Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Georg Eberl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gernot S*****, vertreten durch Dr. August Lahnsteiner und Dr. Karl-Heinz Lahnsteiner, Rechtsanwälte in Ebensee, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen 3.482,66 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Juli 2007, GZ 12 Ra 39/07b-16, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. März 2007, GZ 32 Cga 145/06a-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 333,12 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 55,52 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der aus Ostdeutschland stammende Kläger ist seit 1983 in G***** (Thüringen) aufrecht gemeldet. Im Herbst 2005 war er arbeitslos. Damals wurde ihm bei einer Messe in seiner Heimat die Möglichkeit vermittelt, bei der Beklagten zu arbeiten. Schon damals wurde ihm mitgeteilt, dass er für die Quartierkosten vor Ort selbst aufkommen müsse.
Am 12. 4. 2006 unterfertigte er einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten, mit der er überdies noch vor Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbarte, dass sie eine Nächtigungsmöglichkeit organisieren und die Kosten begleichen werde, dass aber der Kläger diese Kosten durch monatliche Abzüge vom Lohn selbst zu tragen habe.
Das dem Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (KVAÜ) unterliegende Arbeitsverhältnis dauerte vom 24. 4. bis zum 30. 6. 2006. Es endete durch Kündigung des Klägers. Während des Arbeitsverhältnisses war der Kläger - wie vorgesehen - ausschließlich einem Maschinenbau-Unternehmen in S***** überlassen. Er nächtigte während dieser Zeit ausschließlich in einem etwa 2,5 km von seinem Arbeitsplatz entfernten Gasthof in L*****. Dort wohnte er über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bis Anfang Oktober 2006. Seinen formellen Hauptwohnsitz in G***** behielt der Kläger unverändert bei. Seit 5. 5. 2006 hat er allerdings einen Nebenwohnsitz im von ihm bewohnten Gasthof gemeldet.
Der Gasthof stellte für das vom Kläger bewohnte Zimmer 14 EUR pro Tag in Rechnung. Das Zimmer war etwa 10 m² groß. Dem Kläger standen dort ein Bett, ein Kasten und ein Waschbecken mit Fließwasser zur Verfügung. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses hat sich der Kläger praktisch ausschließlich im Raum S*****/L***** aufgehalten, dort gearbeitet, geschlafen und gegessen. Er ist in dieser Zeit nur zweimal nach G***** gefahren. Seit Herbst 2006 wohnt er nicht mehr im Gasthof, sondern in einer von ihm angemieteten Wohnung nahe S*****. Er ist nach wie vor im Betrieb des Maschinenbau-Unternehmens beschäftigt, seit 1. 7. 2006 aber im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitskräfteüberlasser. Der Kläger begehrt mit seiner Klage 1.188 EUR an kollektivvertraglichen Taggeldern für Mai und Juni 2006 (45 Arbeitstage á EUR 26,40), 1.429,20 EUR an Ersatz der Fahrtkosten für eine wöchentliche Reise nach G***** und zurück nach L***** und 865,46 EUR, die die Beklagte bei der Endabrechnung für die von ihr getragenen Kosten der Nächtigung des Klägers einbehalten habe. Die begehrten Taggelder und der Fahrtkostenersatz stünden ihm nach dem KVAÜ zu, weil er während des Arbeitsverhältnisses seinen ordentlichen Wohnsitz in G***** in Deutschland gehabt habe. Das inländische Quartier des Klägers gelte nicht als Wohnsitz iSd Kollektivvertrags. Sein Lebensmittelpunkt sei weiterhin G***** gewesen. Die von ihr getragenen Nächtigungskosten habe die Beklagte zu Unrecht bei der Endabrechnung einbehalten. Es sei nicht vereinbart worden, dass der Kläger die Quartierkosten selbst zu tragen habe. Eine derartige Vereinbarung wäre auch unwirksam, weil vom Arbeitsvertrag abweichende Vereinbarungen der Schriftform bedürfen. Hilfsweise werde der Anspruch auf Rückzahlung des abgezogenen Betrags auf Abschnitt VIII Punkt 3 KVAÜ gestützt. Nach dieser Bestimmung habe der Kläger Anspruch auf ein Nächtigungsgeld von täglich 15 EUR. Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger habe seinen Wohnsitz während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses in L***** in unmittelbarer Nähe des Beschäftigerbetriebs gehabt. Er sei auch nie vom 480 km entfernten G***** aus zu seinem Arbeitsort gefahren. Er habe daher keinen Anspruch auf Taggelder oder Fahrtkostenersatz. Die Quartierkosten seien vereinbarungsgemäß bevorschusst worden und müssten vom Kläger daher zurückgezahlt werden.Der Gasthof stellte für das vom Kläger bewohnte Zimmer 14 EUR pro Tag in Rechnung. Das Zimmer war etwa 10 m² groß. Dem Kläger standen dort ein Bett, ein Kasten und ein Waschbecken mit Fließwasser zur Verfügung. