TE OGH 2008/6/10 4Ob56/08a

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Veröffentlicht am 10.06.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Schenk und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „V*****" ***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Krüger Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichischer Rundfunk (ORF), *****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 33.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 25. Jänner 2008, GZ 3 R 153/07b-11, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht verbot dem beklagten Österreichischen Rundfunk (ORF) mittels einstweiliger Verfügung, zu Wettbewerbszwecken im Fernsehprogramm unmittelbar vor Beginn der regionalisierten Sendestrecke Werbesendungen auszustrahlen, insbesondere in der mit Sponsorhinweisen einer Regionalbank versehenen Sendung „Schauplatz Börse", wenn diese spezifisch verkaufsfördernde Hinweise enthält, die in der Empfehlung münden, eine bestimmte Aktie zu kaufen.

§ 17 Abs 2 Z 3 ORF-G verbiete dem Beklagten in Patronanzsendungen, zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anzuregen. Aktien seien zwar keine Erzeugnisse im strengen Wortsinn, würden aber wie Fahrnisse gehandelt; auch fehle eine sachliche Rechtfertigung sie hier anders zu behandeln, weshalb keine erlaubte Patronanzsendung vorliege. Werbesendungen seien gemäß § 13 Abs 7 ORF-G nur österreichweit zulässig; dagegen habe der Beklagte in der beanstandeten Sendung, in der er nicht österreichweit, sondern lediglich in einem Bundesland die Aktien eines bestimmten Unternehmens beworben habe, vorwerfbar und daher sittenwidrig verstoßen und sich hiedurch einen unlauteren Vorsprung durch Rechtsbruch verschafft.Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, ORF-G verbiete dem Beklagten in Patronanzsendungen, zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anzuregen. Aktien seien zwar keine Erzeugnisse im strengen Wortsinn, würden aber wie Fahrnisse gehandelt; auch fehle eine sachliche Rechtfertigung sie hier anders zu behandeln, weshalb keine erlaubte Patronanzsendung vorliege. Werbesendungen seien gemäß Paragraph 13, Absatz 7, ORF-G nur österreichweit zulässig; dagegen habe der Beklagte in der beanstandeten Sendung, in der er nicht österreichweit, sondern lediglich in einem Bundesland die Aktien eines bestimmten Unternehmens beworben habe, vorwerfbar und daher sittenwidrig verstoßen und sich hiedurch einen unlauteren Vorsprung durch Rechtsbruch verschafft.

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte vermag keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Der Beklagte vermag keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Der in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vermissten Klärung der Frage, ob unter Werbung nach § 13 Abs 7 ORF-G nur kommerzielle Werbung im Sinn des § 13 Abs 1 ORF-G oder Werbung in einem allgemeineren Sinn zu verstehen ist, bedarf es hier nicht. Die ausdrückliche Empfehlung, eine bestimmte Aktie zu kaufen, in einer Sendung, deren Produktion von einem Aktienhändler (Bank) finanziell unterstützt wird - (auch) durch unentgeltliche Beistellung des Moderators -, erfüllt ohnehin die Anforderungen an kommerzielle Werbung nach § 13 Abs 1 ORF-G. Das in dieser Bestimmung genannte Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt zu fördern, ergibt sich aus der im vorliegenden Fall unzweifelhaften Eignung der Kaufempfehlung, bislang unentschlossene oder uninformierte Zuseher für den Erwerb zu gewinnen, woraus auf das Ziel der Absatzförderung zu schließen ist. Es wurde - gegen Entgelt, und zwar auch durch die Einsparung von Produktionskosten wegen der Verwendung eines für den Beklagten kostenlosen Mitarbeiters - ein Anreiz für die Zuseher geschaffen, die präsentierte Ware oder Dienstleistung zu erwerben (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze², 62 mwN zur Rsp des VfGH, VwGH und EuGH). Der eindeutige und daher vorwerfbare Verstoß gegen das Verbot bloß regionaler Werbung nach § 13 Abs 7 ORF-G rechtfertigt bereits das (einstweilige) Unterlassungsgebot. Es bedarf somit keiner Lösung der Frage, ob die Aktienempfehlung auch gegen das Verbot verkaufsfördernder Hinweise in Patronanzsendungen (§ 17 Abs 2 Z 3 ORF-G) - in vorwerfbarer Weise - verstößt und ein solcher Verstoß neben dem zuvor erwähnten Werbeverbot selbständig zu ahnden wäre. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 402 Abs 4 EO iVm §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO).Der in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vermissten Klärung der Frage, ob unter Werbung nach Paragraph 13, Absatz 7, ORF-G nur kommerzielle Werbung im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, ORF-G oder Werbung in einem allgemeineren Sinn zu verstehen ist, bedarf es hier nicht. Die ausdrückliche Empfehlung, eine bestimmte Aktie zu kaufen, in einer Sendung, deren Produktion von einem Aktienhändler (Bank) finanziell unterstützt wird - (auch) durch unentgeltliche Beistellung des Moderators -, erfüllt ohnehin die Anforderungen an kommerzielle Werbung nach Paragraph 13, Absatz eins, ORF-G. Das in dieser Bestimmung genannte Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt zu fördern, ergibt sich aus der im vorliegenden Fall unzweifelhaften Eignung der Kaufempfehlung, bislang unentschlossene oder uninformierte Zuseher für den Erwerb zu gewinnen, woraus auf das Ziel der Absatzförderung zu schließen ist. Es wurde - gegen Entgelt, und zwar auch durch die Einsparung von Produktionskosten wegen der Verwendung eines für den Beklagten kostenlosen Mitarbeiters - ein Anreiz für die Zuseher geschaffen, die präsentierte Ware oder Dienstleistung zu erwerben (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze², 62 mwN zur Rsp des VfGH, VwGH und EuGH). Der eindeutige und daher vorwerfbare Verstoß gegen das Verbot bloß regionaler Werbung nach Paragraph 13, Absatz 7, ORF-G rechtfertigt bereits das (einstweilige) Unterlassungsgebot. Es bedarf somit keiner Lösung der Frage, ob die Aktienempfehlung auch gegen das Verbot verkaufsfördernder Hinweise in Patronanzsendungen (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, ORF-G) - in vorwerfbarer Weise - verstößt und ein solcher Verstoß neben dem zuvor erwähnten Werbeverbot selbständig zu ahnden wäre. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 528 a,, 510 Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E87705 4Ob56.08a

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in wbl 2008,507/242 - wbl 2008/242 = ÖBl-LS 2008/157 - Kaufempfehlung XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00056.08A.0610.000

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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