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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der E, vertreten durch Mag. Dr. Thomas Nirk, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 56/7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 10. November 2006, Zl. Senat-FR-06-0115, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der vorliegende, eine Entscheidung der belangten Behörde nach § 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG betreffende Fall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, zu Grunde liegt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen. Wie dort wurde auch hier bei Heranziehung bzw. Prüfung des Schubhaftgrundes nach § 76 Abs. 2 Z. 2 bzw. 4 FPG verkannt, dass eine Schubhaftnahme nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen. Das ist bei der am 22. Oktober 2006 in das Bundesgebiet eingereisten Beschwerdeführerin, die am selben Tag aus eigenem Antrieb mit der Behörde in Kontakt getreten ist und die Gewährung von Asyl beantragt hat, hiebei nach der Aktenlage wahrheitsgemäße Angaben über ihre Identität und die Gründe der Flucht erstattete und die - neben einer im Bundesgebiet lebenden Cousine - über eine Wohnmöglichkeit bei ihrem (als Asylwerber) in Baden untergebrachten Ehemann verfügte, nicht der Fall (vgl. weiters etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0239). Es ist somit nicht zu sehen, weshalb es im vorliegenden Fall der Verhängung der Schubhaft bedurfte.
Der angefochtene Bescheid war daher wie jene zu den vorgenannten hg. Erkenntnissen - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 22. November 2007
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006210387.X00Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009