TE OGH 2008/6/5 15Os66/08g

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.2008
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juni 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé, Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Istvan R***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 19. Februar 2008, GZ 28 Hv 5/08s-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 5. Juni 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé, Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Istvan R***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 19. Februar 2008, GZ 28 Hv 5/08s-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Istvan R***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Istvan R***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 17. November 2007 in Ischgl Karl Heinz Z***** dadurch, dass er ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte und auf seinem Körper kniete, sohin mit Gewalt gegen eine Person, eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Halskette, einen Schlüsselbund und ein Mobiltelefon der Marke Nokia mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit den Behauptungen, dass die Raubbeute beim Angeklagten nicht gefunden worden sei und dass der Zeuge S***** keinen Schlag des Angeklagten beobachtet habe, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsfeststellungen zu wecken. Die - eine Privilegierung nach Abs 2 des § 142 StGB anstrebende - Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet zum einen ohne juristische Argumentation, der Faustschlag ins Gesicht und das darauffolgende Knieen auf dem am Boden liegenden Opfer stelle keine erhebliche Gewalt dar, zum anderen vernachlässigt sie mit der Behauptung des Fehlens von Feststellungen zum - als gering anzusehenden - Wert der Raubbeute die tatsächlichen Annahmen der Tatrichter, wonach dieser 1.000 Euro betrug (US 13; vgl RIS-Justiz RS0120079). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit den Behauptungen, dass die Raubbeute beim Angeklagten nicht gefunden worden sei und dass der Zeuge S***** keinen Schlag des Angeklagten beobachtet habe, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsfeststellungen zu wecken. Die - eine Privilegierung nach Absatz 2, des Paragraph 142, StGB anstrebende - Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet zum einen ohne juristische Argumentation, der Faustschlag ins Gesicht und das darauffolgende Knieen auf dem am Boden liegenden Opfer stelle keine erhebliche Gewalt dar, zum anderen vernachlässigt sie mit der Behauptung des Fehlens von Feststellungen zum - als gering anzusehenden - Wert der Raubbeute die tatsächlichen Annahmen der Tatrichter, wonach dieser 1.000 Euro betrug (US 13; vergleiche RIS-Justiz RS0120079). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E88102 15Os66.08g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00066.08G.0605.000

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten