Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juni 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Wannenmacher als Schriftführer in der Strafsache gegen Thomas H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 3g erster Fall VG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Josef T***** gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Geschworenengericht vom 7. Februar 2008, GZ 14 Hv 235/07w-122, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 10. Juni 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Wannenmacher als Schriftführer in der Strafsache gegen Thomas H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach Paragraph 3 g, erster Fall VG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Josef T***** gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Geschworenengericht vom 7. Februar 2008, GZ 14 Hv 235/07w-122, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche der neun Mitangeklagten enthält, wurde Josef T***** des Verbrechens nach § 3g erster Fall VG schuldig erkannt. Demnach hat er sich in der Nacht zum 29. April 2006 in K***** im Cafe „M*****" mit dem Vorsatz, die Person des Adolf Hitler zu verherrlichen sowie Wertvorstellungen und Ziele des Nationalsozialismus zu propagieren, durch das Abspielen und Singen der Lieder „Deutsche Wut" von LANDSER, „Opa war Sturmführer bei der SS", „Arisches Kind"; „Kanake verrecke" von LANDSER, „Dönerskin" von LANDSER, „NS-DAP" von GESTAPO, „Es spricht der Führer" von DJ ADOLF; „Kanake" von STANDARTE, „Das Blut muss fließen" von NORDHEIM sowie „Die Hände zum Himmel" von GIGI UND DIE BRAUNEN STADTMUSIKANTEN, mit den auf S 37 bis 41 des Urteils jeweils wiedergegebenen Texten, weiters durch „Heil-Hitler"-Rufe und „Sieg-Heil"-Rufe, wobei er den rechten Arm zum deutschen Gruß erhob, auf andere als die in §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche der neun Mitangeklagten enthält, wurde Josef T***** des Verbrechens nach Paragraph 3 g, erster Fall VG schuldig erkannt. Demnach hat er sich in der Nacht zum 29. April 2006 in K***** im Cafe „M*****" mit dem Vorsatz, die Person des Adolf Hitler zu verherrlichen sowie Wertvorstellungen und Ziele des Nationalsozialismus zu propagieren, durch das Abspielen und Singen der Lieder „Deutsche Wut" von LANDSER, „Opa war Sturmführer bei der SS", „Arisches Kind"; „Kanake verrecke" von LANDSER, „Dönerskin" von LANDSER, „NS-DAP" von GESTAPO, „Es spricht der Führer" von DJ ADOLF; „Kanake" von STANDARTE, „Das Blut muss fließen" von NORDHEIM sowie „Die Hände zum Himmel" von GIGI UND DIE BRAUNEN STADTMUSIKANTEN, mit den auf S 37 bis 41 des Urteils jeweils wiedergegebenen Texten, weiters durch „Heil-Hitler"-Rufe und „Sieg-Heil"-Rufe, wobei er den rechten Arm zum deutschen Gruß erhob, auf andere als die in Paragraphen 3 a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen nominell aus dem Grunde des § 345 Abs 1 Z 12 (der Sache nach Z 11 lit a) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die dagegen nominell aus dem Grunde des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, (der Sache nach Ziffer 11, Litera a,) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Gemäß § 312 Abs 1 zweiter Satz StPO sind in die Hauptfrage alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung aufzunehmen und die besonderen Umstände der Tat nach Ort, Zeit, Gegenstand, Begehungsmodalität usw so weit beizufügen, als es zur deutlichen Bezeichnung der Tat notwendig ist. Die Unterlassung des Schwurgerichtshofes, im Rahmen der Schuldfragen nach einem konkreten historischen Geschehen zu fragen, macht das Urteil prinzipiell aus der Z 6 des § 345 Abs 1 StPO nichtig (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 40 f). Rechtsfehler werden jedoch unter dem Gesichtspunkt fehlender Feststellungen von der Z 11 lit a erfasst.Gemäß Paragraph 312, Absatz eins, zweiter Satz StPO sind in die Hauptfrage alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung aufzunehmen und die besonderen Umstände der Tat nach Ort, Zeit, Gegenstand, Begehungsmodalität usw so weit beizufügen, als es zur deutlichen Bezeichnung der Tat notwendig ist. Die Unterlassung des Schwurgerichtshofes, im Rahmen der Schuldfragen nach einem konkreten historischen Geschehen zu fragen, macht das Urteil prinzipiell aus der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO nichtig (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 40 f). Rechtsfehler werden jedoch unter dem Gesichtspunkt fehlender Feststellungen von der Ziffer 11, Litera a, erfasst.
