TE OGH 2008/6/10 1Ob98/08f

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Veröffentlicht am 10.06.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Lisa M*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Murad M*****, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in Innsbruck gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 21. Dezember 2007, GZ 54 R 119/07g-U9, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 29. Oktober 2007, GZ 3 P 174/99i-U5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie der Revisionsrekurswerber selbst erkennt, liegt eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit vor, wobei der Wert des Entscheidungsgegenstands 6.768 EUR beträgt. In einem solchen Fall ist aber ein außerordentlicher Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 5 AußStrG unzulässig.Wie der Revisionsrekurswerber selbst erkennt, liegt eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit vor, wobei der Wert des Entscheidungsgegenstands 6.768 EUR beträgt. In einem solchen Fall ist aber ein außerordentlicher Revisionsrekurs gemäß Paragraph 62, Absatz 5, AußStrG unzulässig.

Der durch die Entscheidung des Rekursgerichts beschwerten Partei steht lediglich die Möglichkeit einer Zulassungsvorstellung (§ 63 Abs 1 AußStrG) zur Verfügung, wenn das Rekursgericht - wie hier - ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist.Der durch die Entscheidung des Rekursgerichts beschwerten Partei steht lediglich die Möglichkeit einer Zulassungsvorstellung (Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG) zur Verfügung, wenn das Rekursgericht - wie hier - ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig ist.

Sollte das Erstgericht der Auffassung sein, die als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Eingabe des Vaters sei als (mit dem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene) Zulassungsvorstellung zu betrachten, wird es die Akten dem Rekursgericht vorzulegen haben. Andernfalls wird ein (befristeter) Verbesserungsauftrag zu erteilen sein.

Anmerkung

E87685 1Ob98.08f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00098.08F.0610.000

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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