Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Hans Schönherr, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr. Thomas Mader, Rechtsanwalt in Wien, wegen 371,77 EUR sA über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Mürzzuschlag bestimmt.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt aus dem Verkehrsunfall vom 25. 7. 2007, der sich auf der Semmering-Schnellstraße, Gemeinde Langenwang, Steiermark, ereignete, der Höhe nach unstrittige 371,77 EUR sA (Reparaturkosten und pauschale Unkosten).
Der Beklagte beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Mürzzuschlag, das in einem anderen zum gleichen Schadensereignis zwischen dem Beklagten und einem anderen Geschädigten anhängigen Verfahren für den 14. 7. 2008 einen Lokalaugenschein anberaumt habe, zu dem auch der (in Slowenien wohnende) Lenker des Beklagtenfahrzeugs geladen worden sei. Die Klägerin hat dem Delegierungsantrag zugestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Das vorlegende Gericht hat sich für eine Delegierung ausgesprochen. Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll zwar nur den Ausnahmefall darstellen und es soll keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (RIS-Justiz RS0046324). Im Allgemeinen sprechen aber Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat (RIS-Justiz RS0046149; 2 Nc 12/07y). Besteht zwischen den Parteien Einvernehmen über die Delegierung, so ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung auch kein allzu strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0046233; RS0046441 [T9]).Das vorlegende Gericht hat sich für eine Delegierung ausgesprochen. Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll zwar nur den Ausnahmefall darstellen und es soll keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (RIS-Justiz RS0046324). Im Allgemeinen sprechen aber Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat (RIS-Justiz RS0046149; 2 Nc 12/07y). Besteht zwischen den Parteien Einvernehmen über die Delegierung, so ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung auch kein allzu strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0046233; RS0046441 [T9]).
Da im vorliegenden Fall beide Parteien mit einer Delegierung einverstanden sind, und diese aufgrund der im Delegierungsantrag angeführten Gründe im Interesse der Verfahrensbeteiligten ist, war dem Delegierungsantrag stattzugeben.
Anmerkung
E87866 2Nc15.08sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0020NC00015.08S.0611.000Zuletzt aktualisiert am
01.08.2008