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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit von Übergangsbestimmungen betreffend Festlegung eines unterschiedlichen Anfallsalters der Altersversorgung bei männlichen und weiblichen Kammerangehörigen in der Änderung der Satzung des Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer mangels gesetzlicher DeckungSpruch
Der erste und der dritte Satz des ArtIII Abs3 der Verordnung der Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark über die Änderung der Satzungen des Wohlfahrtsfonds, beschlossen in der außerordentlichen Vollversammlung vom 17. März 1994, kundgemacht im ÄrzteJOURNAL Nr. 10/1994, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B157/02 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
Die Beschwerdeführerin war bis zu ihrem 59. Lebensjahr als Fachärztin für Pulmologie und Radiologie tätig und als Kammerangehörige zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark beitragspflichtig. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses der Drztekammer für Steiermark vom 23. Mai 2001 wurde ihrem Antrag auf Zuerkennung der vorzeitigen Altersversorgung gemäß §22 der Satzungen des Wohlfahrtsfonds in Verbindung mit den Übergangsbestimmungen der Novelle der Satzungen des Wohlfahrtsfonds mit Wirkung ab 1. Mai 2001 stattgegeben. Die Höhe der Altersversorgung wurde mit S 9.848,-- (Grund- und Ergänzungsleistung, brutto pro Monat) festgesetzt.
Gegen den Bescheid erhob die Einschreiterin das Rechtsmittel der Beschwerde an den Beschwerdeausschuss bei der Ärztekammer für Steiermark, da sie über die Neuregelung der Pensionsbestimmungen der Ärztekammer nicht informiert worden sei und mit einer höheren Pension gerechnet habe.
Der Beschwerdeausschuss bei der Ärztekammer für Steiermark gab dem Rechtsmittel mit Bescheid vom 26. September 2001 keine Folge. Begründend wird im Bescheid unter anderem ausgeführt, dass gemäß den Übergangsbestimmungen der Novelle der Satzungen des Wohlfahrtsfonds bei weiblichen Kammerangehörigen beginnend mit 1. Jänner 1999 die Altersgrenze für die vorzeitige Altersversorgung jährlich bis 1. Jänner 2008 jeweils mit 1. Jänner des Kalenderjahres um sechs Monate erhöht werde. Im Jahr 2001 betrage das Antrittsalter für die vorzeitige Altersversorgung daher 56 Jahre 6 Monate. Bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersversorgung zwischen der Vollendung zweier Lebensjahre erfolge in der betreffenden Kürzungsstufe eine aliquote Kürzung nach vollen Monaten. Im Fall der Beschwerdeführerin bedeute das eine Kürzung der erworbenen Anwartschaften auf 82 %.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die eingangs erwähnte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
2. Aus Anlass dieser Beschwerde beschloss der Verfassungsgerichtshof am 7. Oktober 2002, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit des ersten und dritten Satzes des ArtIII Abs3 der Verordnung der Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark über die Änderung der Satzungen des Wohlfahrtsfonds, beschlossen in der außerordentlichen Vollversammlung vom 17. März 1994, kundgemacht im ÄrzteJOURNAL Nr. 10/1994, von Amts wegen zu prüfen.
Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem Prüfungsbeschluss vorläufig davon aus, dass die Beschwerde zulässig ist (vgl. VfSlg. 14.513/1996, 14.684/1996), und dass er bei seiner Entscheidung den dritten Satz des ArtIII Abs3 der Verordnung der Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark über die Änderung der Satzungen des Wohlfahrtsfonds anzuwenden hätte. Weiters nahm der Verfassungsgerichtshof vorläufig an, dass zwischen dem dritten und dem ersten Satz des ArtIII Abs3 ein untrennbarer Zusammenhang bestehen dürfte.
II. Zur Rechtslage:
1. §99 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, idF der 2. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 110/2001, lautet:
"§99. (1) Die Altersversorgung wird mit Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, wobei die Satzung vorsehen kann, dass die auf Grund von Kassen- oder sonstigen zivilrechtlichen Verträgen oder Dienstverhältnissen ausgeübte ärztliche Tätigkeit eingestellt wird. Unter Bedachtnahme auf §92 Abs3 kann die Satzung ein niedrigeres oder höheres Anfallsalter sowie bei früherer oder späterer Inanspruchnahme eine entsprechende Minderung oder Erhöhung der Leistung vorsehen.
(2) Abs1 gilt für die Gewährung der Zusatzleistung sinngemäß."
[Anm.: §92 Abs3 normiert, dass die Finanzierung der Versorgungsleistungen nach dem Umlageverfahren, dem Kapitaldeckungsverfahren, dem Anwartschaftsdeckungsverfahren oder nach anderen anerkannten versicherungsmathematischen Verfahren auszurichten ist.]
2. §22 der Satzungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark lautet auszugsweise (idF des ArtI der Verordnung der Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark über die Änderung der Satzungen des Wohlfahrtsfonds, beschlossen in der außerordentlichen Vollversammlung vom 17. März 1994, kundgemacht im ÄrzteJOURNAL Nr. 10/1994):
"§22 Altersversorgung, vorzeitige Altersversorgung, Bonus
(1) Die Altersversorgung besteht aus der Grund- und Ergänzungsleistung sowie der allfälligen Zusatzleistung (§6) und Erweiterten Zusatzleistung (§7).
Bei §-2-Kassenärzten kommt noch bei Vorliegen der Voraussetzungen die Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzte hinzu.
Diese Leistungen werden Kammerangehörigen grundsätzlich ab Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt.
Über gesonderten Antrag ist Kammerangehörigen bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres die Altersversorgung zu gewähren (vorzeitige Altersversorgung). Dabei erfolgt eine Reduzierung des jeweiligen Altersversorgungsanspruches (siehe Anlage 2 zur BUO) nach Maßgabe der früheren Inanspruchnahme. Die Reduzierung wirkt für die ganze Dauer des Bezuges der Altersversorgung.
(2) Voraussetzung für die Gewährung ist die Einstellung der ärztlichen Tätigkeit in vollem Umfang, ausgenommen die privatärztliche Tätigkeit und die Tätigkeit als Wohnsitzarzt.
(3) Ab Vollendung des 70. Lebensjahres wird die Altersversorgung unter der Voraussetzung gewährt, daß die Verträge mit den §-2-Kassen gelöst werden.
(4) Ab Vollendung des 75. Lebensjahres wird die Altersversorgung ohne Rücksicht auf Art und Umfang der weiterhin ausgeübten ärztlichen Tätigkeit gewährt.
(5) [...]"
3. ArtIII Abs3 der eben erwähnten Verordnung der Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark über die Änderung der Satzungen des Wohlfahrtsfonds, beschlossen in der außerordentlichen Vollversammlung vom 17. März 1994, kundgemacht im ÄrzteJOURNAL Nr. 10/1994, enthält u.a. folgende Übergangsvorschriften (die in Prüfung gezogenen Sätze sind hervorgehoben):
"Artikel III
Übergangsbestimmungen
(1) [...]
(3) Weiblichen Kammerangehörigen wird bis zum 31.12.1998 die Altersversorgung gemäß §22 Abs1 ab Vollendung des 60. Lebensjahres und die vorzeitige Altersversorgung gemäß §22 Abs1 ab Vollendung des 55. Lebensjahres gewährt.
Weiblichen Kammerangehörigen wird bis zum 31.12.1998 die Altersversorgung [...]* gemäß §22 Abs4 ab Vollendung des 70. Lebensjahres ohne Rücksicht auf Art und Umfang der weiterhin ausgeübten ärztlichen Tätigkeit, gewährt.
Beginnend mit 1.1.1999 ist bei weiblichen Kammerangehörigen die Altersgrenze für die Altersversorgung sowie die Zugangsvoraussetzungen und die vorzeitige Altersversorgung jährlich bis 1.1.2008 jeweils mit 1. Jänner um 6 Monate zu erhöhen.
(4) [...]"
*[Anm.: Die Wortfolge "gemäß §22 Abs3 ab Vollendung des 65. Lebensjahres unter der Voraussetzung, daß die Verträge mit den §-2-Kassen gelöst werden und" wurde mit Erkenntnis VfSlg. 14.684/1996 aufgehoben.]
