Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sparkasse F*****, vertreten durch Dr. Christian Cerha, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1. Elisabeth E*****, sowie 2. Rudolf W*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 19.491,98 EUR sA und Räumung, im Verfahren über die ordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Teilurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 15. Jänner 2008, GZ 4 R 259/07d-113, mit welchem das Urteil des Bezirksgerichts Feldkirch vom 20. Juli 2007, GZ 8 C 12/03p-109, in der Entscheidung über das Zahlungsbegehren teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht zur allfälligen Berichtigung des Ausspruchs über die Rechtsmittelzulässigkeit zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Parteien streiten über Mietzins und Räumung einer von den Beklagten gemieteten Wohnung. Kläger war zunächst der Vermieter. Nach Pfändung und Überweisung der Mietzinsforderung an die Sparkasse F***** erklärte diese, als Überweisungsgläubigerin in das Verfahren einzutreten (ON 60). Das Erstgericht stellte zunächst die Unzulässigkeit dieses Eintritts fest (ON 62); das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss (ON 66). In einer darauf folgenden Verhandlung (ON 69) erklärte der Vermieter, er sei mit dem Eintritt der Sparkasse in das Verfahren einverstanden und trete ihr jene Mietzinse ab, für die er „aktivklagslegitimiert" sei. Die Beklagten stimmten dem Eintritt der Sparkasse „in das gegenständliche Verfahren" zu. Deren im Verhandlungssaal anwesender Vertreter erklärte sodann (neuerlich) den Eintritt der Sparkasse „als Hauptpartei anstelle des Klägers in das gegenständliche Verfahren". In weiterer Folge wurde das Verfahren mit der Sparkasse als Klägerin geführt.
In seinem Urteil stellte das Erstgericht fest, dass die Klageforderung mit 11.098,22 EUR sA zu Recht, eine von den Beklagten eingewendete Gegenforderung hingegen nicht zu Recht bestehe. Auf dieser Grundlage verurteilte es die Beklagten zur Zahlung von 11.098,22 EUR sA und wies das Mehrbegehren von 8.393,76 EUR ab. Weiters verpflichtete es die Beklagten zur Räumung des Mietobjekts.
Das Berufungsgericht änderte den Ausspruch über das Zahlungsbegehren mit Teilurteil dahin ab, dass die Klageforderung mit 7.604,21 EUR und die Gegenforderung mit 1.712,88 EUR zu Recht bestehe und die Beklagten daher schuldig seien, 5.891,33 EUR sA zu bezahlen; das Zahlungsmehrbegehren wies es ab. Den Ausspruch über das Räumungsbegehren hob es auf und verwies die Rechtssache insofern zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, dass die ordentliche Revision gegen das Teilurteil zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der letztgenannte Ausspruch steht allerdings im Widerspruch zu den Entscheidungsgründen. Denn dort führte das Berufungsgericht zur Rechtsmittelzulässigkeit Folgendes aus:
„Nach der Rechtsprechung kann der Überweisungsgläubiger mit Zustimmung der Hauptparteien in den vom Verpflichteten vor Pfändung und Überweisung der Forderung bereits anhängig gemachten Prozess eintreten. Zur Frage, ob in einem solchen Fall bei gleichzeitiger Geltendmachung eines Mietzahlungs- und Räumungsbegehrens der eingetretene Überweisungsgläubiger auch hinsichtlich des Räumungsbegehrens wirksam als klagende Partei in den Rechtsstreit eintreten kann, liegt, soweit ersichtlich, keine Judikatur des OGH vor. Dabei handelt es sich nach Auffassung des Berufungsgerichts um eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO."„Nach der Rechtsprechung kann der Überweisungsgläubiger mit Zustimmung der Hauptparteien in den vom Verpflichteten vor Pfändung und Überweisung der Forderung bereits anhängig gemachten Prozess eintreten. Zur Frage, ob in einem solchen Fall bei gleichzeitiger Geltendmachung eines Mietzahlungs- und Räumungsbegehrens der eingetretene Überweisungsgläubiger auch hinsichtlich des Räumungsbegehrens wirksam als klagende Partei in den Rechtsstreit eintreten kann, liegt, soweit ersichtlich, keine Judikatur des OGH vor. Dabei handelt es sich nach Auffassung des Berufungsgerichts um eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO."
Diese Erwägungen beziehen sich ausschließlich auf das Räumungsbegehren, das vom Berufungsgericht nicht mit Teilurteil, sondern mit einem Aufhebungsbeschluss erledigt wurde. Es liegt daher nahe, dass sowohl der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das Teilurteil (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO) als auch das Unterbleiben des Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss (§ 519 Abs 2 ZPO) auf einem offenkundigen Irrtum des Berufungsgerichts iSv § 419 ZPO beruhen. Aus diesem Grund ist diesem Gericht Gelegenheit zu geben, seinen Ausspruch über die Rechtsmittelzulässigkeit zu berichtigen (§§ 419, 430 ZPO).Diese Erwägungen beziehen sich ausschließlich auf das Räumungsbegehren, das vom Berufungsgericht nicht mit Teilurteil, sondern mit einem Aufhebungsbeschluss erledigt wurde. Es liegt daher nahe, dass sowohl der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das Teilurteil (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO) als auch das Unterbleiben des Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss (Paragraph 519, Absatz 2, ZPO) auf einem offenkundigen Irrtum des Berufungsgerichts iSv Paragraph 419, ZPO beruhen. Aus diesem Grund ist diesem Gericht Gelegenheit zu geben, seinen Ausspruch über die Rechtsmittelzulässigkeit zu berichtigen (Paragraphen 419,, 430 ZPO).
Sollte das Berufungsgericht den Rekurs zulassen, wäre die bereits eingebrachte „Revision" der Beklagten, mit der sie in der Sache auch den Aufhebungsbeschluss bekämpfen, als solcher Rekurs zu deuten. Der Klägerin wäre allerdings Gelegenheit zu geben, ebenfalls einen Rekurs auszuführen. Denn die Rechtsmittelfrist wird für sie erst durch die Zustellung der berichtigten Ausfertigung in Gang gesetzt (RIS-Justiz RS0041797). Anderes würde zwar gelten, wenn die Klägerin keine Zweifel am tatsächlichen Inhalt der Entscheidung haben konnte (RIS-Justiz RS0041797 [T1]). Das war hier aber nicht der Fall, weil die Klägerin nach dem Wortlaut der Berufungsentscheidung von der Unzulässigkeit des Rekurses ausgehen musste.
Spräche das Berufungsgericht aus, dass die ordentliche Revision gegen das Teilurteil nicht zulässig sei, so wäre den Beklagten Gelegenheit zur allfälligen Ergänzung ihrer Revision (Ausführung einer Zulassungsbeschwerde) zu geben (vgl RIS-Justiz RS0041778).Spräche das Berufungsgericht aus, dass die ordentliche Revision gegen das Teilurteil nicht zulässig sei, so wäre den Beklagten Gelegenheit zur allfälligen Ergänzung ihrer Revision (Ausführung einer Zulassungsbeschwerde) zu geben vergleiche RIS-Justiz RS0041778).
Textnummer
E87895European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00079.08H.0610.000Im RIS seit
10.07.2008Zuletzt aktualisiert am
07.03.2016