TE OGH 2008/6/10 10Ob12/08z

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.2008
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Cornelia K*****, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Helga K*****, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 36.340 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2007, GZ 11 R 70/07f-22, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In ihrer außerordentlichen Revision wird von der Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt.In ihrer außerordentlichen Revision wird von der Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt.

1. In ihrer Zulassungsbeschwerde führt die Klägerin als erste erhebliche Rechtsfrage an, das Berufungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, wann sie Kenntnis von der schuldhaften Schädigungsabsicht der Beklagten erhalten habe. Diese sei überhaupt erst zu vermuten bzw zu erschließen gewesen, als sich die Beklagte am 6. Mai 2003 ohne weiteres zum Verzicht auf ihr Veräußerungs- und Belastungsverbot im Hinblick auf die im Eigentum des Ing. Berndt K***** verbliebenen Anteile an der EZ 288 Grundbuch ***** bereit erklärt habe. Das Verschulden der Beklagten sei aus den vorangegangenen Anfechtungsprozessen noch nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervorgekommen. Da der für den Verjährungsbeginn maßgebliche Verzicht weniger als drei Jahre vor der Klagseinbringung abgegeben worden sei, sei der Anspruch der Klägerin nicht verjährt. Weiters wird als erhebliche Rechtsfrage angeführt, dass ein fremdes Forderungsrecht auch dann beeinträchtigt werde, wenn der Dritte in Kenntnis des fremden Forderungsrechts die schlichte Leistungsbewirkung vereitle.

Im Übrigen habe für die Klägerin kein Anlass für die Einbringung einer Feststellungsklage bestanden, zumal die Nichtzahlung des ihr zustehenden Unterhalts allmonatlich einen neuen Schaden entstehen lasse.

2. Ausgehend von ihrem Revisionsvorbringen sieht die Klägerin die Ursache für ihren (nicht näher aufgeschlüsselten) Schaden von 36.340 EUR ganz offensichtlich in der am 10. Juli 1990 erfolgten Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots zugunsten der Beklagten an den dem Ing. Berndt K***** verbliebenen Anteilen an der EZ 288 Grundbuch *****. Sie behauptet auch nicht, dass der Schaden (durch Nichtdurchsetzbarkeit ihrer Forderung gegen Ing. Berndt K*****) später eingetreten sei, sondern dass sie erst durch das Urteil 11 C 312/04i des Bezirksgerichts D***** Kenntnis von der Schädigungsabsicht der Beklagten erlangt habe.

Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Geschädigten Schaden, Schadensursache und Person des Schädigers bekannt geworden sind (RIS-Justiz RS0034951). Die Kenntnis muss dabei den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen. Bei geltend gemachter Verschuldenshaftung gehört auch die Kenntnis des Geschädigten von jenen Umständen, aus denen das Verschulden des Schädigers abzuleiten ist, zu den anspruchsbegründenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0034524 [T29]), es sei denn, dass sich „das Verschulden aus der offenkundigen Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens selbst" ergibt (RIS-Justiz RS0034322, RS0034374 [T5]).Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Geschädigten Schaden, Schadensursache und Person des Schädigers bekannt geworden sind (RIS-Justiz RS0034951). Die Kenntnis muss dabei den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen. Bei geltend gemachter Verschuldenshaftung gehört auch die Kenntnis des Geschädigten von jenen Umständen, aus denen das Verschulden des Schädigers abzuleiten ist, zu den anspruchsbegründenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0034524 [T29]), es sei denn, dass sich „das Verschulden aus der offenkundigen Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens selbst" ergibt (RIS-Justiz RS0034322, RS0034374 [T5]).

Dass die Klägerin sowohl von der Vereinbarung vom 10. Juli 1990 als auch von der Schädigungsabsicht der Beklagten bereits im Jahr 1991 Kenntnis hatte, ergibt sich aus ihrem eigenen Klagsvorbringen (Seite 5 = AS 9), wonach bereits aus dem Verfahren 1 Cg 1/91 des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien zu ersehen sei, „dass die Beklagte alles unternehmen wird, die Klägerin in der Durchsetzung ihrer Ansprüche zu hindern ...". Die nunmehrige Behauptung der Klägerin, erst der Verzicht der Beklagten auf das ihr eingeräumte Veräußerungs- und Belastungsverbot habe Anlass für die Vermutung gegeben, dass die Beklagte in Schädigungsabsicht gehandelt habe, verstößt gegen das Neuerungsverbot.

3. Auch bei Nichteinklagung eines Primärschadens muss grundsätzlich zur Verhinderung der Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz vorhersehbarer Folgeschäden Feststellungsklage erhoben werden. Nicht vorhersehbar sind Folgeschäden dann, wenn zum schädigenden Ereignis, das den Erstschaden herbeigeführt hat, weitere Voraussetzungen hinzukommen müssen und nicht abzusehen ist, ob es tatsächlich dazu kommen wird; in diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Eintritt des Folgeschadens zu laufen (RIS-Justiz RS0083144 [T25]). Von einer solchen Konstellation kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, war doch nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin absehbar, dass die Beklagte danach trachten wird, die Zahlung jedes einzelnen monatlichen Unterhaltsbeitrags zu vereiteln. Gegenüber der Beklagten wird von der Klägerin nicht die Zahlung von Unterhalt, sondern von Schadenersatz begehrt.

4. Die Frage, ob das Berufungsgericht - wie die Klägerin meint - von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs wegen Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte abgewichen sei, kann dahingestellt bleiben, weil das Berufungsgericht zu Recht von einer Verjährung eines solchen Anspruchs ausgegangen ist.

5. Mangels eines tauglichen Zulassungsgrundes iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.5. Mangels eines tauglichen Zulassungsgrundes iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Anmerkung

E87793 10Ob12.08z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0100OB00012.08Z.0610.000

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten