Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Georg Eberl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Othmar S*****, Pensionist, *****, vertreten durch die Forcher-Mayr, Kantner & Ruetz Rechtsanwälte Partnerschaft in Innsbruck, gegen die beklagte Partei R***** reg. Gen.m.b.H, *****, vertreten durch Dr. Alfons Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 9.523,11 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. März 2008, GZ 13 Ra 17/08k-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. November 2007, GZ 45 Cga 21/07t-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber missversteht die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts. Der Abschluss einer Urlaubsvereinbarung bedarf unverändert einer übereinstimmenden Willenserklärung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Beginn und das Ende des Erholungsurlaubs (§ 4 Abs 1 UrlG; 9 ObA 144/05z; 9 ObA 108/03b; RIS-Justiz RS0077447 ua). Davon ging das Berufungsgericht entgegen der Annahme des Revisionswerbers nicht ab. Es unterstellte auch nicht der Vereinbarung der Parteien vom 8. 11. 2004, nach der vom Kläger während der fast zweijährigen Dienstfreistellung der zustehende Urlaub bis zum Ende des einvernehmlich aufgelösten Arbeitsverhältnisses (30. 9. 2006) zu verbrauchen war, dass es sich dabei bereits um eine Urlaubsvereinbarung iSd § 4 Abs 1 UrlG gehandelt habe. Nichtsdestotrotz handelte es sich dabei aber um eine den Urlaub des Klägers betreffende Vereinbarung der Parteien. Mit dieser Vereinbarung wurde nicht nur das schon einer Dienstfreistellung innewohnende unbefristete Anbot des Arbeitgebers auf Abschluss einer Urlaubsvereinbarung (vgl RIS-Justiz RS0053087 ua) von der Beklagten ausdrücklich bekräftigt, sondern auch vom Kläger ausdrücklich zugesagt, dass er den ihm zustehenden Urlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses tatsächlich verbrauchen werde. Schon durch die Dienstfreistellung wird der Abschluss einer Urlaubsvereinbarung erleichtert (9 ObA 144/05z ua); umso mehr gilt dies für die vorliegende Vereinbarung. Nach deren Inhalt lag es nur mehr am Kläger, wann er den ihm zustehenden Urlaub konkret konsumiert. Dass er den Urlaub in der bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses verbleibenden Zeit vollständig verbrauchen wird, war daher zwischen den Parteien kein offenes Thema mehr. Der Kläger hielt allerdings seine Zusage nicht ein und konsumierte in den knapp zwei Jahren der Dienstfreistellung nur einige Kurzurlaube. Auf diese Weise blieb ohne Begründung ein Urlaubsrest von 31 Werktagen offen, für den der Kläger mit der vorliegenden Klage eine Urlaubsersatzleistung in der Höhe von 9.523,11 EUR brutto sA begehrt. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauchs während der Dienstfreistellung ist vor allem der Erholungszweck des Urlaubs zu berücksichtigen (vgl RIS-Justiz RS0077260 ua). Darauf bezügliche Gründe standen dem vollständigen Urlaubsverbrauch des Klägers nicht entgegen. Ob nun im Fall einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei vorhergehender knapp zweijähriger Dienstfreistellung das auf den unvollständigen Konsum des zustehenden Urlaubs gestützte Begehren des Klägers auf Zahlung einer Urlaubsersatzleistung gegen Treu und Glauben verstößt, wie dies das Berufungsgericht annahm, ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage. Deren Würdigung im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung wirft nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf, wenn der Berufungsentscheidung eine unvertretbare Beurteilung anhaftet (vgl 9 ObA 144/05z; RIS-Justiz RS0110900 ua). Dies ist hier nicht der Fall. Der rund zweimonatige Krankenstand des Klägers während des ersten Jahres der Dienstfreistellung war nur ein vorübergehendes Hindernis für den Urlaubsverbrauch und wurde vom Berufungsgericht berücksichtigt. Andere Gründe, die einem vollständigen Urlaubsverbrauch entgegengestanden wären, lagen nicht vor. In welchem Verhältnis in diesem Zusammenhang die Vereinbarung der Parteien über den Urlaubsverbrauch mit einer anderen gleichzeitig geschlossenen Vereinbarung der Parteien stand, nach der sich der Kläger während der Dienstfreistellung für Auskünfte, Informationen etc zur Verfügung zu stellen hatte, stellt eine Frage der Vertragsauslegung dar, der gleichfalls keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl RIS-Justiz RS0042936 ua). Die Auslegung des Berufungsgerichts, dass letztere Vereinbarung kein Hindernis für den Kläger darstellte, den offenen Urlaub während der Dienstfreistellung (nach eigenem Gutdünken) zu verbrauchen, ist nach der Lage des Falls (neun Kurzurlaube des Klägers, ohne diese der Beklagten zu melden) plausibel und keinesfalls unvertretbar. Eine Vereinbarung, wonach sich der Kläger auch während des Urlaubs auskunftsbereit zu halten hatte, wurde weder geschlossen noch vom Berufungsgericht angenommen. Da vom Revisionswerber auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.Der Revisionswerber missversteht die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts. Der Abschluss einer Urlaubsvereinbarung bedarf unverändert einer übereinstimmenden Willenserklärung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Beginn und das Ende des Erholungsurlaubs (Paragraph 4, Absatz eins, UrlG; 9 ObA 144/05z; 9 ObA 108/03b; RIS-Justiz RS0077447 ua). Davon ging das Berufungsgericht entgegen der Annahme des Revisionswerbers nicht ab. Es unterstellte auch nicht der Vereinbarung der Parteien vom 8. 11. 2004, nach der vom Kläger während der fast zweijährigen Dienstfreistellung der zustehende Urlaub bis zum Ende des einvernehmlich aufgelösten Arbeitsverhältnisses (30. 9. 2006) zu verbrauchen war, dass es sich dabei bereits um eine Urlaubsvereinbarung iSd Paragraph 4, Absatz eins, UrlG gehandelt habe. Nichtsdestotrotz handelte es sich dabei aber um eine den Urlaub des Klägers betreffende Vereinbarung der Parteien. Mit dieser Vereinbarung wurde nicht nur das schon einer Dienstfreistellung innewohnende unbefristete Anbot des Arbeitgebers auf Abschluss einer Urlaubsvereinbarung vergleiche RIS-Justiz RS0053087 ua) von der Beklagten ausdrücklich bekräftigt, sondern auch vom Kläger ausdrücklich zugesagt, dass er den ihm zustehenden Urlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses tatsächlich verbrauchen werde. Schon durch die Dienstfreistellung wird der Abschluss einer Urlaubsvereinbarung erleichtert (9 ObA 144/05z ua); umso mehr gilt dies für die vorliegende Vereinbarung. Nach deren Inhalt lag es nur mehr am Kläger, wann er den ihm zustehenden Urlaub konkret konsumiert. Dass er den Urlaub in der bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses verbleibenden Zeit vollständig verbrauchen wird, war daher zwischen den Parteien kein offenes Thema mehr. Der Kläger hielt allerdings seine Zusage nicht ein und konsumierte in den knapp zwei Jahren der Dienstfreistellung nur einige Kurzurlaube. Auf diese Weise blieb ohne Begründung ein Urlaubsrest von 31 Werktagen offen, für den der Kläger mit der vorliegenden Klage eine Urlaubsersatzleistung in der Höhe von 9.523,11 EUR brutto sA begehrt. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauchs während der Dienstfreistellung ist vor allem der Erholungszweck des Urlaubs zu berücksichtigen vergleiche RIS-Justiz RS0077260 ua). Darauf bezügliche Gründe standen dem vollständigen Urlaubsverbrauch des Klägers nicht entgegen. Ob nun im Fall einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei vorhergehender knapp zweijähriger Dienstfreistellung das auf den unvollständigen Konsum des zustehenden Urlaubs gestützte Begehren des Klägers auf Zahlung einer Urlaubsersatzleistung gegen Treu und Glauben verstößt, wie dies das Berufungsgericht annahm, ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage. Deren Würdigung im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung wirft nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf, wenn der Berufungsentscheidung eine unvertretbare Beurteilung anhaftet vergleiche 9 ObA 144/05z; RIS-Justiz RS0110900 ua). Dies ist hier nicht der Fall. Der rund zweimonatige Krankenstand des Klägers während des ersten Jahres der Dienstfreistellung war nur ein vorübergehendes Hindernis für den Urlaubsverbrauch und wurde vom Berufungsgericht berücksichtigt. Andere Gründe, die einem vollständigen Urlaubsverbrauch entgegengestanden wären, lagen nicht vor. In welchem Verhältnis in diesem Zusammenhang die Vereinbarung der Parteien über den Urlaubsverbrauch mit einer anderen gleichzeitig geschlossenen Vereinbarung der Parteien stand, nach der sich der Kläger während der Dienstfreistellung für Auskünfte, Informationen etc zur Verfügung zu stellen hatte, stellt eine Frage der Vertragsauslegung dar, der gleichfalls keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt vergleiche RIS-Justiz RS0042936 ua). Die Auslegung des Berufungsgerichts, dass letztere Vereinbarung kein Hindernis für den Kläger darstellte, den offenen Urlaub während der Dienstfreistellung (nach eigenem Gutdünken) zu verbrauchen, ist nach der Lage des Falls (neun Kurzurlaube des Klägers, ohne diese der Beklagten zu melden) plausibel und keinesfalls unvertretbar. Eine Vereinbarung, wonach sich der Kläger auch während des Urlaubs auskunftsbereit zu halten hatte, wurde weder geschlossen noch vom Berufungsgericht angenommen. Da vom Revisionswerber auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt wird, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Anmerkung
E877909ObA65.08mSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inARD 5893/2/2008 = DRdA 2009,50XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00065.08M.0605.000Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009