III. 1. Seinen Prüfungsbeschluss (s.o., Pkt. I.2.) stützte der Verfassungsgerichtshof auf das Bedenken, dass der dritte Satz des ArtIII Abs3 der betreffenden Verordnung weder im §99 ÄrzteG 1998 noch in einer sonstigen Gesetzesvorschrift seine Deckung finde. Dazu heißt es im Prüfungsbeschluss:
"2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis VfSlg. 14.684/1996 eine Wortfolge in ArtIII Abs3 der in Rede stehenden Verordnung aufgehoben (...), weil die Festlegung eines unterschiedlichen Anfallsalters der Altersversorgung bei männlichen und weiblichen Kammerangehörigen gesetzwidrig war.
Der Verfassungsgerichtshof führte dazu in dem Erkenntnis aus:
'§65 Abs1 erster Satz ÄrzteG [Anm.: es handelte sich um das im damaligen Fall maßgebliche Ärztegesetz 1984] differenziert bei der Altersversorgung nicht zwischen weiblichen und männlichen Kammerangehörigen. Auch die im zweiten Satz dieses Absatzes enthaltene Verordnungsermächtigung trägt die in Prüfung gezogene Regelung nicht. Sie sieht zwar vor, daß die Satzung ein niedrigeres oder höheres Anfallsalter sowie bei früherer oder späterer Inanspruchnahme eine entsprechende Minderung oder Erhöhung der Leistungen vorsehen kann. Bei verfassungskonformer Interpretation erlaubt diese Vorschrift eine Differenzierung lediglich nach dem Geschlecht jedoch nicht.
Da es sich bei den Versorgungseinrichtungen einer Ärztekammer um keine Form der gesetzlichen Sozialversicherung handelt und der ArtIII Abs3 der im ÄrzteJOURNAL Nr. 10/1994 kundgemachten Satzungsbestimmungen eine Verordnungsvorschrift ist, findet die in Prüfung gezogene Vorschrift schon deshalb auch im Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992, keine Deckung. Gemäß dem §1 dieses Gesetzes sind nämlich nur g e s e t z l i c h e Regelungen, die unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Versicherten der
g e s e t z l i c h e n Sozialversicherung vorsehen, zulässig.
Daß der in Rede stehende ArtIII Abs3 der im ÄrzteJOURNAL Nr. 10/1994 kundgemachten Satzungsbestimmungen unter der Überschrift 'Übergangsbestimmungen' steht, vermag ihn gleichfalls nicht sachlich zu rechtfertigen.'
2.2. Auch mit dem Ärztegesetz 1998 (idF der 2. Ärztegesetz-Novelle) scheint keine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen worden zu sein, bei der Gewährung der (vorzeitigen) Altersversorgung aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds zwischen weiblichen und männlichen Kammerangehörigen zu unterscheiden. §99 Abs1 ÄrzteG 1998 entspricht dem - bei der Entscheidung VfSlg. 14.684/1996 maßgeblichen - §65 Abs1 ÄrzteG 1984.
Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht die (im angefochtenen Bescheid und in den Erläuterungen zur Änderung der Satzungen des Wohlfahrtsfonds dargelegte) Zielsetzung der Übergangsbestimmungen: Diese sollen dazu dienen, dass die aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13.549/1993 (mit der §22 Abs4 der - damaligen - Satzung über die Einrichtung und den Betrieb eines Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark wegen unzulässiger Differenzierung zwischen männlichen und weiblichen Kammerangehörigen bei der Altersversorgung als gesetzwidrig aufgehoben worden war) notwendig gewordene verfassungskonforme Neuregelung 'unter den verfassungsrechtlichen Aspekten des Gleichheitsgrundsatzes sowie des Vertrauensschutzes durchgeführt' wird.
Ungeachtet dessen dürfte der dritte Satz des ArtIII Abs3 der oben (...) zitierten Verordnung aus jenen Gründen ohne gesetzliche Deckung sein, die im zuvor wiedergegebenen Erkenntnis VfSlg. 14.684/1996 dargelegt wurden; diese Regelung scheint weder in §99 oder einer sonstigen Bestimmung des Ärztegesetzes 1998 noch im Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. 832/1992, eine gesetzliche Deckung zu finden."
