Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Jörg N*****, vertreten durch MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger, Rechtsanwalt in Götzis, wider die verpflichtete Partei Herbert D. I*****, wegen 56.990,18 EUR sA, infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 17. März 2008, GZ 2 R 70/08x-6, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 28. Jänner 2008, GZ 10 E 116/08f-2, aufgehoben wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Punkt B seiner Entscheidung gab das Rekursgericht dem Rekurs des betreibenden Gläubigers gegen Punkt 3. der erstinstanzlichen Entscheidung dahin Folge, dass es diesen aufhob und dem Erstgericht in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftrug. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Aus der Begründung ergibt sich, dass die aufgetragene Verfahrensergänzung allein einen Verbesserungsversuch in Ansehung des Exekutionsantrags betrifft.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs der betreibenden Partei ist ungeachtet des Zulässigkeitsausspruchs der zweiten Instanz unzulässig. Diese ließ jene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs außer Acht, wonach Beschlüsse des Rekursgerichts, mit denen es dem Erstgericht die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens auftrug, absolut unanfechtbar sind (RIS-Justiz RS0036243 [T4, T8, T12 und T13]; zuletzt 3 Ob 229/06g; 3 Ob 42/08k). Angesichts dieses gegenüber § 528 Abs 1 ZPO weitergehenden Rechtsmittelausschlusses kann die Zulassung des Rekurses daran nichts ändern (3 Ob 165/06w).Der Rekurs der betreibenden Partei ist ungeachtet des Zulässigkeitsausspruchs der zweiten Instanz unzulässig. Diese ließ jene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs außer Acht, wonach Beschlüsse des Rekursgerichts, mit denen es dem Erstgericht die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens auftrug, absolut unanfechtbar sind (RIS-Justiz RS0036243 [T4, T8, T12 und T13]; zuletzt 3 Ob 229/06g; 3 Ob 42/08k). Angesichts dieses gegenüber Paragraph 528, Absatz eins, ZPO weitergehenden Rechtsmittelausschlusses kann die Zulassung des Rekurses daran nichts ändern (3 Ob 165/06w).
Der Rekurs ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E87697 3Ob118.08mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00118.08M.0611.000Zuletzt aktualisiert am
01.08.2008