Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1.) Viktor T*****, 2.) Zlatka H*****, 3.) Franz L*****, und
4.) Franc Z*****, sämtliche vertreten durch Grilc & Partner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1.) S***** AG i.A., *****, und 2.) S***** Ltd, *****, beide vertreten durch Dr. Hubert Simon, Rechtsanwalt in Wien, wegen 10.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR) (erstklagende Partei), 32.000 EUR sA (zweitklagende Partei), 25.400 EUR sA (drittklagende Partei), und
12.600 EUR sA (viertklagende Partei), infolge Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 9. April 2008, GZ 6 R 22/08i-17, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 19. Dezember 2007, GZ 23 Cg 37/07a-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Kläger nehmen die Beklagten aus im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten in Anspruch. Die Klage des Erstklägers auf Leistung von 10.000 EUR samt Zinsen sowie auf Feststellung sowie die gemeinsame Klage der übrigen Kläger, die jeweils Geldbeträge (32.000 EUR, 25.400 EUR bzw 12.600 EUR) samt Zinsen fordern, wurden vom Erstgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Das Erstgericht verwarf die von der Zweitbeklagten erhobene Einrede der Unzuständigkeit bzw der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit. Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass die verbundenen Klagen, soweit sie gegen die Zweitbeklagte gerichtet sind, wegen mangelnder inländischer Gerichtsbarkeit und örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zurückgewiesen wurden. Darüber hinaus sprach das Rekursgericht aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Seinen Bewertungsausspruch begründete das Rekursgericht damit, dass gegen die vom Erstkläger vorgenommene Bewertung des Feststellungsbegehrens keine Bedenken bestünden, sodass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteige. Der dagegen von sämtlichen Klägern erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" wurde dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vom Erstgericht vorgelegt. Über ihn kann jedoch - soweit es den Erst- und Viertkläger betrifft - im derzeitigen Verfahrensstadium (noch) nicht entschieden werden.
Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass aufgrund des Verweises in § 526 Abs 3 ZPO auch für Rekursentscheidung die Bestimmung des § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO über die Pflicht des zweitinstanzlichen Gerichts gilt, einen Bewertungsausspruch zu treffen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Bei Vorliegen einer Streitgenossenschaft ist zu beachten, dass Ansprüche von und gegen (formelle) Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO grundsätzlich nicht zusammenzurechnen sind (RIS-Justiz RS0035615), insbesondere nicht für den Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz (RIS-Justiz RS0035588), der für jeden Streitgenossen einzeln zu erfolgen hat. Noch weniger ist eine Zusammenrechnung vorzunehmen, wenn mehrere Klagen vorliegen, die nur zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden (RIS-Justiz RS0037173, RS0037252).Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass aufgrund des Verweises in Paragraph 526, Absatz 3, ZPO auch für Rekursentscheidung die Bestimmung des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, ZPO über die Pflicht des zweitinstanzlichen Gerichts gilt, einen Bewertungsausspruch zu treffen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Bei Vorliegen einer Streitgenossenschaft ist zu beachten, dass Ansprüche von und gegen (formelle) Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO grundsätzlich nicht zusammenzurechnen sind (RIS-Justiz RS0035615), insbesondere nicht für den Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz (RIS-Justiz RS0035588), der für jeden Streitgenossen einzeln zu erfolgen hat. Noch weniger ist eine Zusammenrechnung vorzunehmen, wenn mehrere Klagen vorliegen, die nur zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden (RIS-Justiz RS0037173, RS0037252).
Im vorliegenden Fall haben die Zweitklägerin sowie der Dritt- und der Viertkläger ausschließlich Geldansprüche erhoben, sodass insoweit ein Bewertungsausspruch von vornherein nicht in Betracht kommt. Das Rekursgericht hatte daher ausschließlich jenen Entscheidungsgegenstand zu bewerten, der dem Erstkläger zuzuordnen ist.
Aus der Entscheidung des Rekursgerichts ist nun aber nicht nachvollziehbar, ob es - unter Zugrundelegung einer unrichtigen Rechtsansicht - eine einheitliche Bewertung für sämtliche Klagebegehren vornehmen oder sich auf das Begehren des Erstklägers beschränken wollte. Im zweiten Fall wäre der Bewertungsausspruch allerdings nicht nachvollziehbar, weil sich aus der vom Rekursgericht angegebenen Begründung ein 20.000 EUR übersteigender Wert nicht ergibt. Nachdem das Rekursgericht lediglich ausführt, dass gegen die vom Erstkläger vorgenommene Bewertung des Feststellungsbegehrens - mit 5.000 EUR - keine Bedenken bestehen, wäre an sich anzunehmen, dass sich das Rekursgericht dieser Bewertung anschließen und dem auf Feststellung gerichteten Teilbegehren einen Wert von 5.000 EUR zugrunde legen wollte. Unter Hinzurechnung des Leistungsbegehrens von 10.000 EUR ergebe sich jedoch ein Gesamtbetrag von (nur) 15.000 EUR. Das Rekursgericht wird seinen Bewertungsausspruch daher zu berichtigen haben, wobei auch unmissverständlich klarzustellen sein wird, dass sich dieser Ausspruch ausschließlich auf das Begehren des Erstklägers bezieht.
In Ansehung jener Kläger (Viertkläger, allenfalls Erstkläger), für die der Wert des Entscheidungsgegenstands letztlich zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigt, wird das Rekursgericht die als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Eingabe als Zulassungsvorstellung (§ 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO) zu behandeln haben.In Ansehung jener Kläger (Viertkläger, allenfalls Erstkläger), für die der Wert des Entscheidungsgegenstands letztlich zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigt, wird das Rekursgericht die als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Eingabe als Zulassungsvorstellung (Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO) zu behandeln haben.
Anmerkung
E87854 1Ob112.08iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00112.08I.0610.000Zuletzt aktualisiert am
04.08.2008