenen Leihvertrags tätig geworden sei. Der dem Martin G***** zugefügte Schaden sei als Drittschaden im Sinn des § 3 DHG zu beurteilen, sodass die Beklagte diesem nach Paragraph 1313 a, ABGB hafte. Unter Berücksichtigung des Verschuldensausmaßes des Klägers sei dieser zum Regress von 50 % des bezahlten Schadensbetrags sowie der Prozess- und Anwaltskosten aus dem Vorprozess berechtigt. Selbst wenn man davon ausgehen wolle, dass Martin G***** nicht vom Schutzzweck eines Vertrags erfasst gewesen sei, komme die Bestimmung des § 1014 ABGB zu tragen, wonach die Beklagte dem Kläger als Arbeitnehmer für den von diesem erlittenen Sachschaden haftpflichtig sei, zumal der Schaden in Ausübung des ihm aufgetragenen Geschäfts erfolgt sei und es sich bei der Verletzung des Martin G***** um eine typische Folge im Rahmen des übernommenen Risikos gehandelt habe.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts. Soferne Martin G***** als „Arbeitskollege" des Klägers zu beurteilen sei, komme ein Regress nach § 3 DHG nicht in Frage. Das Berufungsgericht verneinte jedoch eine Eingliederung des Martin G***** in den Betrieb der Beklagten, dieser sei im Unfallszeitpunkt vielmehr für den Entleiher des Baggers tätig geworden. Aufgrund mit dem Leihvertrag verbundener Schutz- und Sorgfaltspflichten hafte die Beklagte dem Martin G***** gemäß § 1313a ABGB. Damit sei auch ein Rückgriffsanspruch des Klägers gemäß § 3 Abs 2 DHG gegenüber der Beklagten zu bejahen. Auch werde die Auffassung des Erstgerichts geteilt, dass subsidiär die Bestimmung des § 1014 ABGB zur Anwendung komme, soferne ein vertraglicher Schutz des Martin G***** verneint werde.Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts. Soferne Martin G***** als „Arbeitskollege" des Klägers zu beurteilen sei, komme ein Regress nach Paragraph 3, DHG nicht in Frage. Das Berufungsgericht verneinte jedoch eine Eingliederung des Martin G***** in den Betrieb der Beklagten, dieser sei im Unfallszeitpunkt vielmehr für den Entleiher des Baggers tätig geworden. Aufgrund mit dem Leihvertrag verbundener Schutz- und Sorgfaltspflichten hafte die Beklagte dem Martin G***** gemäß Paragraph 1313 a, ABGB. Damit sei auch ein Rückgriffsanspruch des Klägers gemäß Paragraph 3, Absatz 2, DHG gegenüber der Beklagten zu bejahen. Auch werde die Auffassung des Erstgerichts geteilt, dass subsidiär die Bestimmung des § 1014 ABGB zur Anwendung komme, soferne ein vertraglicher Schutz des Martin G***** verneint werde.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil erhebliche Rechtsfragen zu beantworten seien, nämlich ob der Verletzte eine betriebliche Tätigkeit für die Beklagte entfaltet habe und daher gemäß § 333 Abs 1 ASVG ein Regress nach § 3 Abs 2 DHG durch den anderen schädigenden Arbeitnehmer ausgeschlossen sei oder ob der Regress nach § 3 Abs 2 DHG wegen der Verletzung eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter möglich sei bzw ob die Nichtzahlung erwachsener Prozesskosten den Regress nach § 3 Abs 2 DHG hindere.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil erhebliche Rechtsfragen zu beantworten seien, nämlich ob der Verletzte eine betriebliche Tätigkeit für die Beklagte entfaltet habe und daher gemäß § 333 Absatz eins, ASVG ein Regress nach Paragraph 3, Absatz 2, DHG durch den anderen schädigenden Arbeitnehmer ausgeschlossen sei oder ob der Regress nach Paragraph 3, Absatz 2, DHG wegen der Verletzung eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter möglich sei bzw ob die Nichtzahlung erwachsener Prozesskosten den Regress nach Paragraph 3, Absatz 2, DHG hindere.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten aus den Gründen der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig; sie ist auch berechtigt.
Der geltend gemachte Verfahrensmangel oder eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der geltend gemachte Verfahrensmangel oder eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Hingegen ist die Rechtsrüge berechtigt:
Das Berufungsgericht hat an sich zutreffend erkannt, dass die hier zentrale Frage darin besteht, ob der verletzte Martin G***** im Zeitpunkt des Unfalls in den Betrieb der Beklagten (noch) eingegliedert war oder nicht. Da im vorliegenden Fall der Ersatz eines Personenschadens bzw der damit verbundenen Verfahrenskosten geltend gemacht wird, ist zu prüfen, ob der Beklagten das Dienstgeberhaftungsprivileg nach § 333 Abs 1 ASVG zugute kommt. Die Sonderregelung des § 333 ASVG schließt für ihren Geltungsbereich in Bezug auf Personenschäden aus Arbeitsunfällen die Anwendung aller anderen ersatzrechtlichen Rechtsnormen aus, gleichgültig, ob es sich um Fälle der (deliktischen oder vertraglichen) Verschuldens-, der Gefährdungs- oder Eingriffshaftung handelt, so zB nach § 1313a ABGB (RIS-Justiz RS0028584; Neumayr in Schwimann ABGB3 VII § 333 ASVG Rz 6) oder § 1014 ABGB (8 ObA 117/02t; Neumayr aaO). Soweit § 333 ASVG anzuwenden ist, kann aber auch das von einem Arbeitnehmer einem von ihm verletzten Arbeitskollegen entrichtete Schmerzengeld nicht vom Dienstgeber verlangt werden (Kerschner DHG2 § 3 Rz 11). Ausgehend von der Feststellung, dass Martin G*****, wenngleich nicht offiziell als Arbeitnehmer angemeldet, regelmäßig für die Beklagte, nämlich namens des Geschäftsführers tätig wurde, muss grundsätzlich von einer Einordnung des Verletzten in den Betrieb der Beklagten ausgegangen werden. Die Einordnung in den Betrieb ist, um § 333 ASVG anwendbar zu machen, nur insoweit erforderlich, als der Helfende im ausdrücklich oder stillschweigend zum Ausdruck kommenden oder nach der Sachlage zu vermutenden Einverständnis des Unternehmers handelt und zumindest bereit sein muss, nach den den Arbeitsvorgang bestimmenden Weisungen des Unternehmers, in dessen Interessen die Tätigkeit ausgeübt wird, oder dessen Vertreters zu handeln (stRsp RIS-Justiz RS0084209). Insbesondere ist ein Verhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit keine Voraussetzung für die Qualifizierung als betriebliche Tätigkeit (RIS-Justiz RS0084172). Entscheidend für den Haftungsausschluss des § 333 ASVG ist das Tätigwerden in der Sphäre (im Aufgabenbereich) des Unternehmers (RIS-Justiz RS0085208). Nicht erforderlich ist hingegen, dass es sich um eine dauernde Tätigkeit handelt, auch eine kurzfristige und vorübergehende Eingliederung in den Bereich reicht (RIS-Justiz RS0084172 [T8, T9]): Ausgehend von diesen Prämissen ist die Tätigkeit des Verletzten Martin G***** „als verlängerter Arm" des Geschäftsführers als eine solche Tätigkeit im Rahmen des Betriebs der Beklagten zu beurteilen. Dazu gehörte im vorliegenden Fall insbesondere die Verleihung des Geräts an einen Dritten und die Weisungen betreffend die Bereitstellung desselben. Freilich wäre es möglich, dass ein Arbeitnehmer aus der Sphäre seines Betriebs hinaus in diejenige eines anderen tritt (RIS-Justiz RS0021534). Dafür wäre es erforderlich, dass sich nun ein Arbeitnehmer in den Aufgabenbereich eines anderen Unternehmers einordnet (RIS-Justiz RS0021534). Dies ist aber nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht anzunehmen: Zunächst kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Reparatur des defekten Starters des verliehenen Geräts auf der Baustelle des Entleihers noch der Sphäre der Beklagten zuzuordnen war. Wenn sich nun - und nur dies konnte festgestellt werden - der später Verletzte entschloss, den Aushub, wofür die Maschine verliehen war, selbst durchzuführen, kann darin ohne Hinzutreten weiterer Umstände kein Einordnen in den Aufgabenbereich oder die Sphäre des Entleihers erblickt werden. Die - schlüssige - Zustimmung des Entleihers vorausgesetzt, könnte man in der Aufnahme der Grabungsarbeiten allenfalls die Erweiterung des Leihvertrags auf einen (unentgeltlichen) Werkvertrag sehen, doch wäre dann den Umständen zufolge damit kein Vertragspartnerwechsel verbunden, sodass Martin G***** nicht als im eigenen Namen handelnd, sondern weiterhin als Vertreter der Beklagten anzusehen gewesen wäre. War aber die Eingliederung des Martin G***** in den Betrieb der Beklagten nicht aufgehoben, kann die Beklagte das Dienstgeberhaftungsprivileg des § 333 ASVG in Anspruch nehmen, sodass eine Haftung für Schmerzengeldzahlungen des Klägers und die damit verbundenen Kosten ausscheidet.Das Berufungsgericht hat an sich zutreffend erkannt, dass die hier zentrale Frage darin besteht, ob der verletzte Martin G***** im Zeitpunkt des Unfalls in den Betrieb der Beklagten (noch) eingegliedert war oder nicht. Da im vorliegenden Fall der Ersatz eines Personenschadens bzw der damit verbundenen Verfahrenskosten geltend gemacht wird, ist zu prüfen, ob der Beklagten das Dienstgeberhaftungsprivileg nach § 333 Absatz eins, ASVG zugute kommt. Die Sonderregelung des § 333 ASVG schließt für ihren Geltungsbereich in Bezug auf Personenschäden aus Arbeitsunfällen die Anwendung aller anderen ersatzrechtlichen Rechtsnormen aus, gleichgültig, ob es sich um Fälle der (deliktischen oder vertraglichen) Verschuldens-, der Gefährdungs- oder Eingriffshaftung handelt, so zB nach Paragraph 1313 a, ABGB (RIS-Justiz RS0028584; Neumayr in Schwimann ABGB3 VII § 333 ASVG Rz 6) oder § 1014 ABGB (8 ObA 117/02t; Neumayr aaO). Soweit § 333 ASVG anzuwenden ist, kann aber auch das von einem Arbeitnehmer einem von ihm verletzten Arbeitskollegen entrichtete Schmerzengeld nicht vom Dienstgeber verlangt werden (Kerschner DHG2 § 3 Rz 11). Ausgehend von der Feststellung, dass Martin G*****, wenngleich nicht offiziell als Arbeitnehmer angemeldet, regelmäßig für die Beklagte, nämlich namens des Geschäftsführers tätig wurde, muss grundsätzlich von einer Einordnung des Verletzten in den Betrieb der Beklagten ausgegangen werden. Die Einordnung in den Betrieb ist, um § 333 ASVG anwendbar zu machen, nur insoweit erforderlich, als der Helfende im ausdrücklich oder stillschweigend zum Ausdruck kommenden oder nach der Sachlage zu vermutenden Einverständnis des Unternehmers handelt und zumindest bereit sein muss, nach den den Arbeitsvorgang bestimmenden Weisungen des Unternehmers, in dessen Interessen die Tätigkeit ausgeübt wird, oder dessen Vertreters zu handeln (stRsp RIS-Justiz RS0084209). Insbesondere ist ein Verhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit keine Voraussetzung für die Qualifizierung als betriebliche Tätigkeit (RIS-Justiz RS0084172). Entscheidend für den Haftungsausschluss des § 333 ASVG ist das Tätigwerden in der Sphäre (im Aufgabenbereich) des Unternehmers (RIS-Justiz RS0085208). Nicht erforderlich ist hingegen, dass es sich um eine dauernde Tätigkeit handelt, auch eine kurzfristige und vorübergehende Eingliederung in den Bereich reicht (RIS-Justiz RS0084172 [T8, T9]): Ausgehend von diesen Prämissen ist die Tätigkeit des Verletzten Martin G***** „als verlängerter Arm" des Geschäftsführers als eine solche Tätigkeit im Rahmen des Betriebs der Beklagten zu beurteilen. Dazu gehörte im vorliegenden Fall insbesondere die Verleihung des Geräts an einen Dritten und die Weisungen betreffend die Bereitstellung desselben. Freilich wäre es möglich, dass ein Arbeitnehmer aus der Sphäre seines Betriebs hinaus in diejenige eines anderen tritt (RIS-Justiz RS0021534). Dafür wäre es erforderlich, dass sich nun ein Arbeitnehmer in den Aufgabenbereich eines anderen Unternehmers einordnet (RIS-Justiz RS0021534). Dies ist aber nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht anzunehmen: Zunächst kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Reparatur des defekten Starters des verliehenen Geräts auf der Baustelle des Entleihers noch der Sphäre der Beklagten zuzuordnen war. Wenn sich nun - und nur dies konnte festgestellt werden - der später Verletzte entschloss, den Aushub, wofür die Maschine verliehen war, selbst durchzuführen, kann darin ohne Hinzutreten weiterer Umstände kein Einordnen in den Aufgabenbereich oder die Sphäre des Entleihers erblickt werden. Die - schlüssige - Zustimmung des Entleihers vorausgesetzt, könnte man in der Aufnahme der Grabungsarbeiten allenfalls die Erweiterung des Leihvertrags auf einen (unentgeltlichen) Werkvertrag sehen, doch wäre dann den Umständen zufolge damit kein Vertragspartnerwechsel verbunden, sodass Martin G***** nicht als im eigenen Namen handelnd, sondern weiterhin als Vertreter der Beklagten anzusehen gewesen wäre. War aber die Eingliederung des Martin G***** in den Betrieb der Beklagten nicht aufgehoben, kann die Beklagte das Dienstgeberhaftungsprivileg des § 333 ASVG in Anspruch nehmen, sodass eine Haftung für Schmerzengeldzahlungen des Klägers und die damit verbundenen Kosten ausscheidet.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO iVm § 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagten unterlief bei der Berechnung der Umsatzsteuer für den Berufungsschriftsatz ein Rechenfehler. Ohne Verstoß gegen § 405 ZPO war daher der richtige Umsatzsteuerbetrag von 161,84 EUR (anstelle 104,04 EUR), somit ein Gesamtbetrag von 1.905,04 EUR (anstelle 1.847,24 EUR) zuzuerkennen (RIS-Justiz RS0113805).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, ZPO in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Der Beklagten unterlief bei der Berechnung der Umsatzsteuer für den Berufungsschriftsatz ein Rechenfehler. Ohne Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO war daher der richtige Umsatzsteuerbetrag von 161,84 EUR (anstelle 104,04 EUR), somit ein Gesamtbetrag von 1.905,04 EUR (anstelle 1.847,24 EUR) zuzuerkennen (RIS-Justiz RS0113805).
Textnummer
E87788European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00056.07M.0605.000Im RIS seit
05.07.2008Zuletzt aktualisiert am
03.11.2010