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses hat sich der Kläger praktisch ausschließlich im Raum S*****/L***** aufgehalten, dort gearbeitet, geschlafen und gegessen. Er ist in dieser Zeit nur zweimal nach G***** gefahren. Seit Herbst 2006 wohnt er nicht mehr im Gasthof, sondern in einer von ihm angemieteten Wohnung nahe S*****. Er ist nach wie vor im Betrieb des Maschinenbau-Unternehmens beschäftigt, seit 1. 7. 2006 aber im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitskräfteüberlasser. Der Kläger begehrt mit seiner Klage 1.188 EUR an kollektivvertraglichen Taggeldern für Mai und Juni 2006 (45 Arbeitstage á EUR 26,40), 1.429,20 EUR an Ersatz der Fahrtkosten für eine wöchentliche Reise nach G***** und zurück nach L***** und 865,46 EUR, die die Beklagte bei der Endabrechnung für die von ihr getragenen Kosten der Nächtigung des Klägers einbehalten habe. Die begehrten Taggelder und der Fahrtkostenersatz stünden ihm nach dem KVAÜ zu, weil er während des Arbeitsverhältnisses seinen ordentlichen Wohnsitz in G***** in Deutschland gehabt habe. Das inländische Quartier des Klägers gelte nicht als Wohnsitz iSd Kollektivvertrags. Sein Lebensmittelpunkt sei weiterhin G***** gewesen. Die von ihr getragenen Nächtigungskosten habe die Beklagte zu Unrecht bei der Endabrechnung einbehalten. Es sei nicht vereinbart worden, dass der Kläger die Quartierkosten selbst zu tragen habe. Eine derartige Vereinbarung wäre auch unwirksam, weil vom Arbeitsvertrag abweichende Vereinbarungen der Schriftform bedürfen. Hilfsweise werde der Anspruch auf Rückzahlung des abgezogenen Betrags auf Abschnitt römisch VIII Punkt 3 KVAÜ gestützt. Nach dieser Bestimmung habe der Kläger Anspruch auf ein Nächtigungsgeld von täglich 15 EUR. Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger habe seinen Wohnsitz während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses in L***** in unmittelbarer Nähe des Beschäftigerbetriebs gehabt. Er sei auch nie vom 480 km entfernten G***** aus zu seinem Arbeitsort gefahren. Er habe daher keinen Anspruch auf Taggelder oder Fahrtkostenersatz. Die Quartierkosten seien vereinbarungsgemäß bevorschusst worden und müssten vom Kläger daher zurückgezahlt werden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Nach Abschnitt VIII Punkt 11 und 12 KVAÜ bestehe ein Anspruch auf Fahrtkostenersatz und Taggeld nur bei hinreichend großer Entfernung des Wohnorts der Arbeitskraft vom Beschäftigerbetrieb. „Wohnort" des Klägers sei aber während des gesamten Arbeitsverhältnisses L***** gewesen, zumal der Kläger dort geschlafen, gegessen, gearbeitet und seinen Lebensmittelpunkt gehabt habe. Auf die Frage des (gemeldeten) Wohnsitzes komme es nicht an. Auch der Lohnabzug sei zu Recht erfolgt, weil der Kläger die Quartierkosten vereinbarungsgemäß selbst zu tragen habe.Nach Abschnitt römisch VIII Punkt 11 und 12 KVAÜ bestehe ein Anspruch auf Fahrtkostenersatz und Taggeld nur bei hinreichend großer Entfernung des Wohnorts der Arbeitskraft vom Beschäftigerbetrieb. „Wohnort" des Klägers sei aber während des gesamten Arbeitsverhältnisses L***** gewesen, zumal der Kläger dort geschlafen, gegessen, gearbeitet und seinen Lebensmittelpunkt gehabt habe. Auf die Frage des (gemeldeten) Wohnsitzes komme es nicht an. Auch der Lohnabzug sei zu Recht erfolgt, weil der Kläger die Quartierkosten vereinbarungsgemäß selbst zu tragen habe.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Der Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung bzw ihrer Lebensinteressen habe und sich gewöhnlich aufhalte, sei in der Regel auch der Wohnort. Der Wohnort werde also wesentlich durch die körperliche Anwesenheit und die üblichen Verrichtungen des täglichen Lebens (Schlafen, Essen, Verbringen der Freizeit) bestimmt, setze aber auch eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen einer Person und deren Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts äußere und sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder - wie hier - beruflicher Art gründe.