2. Die Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark hat im vorliegenden Verordnungsprüfungsverfahren eine Äußerung erstattet, in der sie erklärt, den in der Gegenschrift zur Beschwerde B157/02 getroffenen Erwägungen des Beschwerdeausschusses ausdrücklich beizutreten. Sie erwähnt, dass gerade Überlegungen betreffend Gleichheitsgrundsatz und Vertrauensschutz der Grund dafür gewesen seien, die Übergangsbestimmungen der Satzungen des Wohlfahrtsfonds in der vorliegenden Form zu beschließen. In diesem Zusammenhang verweist sie auf die Erläuterungen zur Änderung der Satzungen des Wohlfahrtsfonds.
3. Die Steiermärkische Landesregierung verzichtete unter Verweis auf die Äußerung der Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark auf die Erstattung einer Äußerung.
IV. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Es hat sich nichts ergeben, was an der Zulässigkeit des Verfahrens zweifeln ließe. Insbesondere haben sich die - zunächst vorläufig getroffenen - Präjudizialitätsannahmen des Verfassungsgerichtshofs als zutreffend erwiesen.
2. Auch das im Prüfungsbeschluss geäußerte Bedenken, dass es dem dritten Satz des ArtIII Abs3 der im Spruch genannten Verordnung an einer gesetzlichen Deckung fehlen dürfte, hat sich als zutreffend erwiesen:
§99 Abs1 erster Satz ÄrzteG 1998 differenziert bei der Altersversorgung nicht zwischen weiblichen und männlichen Kammerangehörigen. Auch die im zweiten Satz dieses Absatzes enthaltene Verordnungsermächtigung trägt die in Prüfung gezogene Regelung nicht. Sie sieht zwar vor, dass die Satzung ein niedrigeres oder höheres Anfallsalter sowie bei früherer oder späterer Inanspruchnahme eine entsprechende Minderung oder Erhöhung der Leistungen vorsehen kann. Bei verfassungskonformer Interpretation erlaubt diese Vorschrift eine Differenzierung lediglich nach dem Geschlecht jedoch nicht (vgl. bereits VfSlg. 14.684/1996 zur gleich gelagerten Bestimmung des §65 Abs1 ÄrzteG 1984).
Da es sich bei den Versorgungseinrichtungen einer Ärztekammer um keine Form der gesetzlichen Sozialversicherung handelt und ArtIII Abs3 der im ÄrzteJOURNAL Nr. 10/1994 kundgemachten Satzungsbestimmungen eine Verordnungsvorschrift ist, findet die in Prüfung gezogene Regelung schon deshalb auch im Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992, keine Deckung. Gemäß §1 dieses Gesetzes sind nämlich nur gesetzliche Regelungen, die unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Versicherten der gesetzlichen Sozialversicherung vorsehen, zulässig.
Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht die (in den Erläuterungen zur Änderung der Satzungen des Wohlfahrtsfonds dargelegte und auch in der Äußerung der Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark erwähnte) Zielsetzung der Übergangsbestimmungen: Diese sollten sichtlich dazu dienen, dass die aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13.549/1993 (mit der §22 Abs4 der - damaligen - Satzung über die Einrichtung und den Betrieb eines Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark wegen unzulässiger Differenzierung zwischen männlichen und weiblichen Kammerangehörigen bei der Altersversorgung als gesetzwidrig aufgehoben worden war) notwendig gewordene verfassungskonforme Neuregelung "unter den verfassungsrechtlichen Aspekten des Gleichheitsgrundsatzes sowie des Vertrauensschutzes durchgeführt" werden könne.
Diese Zielsetzung vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass der dritte Satz des ArtIII Abs3 der genannten Verordnung - auch derzeit - weder in §99 oder einer sonstigen Bestimmung des Drztegesetzes 1998 noch im Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992, eine gesetzliche Deckung findet.
Die in Prüfung gezogenen - eine untrennbare Einheit bildenden - Verordnungsbestimmungen waren daher als gesetzwidrig aufzuheben.
3. Die Verpflichtung der Steiermärkischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung ergibt sich aus Art139 Abs5
B-VG.
4. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen.
Schlagworte
Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht Ärzte, Übergangsbestimmung, geschlechtsspezifische Differenzierungen, Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Pensionsalter, Gleichheit Frau-MannEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:V72.2002Dokumentnummer
JFT_09969775_02V00072_00