Die Rechtsrüge versucht mit dem Vorbringen, die dem Wahrspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen ließen eine Subsumtion der dem Angeklagten angelasteten Tat unter § 3g VG nicht zu, der Sache nach einen solchen dem Erstgericht unterlaufenen Rechtsfehler aufzuzeigen. Indem sie - unter Bezug auf eine Stelle im Schrifttum - aber bloß (wenn auch zutreffend) referiert, § 3g VG erfasse „nach Art einer Generalklausel jede - nicht unter §§ 3a bis 3f VG fallende - Betätigung im nationalsozialistischen Sinn, sohin jedes nach außen hin in Erscheinung tretende Verhalten, das eine auf Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn hinweisende Tendenz erkennen lässt", legt sie nicht dar, weshalb das festgestellte Täterverhalten, das im (nach dem Wahrspruch mit dem Vorsatz, die Person des Adolf Hitler zu verherrlichen sowie Wertvorstellungen und Ziele des Nationalsozialismus zu propagieren erfolgten) Abspielen und Singen im Wahrspruch detailliert wiedergegebener Lieder sowie der propagandistischen Verwendung typisch nationalsozialistischer Parolen wie „Heil-Hitler", „Sieg-Heil" und des Hitlergrußes (hier zudem in einem öffentlichen Kaffeehaus) bestand, diesen Tatbestandserfordernissen nicht genügen sollte, sohin welche konkreten Feststellungen vermisst werden, und verfehlt damit eine prozessordnungsgemäße Argumentation.Die Rechtsrüge versucht mit dem Vorbringen, die dem Wahrspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen ließen eine Subsumtion der dem Angeklagten angelasteten Tat unter Paragraph 3 g, VG nicht zu, der Sache nach einen solchen dem Erstgericht unterlaufenen Rechtsfehler aufzuzeigen. Indem sie - unter Bezug auf eine Stelle im Schrifttum - aber bloß (wenn auch zutreffend) referiert, Paragraph 3 g, VG erfasse „nach Art einer Generalklausel jede - nicht unter Paragraphen 3 a bis 3f VG fallende - Betätigung im nationalsozialistischen Sinn, sohin jedes nach außen hin in Erscheinung tretende Verhalten, das eine auf Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn hinweisende Tendenz erkennen lässt", legt sie nicht dar, weshalb das festgestellte Täterverhalten, das im (nach dem Wahrspruch mit dem Vorsatz, die Person des Adolf Hitler zu verherrlichen sowie Wertvorstellungen und Ziele des Nationalsozialismus zu propagieren erfolgten) Abspielen und Singen im Wahrspruch detailliert wiedergegebener Lieder sowie der propagandistischen Verwendung typisch nationalsozialistischer Parolen wie „Heil-Hitler", „Sieg-Heil" und des Hitlergrußes (hier zudem in einem öffentlichen Kaffeehaus) bestand, diesen Tatbestandserfordernissen nicht genügen sollte, sohin welche konkreten Feststellungen vermisst werden, und verfehlt damit eine prozessordnungsgemäße Argumentation.
Die in diesem Zusammenhang - durch den Hinweis auf angeblich fehlende Beweisergebnisse zur Anwesenheit anderer Personen als „dem unmittelbaren Täterkreis bzw gleichgesinnten Personen" unterstrichen
Anmerkung
E87840 14Os64.08fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00064.08F.0610.000Zuletzt aktualisiert am
01.08.2008