TE OGH 2008/6/5 9ObA36/08x

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Veröffentlicht am 05.06.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Georg Eberl als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. Judith E*****, Angestellte, 2. Roland E*****, Präsenzdiener, 3. Carina E*****, Schülerin, alle *****, alle vertreten durch Mag. Ludwig Redtensteiner, Rechtsanwalt in Waidhofen an der Ybbs, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Gloss Pucher Leitner Schweinzer Burger Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen jeweils 5.923,67 EUR brutto sA (Revisionsinteresse jeweils 4.760 EUR brutto), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. November 2007, GZ 7 Ra 116/07s-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. Dezember 2006, GZ 6 Cga 69/06t-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Beklagten ist, wie durch ergänzende Erhebung zum Datum der Zustellung der Berufungsentscheidung an den Beklagtenvertreter geklärt werden konnte, rechtzeitig; sie ist jedoch mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.Die außerordentliche Revision der Beklagten ist, wie durch ergänzende Erhebung zum Datum der Zustellung der Berufungsentscheidung an den Beklagtenvertreter geklärt werden konnte, rechtzeitig; sie ist jedoch mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.

Das Berufungsgericht gelangte aufgrund sorgfältiger Abwägung der Rechtsprechung zur Abgrenzung von konstitutivem und deklaratorischem Anerkenntnis zur rechtlichen Beurteilung, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein konstitutives Anerkenntnis der Beklagten hinsichtlich des offenen Überstundenentgelts des bei einem Arbeitsunfall verstorbenen Ehegatten der Erstklägerin bzw Vaters des Zweitklägers und der Drittklägerin, der bei der Beklagten beschäftigt gewesen war, vorliegen. Danach ist das konstitutive Anerkenntnis ein Feststellungsvertrag (RIS-Justiz RS0032779 ua), der dadurch zustandekommt, dass der Gläubiger seinen Anspruch ernstlich behauptet und der Schuldner die zunächst bestehenden Zweifel am Bestehen des behaupteten Rechts letztlich dadurch beseitigt, dass er das Recht zugibt. Das konstitutive Anerkenntnis ruft das anerkannte Rechtsverhältnis auch für den Fall, dass es nicht bestanden haben sollte, ins Leben und hat somit rechtsgestaltende Wirkung (RIS-Justiz RS0032496 ua). Ob ein konstitutives oder ein bloß deklaratorisches Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln (RIS-Justiz RS0032666 ua). Dabei ist maßgeblich, welchen Eindruck der Erklärungsempfänger aus dem Verhalten des Erklärenden redlicherweise haben musste (RIS-Justiz RS0017965 ua). Letztlich hängt die Frage, ob ein konstitutives oder deklaratorisches Anerkenntnis oder allenfalls auch ein Vergleich vorliegt, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0044468 ua). Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936 ua). Dies ist jedoch hier nicht der Fall.Das Berufungsgericht gelangte aufgrund sorgfältiger Abwägung der Rechtsprechung zur Abgrenzung von konstitutivem und deklaratorischem Anerkenntnis zur rechtlichen Beurteilung, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein konstitutives Anerkenntnis der Beklagten hinsichtlich des offenen Überstundenentgelts des bei einem Arbeitsunfall verstorbenen Ehegatten der Erstklägerin bzw Vaters des Zweitklägers und der Drittklägerin, der bei der Beklagten beschäftigt gewesen war, vorliegen. Danach ist das konstitutive Anerkenntnis ein Feststellungsvertrag (RIS-Justiz RS0032779 ua), der dadurch zustandekommt, dass der Gläubiger seinen Anspruch ernstlich behauptet und der Schuldner die zunächst bestehenden Zweifel am Bestehen des behaupteten Rechts letztlich dadurch beseitigt, dass er das Recht zugibt. Das konstitutive Anerkenntnis ruft das anerkannte Rechtsverhältnis auch für den Fall, dass es nicht bestanden haben sollte, ins Leben und hat somit rechtsgestaltende Wirkung (RIS-Justiz RS0032496 ua). Ob ein konstitutives oder ein bloß deklaratorisches Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln (RIS-Justiz RS0032666 ua). Dabei ist maßgeblich, welchen Eindruck der Erklärungsempfänger aus dem Verhalten des Erklärenden redlicherweise haben musste (RIS-Justiz RS0017965 ua). Letztlich hängt die Frage, ob ein konstitutives oder deklaratorisches Anerkenntnis oder allenfalls auch ein Vergleich vorliegt, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0044468 ua). Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936 ua). Dies ist jedoch hier nicht der Fall.

Die Revisionswerberin beschreibt mit ihrer Behauptung, die Beklagte habe „gar nicht abgestritten", dass der Ehegatte bzw Vater der Kläger noch unbezahlte Überstunden geleistet habe, und es habe zwischen den Parteien „an jeglichem Zweifel" gemangelt, offenbar die Situation aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten. Eine unvertretbare Beurteilung des Berufungsgerichts wird damit allerdings nicht aufgezeigt. Die Revisionswerberin übergeht nämlich die Feststellungen des Erstgerichts bezüglich der Situation vor dem Anerkenntnis. Danach kam es zunächst aufgrund der Forderung der Erstklägerin zu einer Diskussion mit dem Geschäftsführer der Beklagten, weil dieser vorerst den Standpunkt einnahm, dass der Verstorbene „überhaupt keine" Überstunden geleistet habe. Erst auf weiteres Insistieren und über Vorhalte der Erstklägerin schwächte er schließlich etwas ab, meinte aber vorerst immer noch, dass der Verstorbene „sicher weniger Überstunden" geleistet habe, als von den Klägern geltend gemacht werden.

Die Revisionswerberin bestreitet auch die Schlüssigkeit der Klagen, weil die Kläger „jegliche konkretisierende Behauptung", wann die Überstunden geleistet worden seien, unterlassen haben. Auch dieser Einwand ist nicht nachvollziehbar. Die Kläger haben die Klageforderungen ausdrücklich auf ein Anerkenntnis der Beklagten gestützt und ausgeführt, dass aus dem Zeitraum Ende Juni 2002 bis 30. 11. 2004 840 Überstunden mit 50 %igem Zuschlag und weitere 50 Überstunden mit 100 %igem Zuschlag aushaften. Aufgrund der bereits erwähnten rechtsgestaltenden Wirkung des konstitutiven Anerkenntnis (vgl RIS-Justiz RS0032496 ua) kommt es nicht darauf an, wann die Überstunden im Einzelnen geleistet wurden. Beim Anerkenntnis gingen die Parteien jedenfalls davon aus, dass der Verstorbene zumindest sieben Überstunden pro Woche geleistet hat. Auch insoweit ist daher nicht erkennbar, wie durch den unbegründeten Beklagteneinwand der mangelnden Schlüssigkeit der Klagen eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründet werden soll.Die Revisionswerberin bestreitet auch die Schlüssigkeit der Klagen, weil die Kläger „jegliche konkretisierende Behauptung", wann die Überstunden geleistet worden seien, unterlassen haben. Auch dieser Einwand ist nicht nachvollziehbar. Die Kläger haben die Klageforderungen ausdrücklich auf ein Anerkenntnis der Beklagten gestützt und ausgeführt, dass aus dem Zeitraum Ende Juni 2002 bis 30. 11. 2004 840 Überstunden mit 50 %igem Zuschlag und weitere 50 Überstunden mit 100 %igem Zuschlag aushaften. Aufgrund der bereits erwähnten rechtsgestaltenden Wirkung des konstitutiven Anerkenntnis vergleiche RIS-Justiz RS0032496 ua) kommt es nicht darauf an, wann die Überstunden im Einzelnen geleistet wurden. Beim Anerkenntnis gingen die Parteien jedenfalls davon aus, dass der Verstorbene zumindest sieben Überstunden pro Woche geleistet hat. Auch insoweit ist daher nicht erkennbar, wie durch den unbegründeten Beklagteneinwand der mangelnden Schlüssigkeit der Klagen eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründet werden soll.

Soweit die Revisionswerberin schließlich eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendung des § 49a ASGG im Fall eines konstitutiven Anerkenntnisses vermisst und auf diesen Umstand die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gründen will, ist sie darauf zu verweisen, dass von ihr in der Berufung gegen den Zinsenzuspruch nichts vorgebracht wurde. Das Berufungsgericht brauchte sich daher nicht mit der Zinsenfrage auseinanderzusetzen. Die Revisionswerberin kann sich daher insoweit auch nicht auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts stützen (§ 503 Z 4 ZPO; Kodek in Rechberger, ZPO³ § 503 Rz 23 mwN ua). Umso weniger kann dann aber eine erhebliche Rechtsfrage vorliegen. Im Übrigen lässt die Revisionswerberin unbeachtet, dass die Kläger ihr Zinsenbegehren in erster Instanz nicht nur auf § 49a ASGG, sondern auch auf einen Kredit gestützt haben. Weder das eine noch das andere wurde von der Beklagten in erster Instanz substantiiert bestritten. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.Soweit die Revisionswerberin schließlich eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 49 a, ASGG im Fall eines konstitutiven Anerkenntnisses vermisst und auf diesen Umstand die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gründen will, ist sie darauf zu verweisen, dass von ihr in der Berufung gegen den Zinsenzuspruch nichts vorgebracht wurde. Das Berufungsgericht brauchte sich daher nicht mit der Zinsenfrage auseinanderzusetzen. Die Revisionswerberin kann sich daher insoweit auch nicht auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts stützen (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO; Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 503, Rz 23 mwN ua). Umso weniger kann dann aber eine erhebliche Rechtsfrage vorliegen. Im Übrigen lässt die Revisionswerberin unbeachtet, dass die Kläger ihr Zinsenbegehren in erster Instanz nicht nur auf Paragraph 49 a, ASGG, sondern auch auf einen Kredit gestützt haben. Weder das eine noch das andere wurde von der Beklagten in erster Instanz substantiiert bestritten. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Anmerkung

E87784 9ObA36.08x

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5892/3/2008 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00036.08X.0605.000

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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