Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Just als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Halil S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 21. Februar 2008, GZ 16 Hv 128/07p-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Just als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Halil S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 21. Februar 2008, GZ 16 Hv 128/07p-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Halil S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil er unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie beruht,Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Halil S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet, weil er unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie beruht,
1. am 26. September 2007 in S***** versucht hat, den Bankangestellten Michael C***** dadurch, dass er unmittelbar vor diesem stehend einen ca 1 m langen Spaten in Kopfhöhe zum Zuschlagen bereit hielt und schrie: „Wo sind meine Dokumente", mithin durch Drohung mit dem Tod, zu einer Handlung, nämlich zur Herausgabe von nicht näher bestimmbaren Dokumenten zu nötigen,
2. am 27. September 2007 in P***** die Polizeibeamten Martin A***** und Franz H***** an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme, mit Gewalt zu hindern versucht hat, indem er mit Händen und Füßen um sich schlug, als die beiden Polizeibeamten ihn mittels Armwinkelsperre ergriffen hatten,
sohin zu 1. das Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB und zu 2. das Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB begangen hat.sohin zu 1. das Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB und zu 2. das Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, erster Fall StGB begangen hat.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Betroffenen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Warum - in der Beschwerde unterstellte (Z 9 lit a) - mangelnde Eignung des konstatierten Krafteinsatzes des Betroffenen gegen die Polizeibeamten, seine Festnahme, wie von ihm intendiert, zu verhindern (US 6), die rechtliche Annahme des Gewaltbegriffs ausschließen soll, wird nicht dargelegt. Die vom Beschwerdeführer angestrebte rechtliche Konsequenz ist aber nicht bloß zu behaupten, sondern methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (eingehend 13 Os 151/03, JBl 2004, 531 [Burgstaller] = RZ 2004, 139 = SSt 2003/98). Die Subsumtionsrüge (Z 10) geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, indem sie vorbringt, der Betroffene habe „lediglich seine Dokumente gefordert und dabei einen Spaten über den Kopf gehalten" (s demgegenüber US 5 f zur äußeren wie zur inneren Tatseite). Mit dem Einwand schließlich, das Erstgericht habe die (im Kontext erkennbar unter Berücksichtigung von Person und Zustand des Betroffenen und der Art der Tat angenommene, vgl Ratz in WK² § 21 - 25 Rz 24) Befürchtung, Halil S***** werde „ähnliche strafbare Handlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft begehen" (US 7), nicht beweiswürdigend fundiert, wird nicht Z 11, sondern ein Berufungsgrund angesprochen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 680). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die dagegen vom Betroffenen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, 9 Litera a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Warum - in der Beschwerde unterstellte (Ziffer 9, Litera a,) - mangelnde Eignung des konstatierten Krafteinsatzes des Betroffenen gegen die Polizeibeamten, seine Festnahme, wie von ihm intendiert, zu verhindern (US 6), die rechtliche Annahme des Gewaltbegriffs ausschließen soll, wird nicht dargelegt. Die vom Beschwerdeführer angestrebte rechtliche Konsequenz ist aber nicht bloß zu behaupten, sondern methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (eingehend 13 Os 151/03, JBl 2004, 531 [Burgstaller] = RZ 2004, 139 = SSt 2003/98). Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, indem sie vorbringt, der Betroffene habe „lediglich seine Dokumente gefordert und dabei einen Spaten über den Kopf gehalten" (s demgegenüber US 5 f zur äußeren wie zur inneren Tatseite). Mit dem Einwand schließlich, das Erstgericht habe die (im Kontext erkennbar unter Berücksichtigung von Person und Zustand des Betroffenen und der Art der Tat angenommene, vergleiche Ratz in WK² Paragraph 21, - 25 Rz 24) Befürchtung, Halil S***** werde „ähnliche strafbare Handlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft begehen" (US 7), nicht beweiswürdigend fundiert, wird nicht Ziffer 11,, sondern ein Berufungsgrund angesprochen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 680). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Anmerkung
E87834 13Os77.08kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00077.08K.0611.000Zuletzt aktualisiert am
01.08.2008