TE OGH 2008/6/10 10Ob56/08w

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Veröffentlicht am 10.06.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 11. September 2006 verstorbenen Erika B*****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der Antragstellerin Natalie M*****, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. Februar 2008, GZ 42 R 38/08m-60, womit infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 21. November 2007, GZ 2 A 334/07g-44, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

In der Verlassenschaftssache nach der am 11. September 2006 verstorbenen Erika B*****, wurden am 15. 9. 2006 über Antrag der Natalie M***** die beiden Wohnungen, in denen sich die Verstorbene zuletzt aufgehalten hatte, versiegelt. Das Verfahren zur Entscheidung über das Erbrecht ist noch anhängig.

Mit Beschluss vom 21. 11. 2007 nahm das Erstgericht den Zwischenbericht des Verlassenschaftskurators abhandlungsgerichtlich genehmigend zur Kenntnis (Punkt 1) und ermächtigte diesen, eine der beiden bzw beide „erbl. Wohnungen" ... für Rechnung der Verlassenschaft von den darin befindlichen erblasserischen Fahrnissen nach deren Schätzung räumen zu lassen und die geräumte(n) Wohnung(en) im Anschluss daran an die Hausinhabung ... „unter Mietrechtsrücklage" zurückzustellen (Punkt 2).

Das Rekursgericht gab dem gegen Punkt 2 dieses Beschlusses erhobenen Rekurs der Antragstellerin nicht Folge. Dazu sprach es aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Das Erstgericht legte den dagegen erhobenen „außerordentlichen" Revisionsrekurs der Antragstellerin unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise entspricht nicht der geltenden Rechtslage.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses verbunden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - für zulässig erachtet wird (RIS-Justiz RS0109503 [T2]; 10 Ob 82/07t).Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß Paragraph 63, Absatz eins, und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses verbunden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - für zulässig erachtet wird (RIS-Justiz RS0109503 [T2]; 10 Ob 82/07t).

Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht 20.000 EUR (Ansprüche aus dem Verlassenschaftsverfahren sind „rein vermögensrechtlicher Natur": RIS-Justiz RS0007110 [T21 und T25] = 10 Ob 45/04x und 10 Ob 15/07i mwN). Der Rechtsmittelwerberin steht also nur der Rechtsbehelf der Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG zur Verfügung. Ihr Rechtsmittel war nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, weil im Streitwertbereich des § 63 AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch des § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz sofort vorzulegen sind (§ 69 Abs 3 AußStrG). Dies gilt auch, wenn der Revisionsrekurs - wie hier - als „außerordentlicher" bezeichnet wird und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (RIS-Justiz RS0109505 [T8 und T22]; RS0109516 [T5]), weil derartige Rechtsmittel als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind (RS0109623 [T13] = 10 Ob 9/08h mwN).Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht 20.000 EUR (Ansprüche aus dem Verlassenschaftsverfahren sind „rein vermögensrechtlicher Natur": RIS-Justiz RS0007110 [T21 und T25] = 10 Ob 45/04x und 10 Ob 15/07i mwN). Der Rechtsmittelwerberin steht also nur der Rechtsbehelf der Zulassungsvorstellung nach Paragraph 63, AußStrG zur Verfügung. Ihr Rechtsmittel war nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, weil im Streitwertbereich des Paragraph 63, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz sofort vorzulegen sind (Paragraph 69, Absatz 3, AußStrG). Dies gilt auch, wenn der Revisionsrekurs - wie hier - als „außerordentlicher" bezeichnet wird und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (RIS-Justiz RS0109505 [T8 und T22]; RS0109516 [T5]), weil derartige Rechtsmittel als Anträge iSd Paragraph 63, AußStrG zu werten sind (RS0109623 [T13] = 10 Ob 9/08h mwN).

Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel der Antragstellerin dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109505 [T16, T27 und T31]; RS0109516 [T10]; RS0109623 [T14]).Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel der Antragstellerin dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109505 [T16, T27 und T31]; RS0109516 [T10]; RS0109623 [T14]).

Textnummer

E87797

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0100OB00056.08W.0610.000

Im RIS seit

10.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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