TE OGH 2008/6/11 13Os59/08p

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Veröffentlicht am 11.06.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Just als Schriftführerin in der Strafsache gegen Fatimir A***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Dardan C***** und Mentor L***** und die Berufung des Angeklagten Fatimir A***** gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Geschworenengericht vom 18. Februar 2008, GZ 9 Hv 176/07a-81, sowie die Beschwerde des Dardan C***** gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Just als Schriftführerin in der Strafsache gegen Fatimir A***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Dardan C***** und Mentor L***** und die Berufung des Angeklagten Fatimir A***** gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Geschworenengericht vom 18. Februar 2008, GZ 9 Hv 176/07a-81, sowie die Beschwerde des Dardan C***** gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden und aus deren Anlass in Ansehung des Angeklagten Fatimir A***** werden der Wahrspruch und das darauf beruhende Urteil zur Gänze samt dem Dardan C***** betreffenden Widerrufsbeschluss aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Geschworenengericht des Landesgerichts St. Pölten verwiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten und mit seiner Beschwerde Dardan C***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - Urteil wurden Fatimir A*****, Dardan C***** und Mentor L***** des beim Versuch nach § 15 StGB verbliebenen Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - Urteil wurden Fatimir A*****, Dardan C***** und Mentor L***** des beim Versuch nach Paragraph 15, StGB verbliebenen Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie am 27. September 2007 in B***** gemeinsam mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz versucht, dem Gastwirt Herbert S***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe, nämlich durch die Äußerung „Überfall, Geld her!" und Vorhalten eines Messers, sowie mit Gewalt, nämlich durch Faustschläge gegen den Kopf und den Oberkörper, Bargeld wegzunehmen, wodurch Herbert S***** Prellungen und eine leicht blutende Wunde am Kopf erlitt.

Die Geschworenen hatten die für die Angeklagten jeweils anklagekonform gesondert gestellten Hauptfragen nach dem Verbrechen des schweren Raubes bejaht. Demgemäß blieben Eventualfragen nach Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) unbeantwortet. Weitere Fragen wurden nicht gestellt.Die Geschworenen hatten die für die Angeklagten jeweils anklagekonform gesondert gestellten Hauptfragen nach dem Verbrechen des schweren Raubes bejaht. Demgemäß blieben Eventualfragen nach Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) unbeantwortet. Weitere Fragen wurden nicht gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil von den Angeklagten Dardan C***** und Mentor L***** aus Z 6, von Mentor L***** auch aus Z 10a des § 345 Abs 1 StPO erhobenen, gesondert ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden sind berechtigt:Die gegen das Urteil von den Angeklagten Dardan C***** und Mentor L***** aus Ziffer 6,, von Mentor L***** auch aus Ziffer 10 a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobenen, gesondert ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden sind berechtigt:

Denn zutreffend kritisieren die Fragenrügen (Z 6) mit Blick auf die fehlenden Bereicherungsvorsatz indizierenden Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach sie vom Gastwirt Herbert S***** (der insofern übereinstimmend mit den Angeklagten schildert, den Schankraum mit einer ihm von diesen für eine Konsumation von 6 Euro überreichten 10 Euro-Banknote verlassen zu haben, um seine Geldtasche aus einem etwas entfernt gelegenen Zimmer [siehe den Plan S 465/I] zu holen; S 101/II) lediglich Wechselgeld gefordert haben (S 73, 76, 82, 94/II), dass Eventualfragen nach Nötigung (§ 105 Abs 1 StGB) unterlassen wurden.Denn zutreffend kritisieren die Fragenrügen (Ziffer 6,) mit Blick auf die fehlenden Bereicherungsvorsatz indizierenden Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach sie vom Gastwirt Herbert S***** (der insofern übereinstimmend mit den Angeklagten schildert, den Schankraum mit einer ihm von diesen für eine Konsumation von 6 Euro überreichten 10 Euro-Banknote verlassen zu haben, um seine Geldtasche aus einem etwas entfernt gelegenen Zimmer [siehe den Plan S 465/I] zu holen; S 101/II) lediglich Wechselgeld gefordert haben (S 73, 76, 82, 94/II), dass Eventualfragen nach Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB) unterlassen wurden.

Unter dem in §§ 313, 314 Abs 1 und 316 StPO verwendeten Begriff des „Vorbringens" von Tatsachen ist nämlich nichts anderes zu verstehen als das Vorkommen einer erheblichen Tatsache in der Hauptverhandlung, einer Tatsache also, die, wäre sie im schöffengerichtlichen Verfahren vorgekommen, bei sonstiger Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO erörterungsbedürftig gewesen wäre (RIS-Justiz RS0100396). Die in der unterbliebenen Fragestellung nach Nötigung liegende Nichtigkeit (Z 6) kommt auch dem Angeklagten Fatimir A***** zugute (§§ 290 Abs 1 zweiter Satz [zweiter Fall], 344 StPO). Es waren demnach der sämtliche Angeklagte betreffende Wahrspruch und das darauf beruhende Urteil einschließlich des Dardan C***** betreffenden Widerrufsbeschlusses bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben (§§ 285e erster Satz, 344 StPO). Das weitere Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerden bedarf damit keiner Erörterung. Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten und Dardan C***** auch mit seiner Beschwerde auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.Unter dem in Paragraphen 313,, 314 Absatz eins und 316 StPO verwendeten Begriff des „Vorbringens" von Tatsachen ist nämlich nichts anderes zu verstehen als das Vorkommen einer erheblichen Tatsache in der Hauptverhandlung, einer Tatsache also, die, wäre sie im schöffengerichtlichen Verfahren vorgekommen, bei sonstiger Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO erörterungsbedürftig gewesen wäre (RIS-Justiz RS0100396). Die in der unterbliebenen Fragestellung nach Nötigung liegende Nichtigkeit (Ziffer 6,) kommt auch dem Angeklagten Fatimir A***** zugute (Paragraphen 290, Absatz eins, zweiter Satz [zweiter Fall], 344 StPO). Es waren demnach der sämtliche Angeklagte betreffende Wahrspruch und das darauf beruhende Urteil einschließlich des Dardan C***** betreffenden Widerrufsbeschlusses bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben (Paragraphen 285 e, erster Satz, 344 StPO). Das weitere Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerden bedarf damit keiner Erörterung. Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten und Dardan C***** auch mit seiner Beschwerde auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E87825 13Os59.08p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00059.08P.0611.000

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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