Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Fabio-Felipe M*****, geboren am 15. Juni 1992, *****, vertreten durch den Unterhaltssachwalter Stadtjugendamt Salzburg, 5020 Salzburg, Saint-Julien-Straße 20, wegen Unterhaltserhöhung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Julius M*****, vertreten durch Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte-GmbH in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 28. Februar 2008, GZ 21 R 459/07g-U-119, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 11. Juli 2007, GZ 4 P 146/02p-U-112, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 11. 7. 2007 erhöhte das Erstgericht die monatliche Unterhaltsleistung des Vaters von 242 EUR ab 1. 1. 2003 auf 294 EUR, ab 1. 10. 2003 auf 430 EUR, ab 1. 1. 2004 auf 620 EUR und ab 1. 7. 2007 auf 710 EUR monatlich. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren von monatlich 52 EUR ab 1. 7. 2007, von 310 EUR ab 1. 10. 2003, von 120 EUR ab 1. 1. 2004 und von 30 EUR ab 1. 7. 2007 wies es ab. Weiters verpflichtete das Erstgericht den Vater zum Ersatz von Sonderbedarf für die kieferorthopädische Behandlung seines Sohnes in Höhe von insgesamt 1.737,48 EUR und für die LRS-Therapie in Höhe von 530 EUR. Das darüber hinausgehende Sonderbedarfsbegehren von insgesamt 2.267,48 EUR wurde abgewiesen.
Während die Entscheidung des Erstgerichts über den Sonderbedarf als unangefochten in Rechtskraft erwuchs, bekämpften der Minderjährige die Abweisung seines Unterhaltserhöhungsbegehrens und der Vater die Erhöhung seiner Unterhaltsverpflichtung. Das Rekursgericht gab beiden Rekursen keine Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.Während die Entscheidung des Erstgerichts über den Sonderbedarf als unangefochten in Rechtskraft erwuchs, bekämpften der Minderjährige die Abweisung seines Unterhaltserhöhungsbegehrens und der Vater die Erhöhung seiner Unterhaltsverpflichtung. Das Rekursgericht gab beiden Rekursen keine Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.
Den gegen diesen Beschluss erhobenen „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Vaters legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechts anzunehmen (§ 58 Abs 1 JN; RIS-Justiz RS0042366). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet nicht der Gesamtbetrag den Streitwert, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543).Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechts anzunehmen (Paragraph 58, Absatz eins, JN; RIS-Justiz RS0042366). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet nicht der Gesamtbetrag den Streitwert, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543).
Strittig war im Rekursverfahren die vom Minderjährigen beantragte Erhöhung der monatlichen Unterhaltsleistung seines Vaters von zuletzt 242 EUR auf höchstens 740 EUR, also um höchstens 498 EUR. Ausgehend von dieser höchsten Differenz (vgl 10 Ob 81/06v mwN) ergibt sich ein Dreijahresbetrag in Höhe von 17.928 EUR. Der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, liegt daher unter 20.000 EUR.Strittig war im Rekursverfahren die vom Minderjährigen beantragte Erhöhung der monatlichen Unterhaltsleistung seines Vaters von zuletzt 242 EUR auf höchstens 740 EUR, also um höchstens 498 EUR. Ausgehend von dieser höchsten Differenz vergleiche 10 Ob 81/06v mwN) ergibt sich ein Dreijahresbetrag in Höhe von 17.928 EUR. Der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, liegt daher unter 20.000 EUR.
Das Rechtsmittel des Vaters wäre demnach nicht dem Obersten Gerichtshof - auch wenn es als „außerordentliches" bezeichnet wird -, sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen. Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob der im Rechtsmittel des Vaters gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (10 Ob 82/07t; 6 Ob 177/07h mwN).Das Rechtsmittel des Vaters wäre demnach nicht dem Obersten Gerichtshof - auch wenn es als „außerordentliches" bezeichnet wird -, sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen. Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob der im Rechtsmittel des Vaters gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (10 Ob 82/07t; 6 Ob 177/07h mwN).
Textnummer
E87798European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0100OB00057.08T.0610.000Im RIS seit
10.07.2008Zuletzt aktualisiert am
29.06.2011