TE OGH 2008/6/11 3Nc9/08s

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Veröffentlicht am 11.06.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei W***** reg. Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Gerald Hamminger, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, wider die verpflichtete Partei Walter B*****, wegen 6.020 EUR sA, aufgrund der vom Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya verfügten Vorlage des Aktes AZ 7 E 457/08x zur Entscheidung gemäß § 47 JN, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei W***** reg. Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Gerald Hamminger, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, wider die verpflichtete Partei Walter B*****, wegen 6.020 EUR sA, aufgrund der vom Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya verfügten Vorlage des Aktes AZ 7 E 457/08x zur Entscheidung gemäß Paragraph 47, JN, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya zurückgestellt.

Text

Begründung:

In der am 14. Februar 2008 beim Bezirksgericht Innsbruck anhängig gemachten Exekutionssache wurde am 20. Februar 2008 die Exekution bewilligt. In der Folge konnte die Exekutionsbewilligung dem Verpflichteten an der von der betreibenden Partei angegebenen - im Sprengel des Bezirksgerichts Innsbruck gelegenen - Anschrift nicht zugestellt werden. Am 29. Februar 2008 stellte die betreibende Partei daraufhin den Antrag auf neuerliche Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Verpflichteten an einer anderen - im Sprengel des Bezirksgerichts Waidhofen an der Thaya gelegenen - Anschrift. Mit Beschluss vom selben Tag erklärte sich das Bezirksgericht Innsbruck gemäß § 44 JN für unzuständig und überwies die Exekutionssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya (ON 5). Vor Übermittlung des Aktes veranlasste das Bezirksgericht Innsbruck noch die Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Vertreter der betreibenden Partei und den Verpflichteten; nach der Aktenlage erwuchs der Überweisungsbeschluss in Rechtskraft.In der am 14. Februar 2008 beim Bezirksgericht Innsbruck anhängig gemachten Exekutionssache wurde am 20. Februar 2008 die Exekution bewilligt. In der Folge konnte die Exekutionsbewilligung dem Verpflichteten an der von der betreibenden Partei angegebenen - im Sprengel des Bezirksgerichts Innsbruck gelegenen - Anschrift nicht zugestellt werden. Am 29. Februar 2008 stellte die betreibende Partei daraufhin den Antrag auf neuerliche Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Verpflichteten an einer anderen - im Sprengel des Bezirksgerichts Waidhofen an der Thaya gelegenen - Anschrift. Mit Beschluss vom selben Tag erklärte sich das Bezirksgericht Innsbruck gemäß Paragraph 44, JN für unzuständig und überwies die Exekutionssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya (ON 5). Vor Übermittlung des Aktes veranlasste das Bezirksgericht Innsbruck noch die Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Vertreter der betreibenden Partei und den Verpflichteten; nach der Aktenlage erwuchs der Überweisungsbeschluss in Rechtskraft.

Das Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya lehnte die Übernahme der Zuständigkeit mit Verfügung vom 5. März 2008 formlos ab (ON 6) und retournierte den Akt an das Bezirksgericht Innsbruck, weil die Exekutionsbewilligung durch das Bewilligungsgericht noch nicht zugestellt worden sei.

Daraufhin übersandte das Bezirksgericht Innsbruck den Akt neuerlich dem Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya und vertrat unter Hinweis auf den Überweisungsbeschluss die Ansicht, die Zustellung der Exekutionsbewilligung sei vom Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya als nunmehr zuständigem Gericht vorzunehmen.

Das Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 47 JN vor.Das Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 47, JN vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht:

Bei Kompetenzkonflikten im Sinne des § 47 JN vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass er erst dann zur Entscheidung berufen sein kann, wenn beide konkurrierenden Gerichte ihre Zuständigkeit rechtskräftig abgelehnt haben (3 Nc 6/06x mwN; 3 Nc 11/06g; RIS-Justiz RS0046374, RS0046354). Im vorliegenden Fall ist nach der Aktenlage zwar der Beschluss über die Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Innsbruck in Rechtskraft erwachsen, es fehlt jedoch ein rechtskräftiger Beschluss des Bezirksgerichts Waidhofen an der Thaya, mit dem dieses die Übernahme des Verfahrens (seine Zuständigkeit) abgelehnt hat. Die Voraussetzung für eine Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof - nämlich zwei die Zuständigkeit verneinende rechtskräftige Beschlüsse - ist demnach nicht gegeben.Bei Kompetenzkonflikten im Sinne des Paragraph 47, JN vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass er erst dann zur Entscheidung berufen sein kann, wenn beide konkurrierenden Gerichte ihre Zuständigkeit rechtskräftig abgelehnt haben (3 Nc 6/06x mwN; 3 Nc 11/06g; RIS-Justiz RS0046374, RS0046354). Im vorliegenden Fall ist nach der Aktenlage zwar der Beschluss über die Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Innsbruck in Rechtskraft erwachsen, es fehlt jedoch ein rechtskräftiger Beschluss des Bezirksgerichts Waidhofen an der Thaya, mit dem dieses die Übernahme des Verfahrens (seine Zuständigkeit) abgelehnt hat. Die Voraussetzung für eine Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof - nämlich zwei die Zuständigkeit verneinende rechtskräftige Beschlüsse - ist demnach nicht gegeben.

Nur für den Fall, dass auch die zweite Unzuständigkeitsentscheidung in Rechtskraft erwachsen sollte, wäre der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 47 JN berufen.Nur für den Fall, dass auch die zweite Unzuständigkeitsentscheidung in Rechtskraft erwachsen sollte, wäre der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 47, JN berufen.

Im Übrigen ist bereits jetzt darauf zu verweisen, dass bei einer Entscheidung nach § 47 Abs 1 JN auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses, selbst wenn dieser unrichtig gewesen sein sollte, Bedacht zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0046391, RS0039931). Der Akt ist daher an das vorlegende Gericht zurückzustellen. Im Übrigen ist bereits jetzt darauf zu verweisen, dass bei einer Entscheidung nach Paragraph 47, Absatz eins, JN auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses, selbst wenn dieser unrichtig gewesen sein sollte, Bedacht zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0046391, RS0039931). Der Akt ist daher an das vorlegende Gericht zurückzustellen.

Anmerkung

E87694 3Nc9.08s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0030NC00009.08S.0611.000

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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