Der Wohnort sei demnach allein aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse bei der Lebensführung, nicht aber aufgrund der förmlichen Wohnsitzmeldung und ebenso nicht anhand der im Dienstvertrag oder auf dem Gehaltszettel aufscheinenden Adresse des Arbeitnehmers zu beurteilen.
Der Kläger habe sich seit dem Arbeitsbeginn bei der Beklagten praktisch ausschließlich in Österreich aufgehalten und in unmittelbarer Nähe zum auf längere Dauer in Aussicht genommenen Beschäftigerbetrieb niedergelassen. Die Wahl des Wohnorts, an dem er während des Arbeitsverhältnisses ausschließlich genächtigt habe und wo er auch im Anschluss daran im Hinblick auf seine weitere Beschäftigung beim selben Unternehmen verblieb, sei daher nachvollziehbar begründet gewesen, weil der in seiner Heimat arbeitslose Kläger in Österreich einen dauerhaften Arbeitsplatz gefunden habe. Der Kläger habe somit den Mittelpunkt seiner beruflichen (und dadurch bedingt auch seiner privaten) Lebensführung mit der Arbeitsaufnahme beim Beschäftiger auf längere Sicht nach Österreich verlegt, sodass hier auch sein Wohnort liege. Dass seine Unterkunft zunächst bloß bescheiden gewesen sei, ändere daran nichts. Ein anderer Lebensmittelpunkt sei den Tatsachenfeststellungen nicht zu entnehmen. Mangels gleichmäßiger Verteilung der Lebensführung zwischen G***** und L***** fehlten hier auch die Voraussetzungen für die (ausnahmsweise) Annahme von zwei gleichwertigen ständigen Aufenthaltsorten (Wohnorten).
Zu keinem anderen Ergebnis führe die Klarstellung in Anhang III des KVAÜ, wonach dann, wenn der Arbeitnehmer seinen ordentlichen Wohnsitz (als Lebensmittelpunkt) nach wie vor im Ausland habe, dieser als „Wohnsitz" (gemeint: Wohnort) iSd Abschnitts VIII KVAÜ gelte, nicht aber das inländische Quartier. Auch das BMF habe die Klarstellung der Kollektivvertragsparteien so ausgelegt, dass bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze in allen Fällen als Wohnort jener zu verstehen sei, wo sich der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers befinde. Der Lebensmittelpunkt des Klägers habe sich aber nicht (mehr) in G*****, sondern in L***** befunden. Demnach habe er keinen Anspruch auf Taggeld und Fahrtkostenersatz nach Punkt 11 und 12 dieser Bestimmung. Zudem habe der Kläger die geltend gemachten wöchentlichen Fahrten (bis auf zwei) gar nicht durchgeführt.Zu keinem anderen Ergebnis führe die Klarstellung in Anhang römisch III des KVAÜ, wonach dann, wenn der Arbeitnehmer seinen ordentlichen Wohnsitz (als Lebensmittelpunkt) nach wie vor im Ausland habe, dieser als „Wohnsitz" (gemeint: Wohnort) iSd Abschnitts römisch VIII KVAÜ gelte, nicht aber das inländische Quartier. Auch das BMF habe die Klarstellung der Kollektivvertragsparteien so ausgelegt, dass bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze in allen Fällen als Wohnort jener zu verstehen sei, wo sich der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers befinde. Der Lebensmittelpunkt des Klägers habe sich aber nicht (mehr) in G*****, sondern in L***** befunden. Demnach habe er keinen Anspruch auf Taggeld und Fahrtkostenersatz nach Punkt 11 und 12 dieser Bestimmung. Zudem habe der Kläger die geltend gemachten wöchentlichen Fahrten (bis auf zwei) gar nicht durchgeführt.
Dass der Kläger vereinbarungsgemäß die von der Beklagten bevorschussten Quartierkosten spätestens mit Ende des Arbeitsverhältnisses zurückzahlen müsse, werde in der Berufung nur mehr mit dem Vorbringen bestritten, dass die entsprechende Vereinbarung mangels Schriftform nicht gültig sei. Damit negiere der Berufungswerber aber die Rechtsprechung, nach der die Parteien vom Formvorbehalt einverständlich, auch ohne Einhaltung der Schriftform und auch konkludent, abgehen können.
Auf Abschnitt VIII Punkt 3 KVAÜ könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Diese Bestimmung sei von vornherein nur auf den hier nicht gegebenen Fall einer Entsendung durch den Beschäftiger anzuwenden. Zudem habe im Hinblick auf seinen in ummittelbarer Nähe des Beschäftigerbetriebs gelegenen Wohnort keine Notwendigkeit für eine auswärtige Nächtigung bestanden.Auf Abschnitt römisch VIII Punkt 3 KVAÜ könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Diese Bestimmung sei von vornherein nur auf den hier nicht gegebenen Fall einer Entsendung durch den Beschäftiger anzuwenden. Zudem habe im Hinblick auf seinen in ummittelbarer Nähe des Beschäftigerbetriebs gelegenen Wohnort keine Notwendigkeit für eine auswärtige Nächtigung bestanden.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Auslegung des Begriffs „Wohnort" in Abschnitt VIII KVAÜ Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Auslegung des Begriffs „Wohnort" in Abschnitt römisch VIII KVAÜ Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, es im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag stellt.
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz ist zutreffend. Es kann daher auf die Richtigkeit der ausführlichen Begründung der zweiten Instanz verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz ist zutreffend. Es kann daher auf die Richtigkeit der ausführlichen Begründung der zweiten Instanz verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Revisionsausführungen erschöpfen sich weitgehend in der Wiederholung der bereits im Laufe des Verfahrens eingenommenen Standpunkte; auf die umfangreichen Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht diesen Standpunkten entgegen getreten ist, geht der Revisionswerber in seinem Rechtsmittel nicht ein. Es reicht daher aus, zu den Revisionsausführungen zusammenfassend wie folgt Stellung zu nehmen:
Als Grundlage für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Fahrtkosten bzw Taggeld kommen die Bestimmungen des Abschnitts VIII
B) Punkt 11 bzw 12 in Betracht. Danach ist Voraussetzung für die
geltend gemachten Ansprüche, dass der Arbeitnehmer vom Überlasser in einen Betrieb überlassen wird, der mehr als 60 km (Punkt 11; Fahrtkosten) bzw mehr als 120 km (Punkt 12; Taggeld) „vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt ist".
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach der „Wohnort" des Arbeitnehmers dort ist, wo er den Mittelpunkt seiner Lebensführung bzw seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entspricht nicht nur dem allgemeinen Sprachgebrauch, sondern auch dem Zweck der hier auszulegenden Regelungen des KVAÜ. Demgemäß wird der Wohnort durch die körperliche Anwesenheit und die üblichen Verrichtungen des täglichen Lebens (Schlafen, Essen, Freizeitgestaltung) bestimmt, setzt aber auch eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen der Person und deren Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts äußert und sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründet (insoweit vergleichbar: RIS-Justiz RS0085478; RZ 1990/54; vgl auch 10 ObS 65/06s sowie die schon vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen 10 ObS 60/93 und 7 Ob 9/02b). Die in Anhang III zum KVAÜ von den Kollektivvertragsparteien vorgenommene Klarstellung zu Abschnitt VIII, wonach „bei Arbeitnehmern, die ihren ordentlichen Wohnsitz (Lebensmittelpunkt) im Ausland haben, ... dieser als Wohnsitz (gilt), nicht das inländische Quartier", steht dazu nicht im Widerspruch. Wenngleich in diesem Anhang (anders als im Text der maßgebenden Kollektivvertragsbestimmung) vom „Wohnsitz" die Rede ist, ist durch den Klammerausdruck „Lebensmittelpunkt" hinreichend klargestellt, dass auch diesem Anhang das vom Berufungsgericht der kollektivvertraglichen Bestimmung beigemessene Verständnis zugrunde liegt. Die im Anhang III vorgenommene Klarstellung bringt daher nur zum Ausdruck, dass dann, wenn der Arbeitnehmer seinen im dargestellten Sinn definierten „Wohnort" im Ausland hat, dieser Ort als „Wohnort" gilt, und nicht ein inländisches Quartier, das nicht den Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers darstellt.Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach der „Wohnort" des Arbeitnehmers dort ist, wo er den Mittelpunkt seiner Lebensführung bzw seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entspricht nicht nur dem allgemeinen Sprachgebrauch, sondern auch dem Zweck der hier auszulegenden Regelungen des KVAÜ. Demgemäß wird der Wohnort durch die körperliche Anwesenheit und die üblichen Verrichtungen des täglichen Lebens (Schlafen, Essen, Freizeitgestaltung) bestimmt, setzt aber auch eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen der Person und deren Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts äußert und sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründet (insoweit vergleichbar: RIS-Justiz RS0085478; RZ 1990/54; vergleiche auch 10 ObS 65/06s sowie die schon vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen 10 ObS 60/93 und 7 Ob 9/02b). Die in Anhang römisch III zum KVAÜ von den Kollektivvertragsparteien vorgenommene Klarstellung zu Abschnitt römisch VIII, wonach „bei Arbeitnehmern, die ihren ordentlichen Wohnsitz (Lebensmittelpunkt) im Ausland haben, ... dieser als Wohnsitz (gilt), nicht das inländische Quartier", steht dazu nicht im Widerspruch. Wenngleich in diesem Anhang (anders als im Text der maßgebenden Kollektivvertragsbestimmung) vom „Wohnsitz" die Rede ist, ist durch den Klammerausdruck „Lebensmittelpunkt" hinreichend klargestellt, dass auch diesem Anhang das vom Berufungsgericht der kollektivvertraglichen Bestimmung beigemessene Verständnis zugrunde liegt. Die im Anhang römisch III vorgenommene Klarstellung bringt daher nur zum Ausdruck, dass dann, wenn der Arbeitnehmer seinen im dargestellten Sinn definierten „Wohnort" im Ausland hat, dieser Ort als „Wohnort" gilt, und nicht ein inländisches Quartier, das nicht den Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers darstellt.
Geht man von diesem Verständnis des Begriffs „Wohnort" aus, kann nicht zweifelhaft sein, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach der Wohnort des Klägers während des Arbeitsverhältnisses in L***** war, zutreffend sind. Schlüssige Einwände, die dieses Ergebnis in Frage stellen könnten, werden in der Revision nicht erhoben. Damit haben die Vorinstanzen den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Fahrtkosten und Taggeld zu Recht verneint. Nichts anderes gilt für den Anspruch auf Rückzahlung der dem Kläger abgezogenen Nächtigungskosten.
Das Berufungsgericht hat völlig zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Kläger als Anspruchsgrundlage für Nächtigungsgeld herangezogene Bestimmung des Abschnitts VIII A) Punkt 3 nur im hier nicht gegebenen Fall der Entsendung durch den Beschäftiger zum Tragen kommt. Sie ist daher hier nicht anwendbar. In Betracht käme daher lediglich die Bestimmung des Abschnitts VIII B) Punkt 12, die aber - wie schon oben erörtert - die Überlassung in einen mehr als 120 km vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernten Betrieb voraussetzt und daher hier ebenfalls nicht anwendbar ist. Für einen Anspruch des Klägers auf Nächtigungsgeld oder unmittelbar auf Zahlung seiner Quartierkosten besteht daher keinerlei Rechtsgrundlage. Nach den Feststellungen hat sich die Beklagte dessen ungeachtet bereit erklärt, die Nächtigungskosten des Klägers vorzuschießen; es war aber von vornherein vereinbart, dass der Kläger diese Kosten zurückzuzahlen hat. Sein Einwand, diese Vereinbarung sei unwirksam, weil sie nur mündlich erfolgt sei und den Arbeitsvertrag abändernde Nebenabreden der Schriftform bedürfen, ist verfehlt: Abgesehen davon, dass die (außerhalb des Arbeitsvertrags geschlossene) Vereinbarung mit diesem in keinerlei Widerspruch steht - der Arbeitsvertrag sah ja keinen Anspruch des Klägers auf Zahlung der Quartierkosten vor - hat schon das Berufungsgericht auf die ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach die Parteien von einem von ihnen vereinbarten Formvorbehalt einverständlich - auch konkludent - wieder abgehen können (RIS-Justiz RS0038673; zuletzt etwa 9 ObA 140/06p). Zudem wäre die Beklagte im Fall der Unwirksamkeit der mündlich geschlossenen Vereinbarung berechtigt gewesen, die von ihr dann rechtsgrundlos geleistete Zahlung aus dem Titel der Bereicherung zurückzufordern bzw einzubehalten.Das Berufungsgericht hat völlig zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Kläger als Anspruchsgrundlage für Nächtigungsgeld herangezogene Bestimmung des Abschnitts römisch VIII A) Punkt 3 nur im hier nicht gegebenen Fall der Entsendung durch den Beschäftiger zum Tragen kommt. Sie ist daher hier nicht anwendbar. In Betracht käme daher lediglich die Bestimmung des Abschnitts römisch VIII B) Punkt 12, die aber - wie schon oben erörtert - die Überlassung in einen mehr als 120 km vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernten Betrieb voraussetzt und daher hier ebenfalls nicht anwendbar ist. Für einen Anspruch des Klägers auf Nächtigungsgeld oder unmittelbar auf Zahlung seiner Quartierkosten besteht daher keinerlei Rechtsgrundlage. Nach den Feststellungen hat sich die Beklagte dessen ungeachtet bereit erklärt, die Nächtigungskosten des Klägers vorzuschießen; es war aber von vornherein vereinbart, dass der Kläger diese Kosten zurückzuzahlen hat. Sein Einwand, diese Vereinbarung sei unwirksam, weil sie nur mündlich erfolgt sei und den Arbeitsvertrag abändernde Nebenabreden der Schriftform bedürfen, ist verfehlt: Abgesehen davon, dass die (außerhalb des Arbeitsvertrags geschlossene) Vereinbarung mit diesem in keinerlei Widerspruch steht - der Arbeitsvertrag sah ja keinen Anspruch des Klägers auf Zahlung der Quartierkosten vor - hat schon das Berufungsgericht auf die ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach die Parteien von einem von ihnen vereinbarten Formvorbehalt einverständlich - auch konkludent - wieder abgehen können (RIS-Justiz RS0038673; zuletzt etwa 9 ObA 140/06p). Zudem wäre die Beklagte im Fall der Unwirksamkeit der mündlich geschlossenen Vereinbarung berechtigt gewesen, die von ihr dann rechtsgrundlos geleistete Zahlung aus dem Titel der Bereicherung zurückzufordern bzw einzubehalten.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E876479ObA135.07dSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inARD 5885/7/2008 = wbl 2008,547/256 - wbl 2008/256 = ecolex 2008/352 S946 - ecolex 2008,946 = RdW 2008/611 S 663 - RdW 2008,663 = DRdA2008,527 = infas 2008,201/A85 - infas 2008 A85XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00135.07D.0605.000Zuletzt aktualisiert am
04.08.2009