TE OGH 2008/6/10 1Ob16/08x

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Veröffentlicht am 10.06.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. Vera P*****, geboren am *****, und 2. Marko P*****, geboren am *****, über die Eingabe des Vaters Milan P*****, vertreten durch Suppan & Spiegl Rechtsanwälte GmbH in Wien, vom 2. Juni 2008, und über die Eingabe der beiden Minderjährigen, vertreten durch Dr. Helene Klaar und Mag. Norbert Marschall, Rechtsanwälte in Wien, vom 4. Juni 2008, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Eingaben werden zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In der vorliegenden Pflegschaftssache wurde der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 6. 5. 2008 zurückgewiesen. Seine danach eingebrachte Urkundenvorlage und die - überdies im Rahmen eines Verfahrens über einen außerordentlichen Revisionsrekurs nicht vorgesehene - Äußerung der Minderjährigen (bzw der Mutter) sind daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E87567 1Ob16.08x-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00016.08X.0610.000

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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