TE OGH 2008/6/11 7Ob58/08t

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Veröffentlicht am 11.06.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** AG, *****, vertreten durch Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, und dem Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Ing. Peter G*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf, Dr. Gernot Murko und Mag. Christian Bauer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1.) Ing. Mag. Wilhelm L*****, vertreten durch Mag. Peter Riedel, Rechtsanwalt in Klagenfurt, 2.) Dr. Wolfgang A*****, 3.) Ing. Franz S*****, beide vertreten durch Mag. Dr. Klaus Jürgen Karner, Rechtsanwalt in Villach und Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte-Gesellschaft mbH in Wien, 4.) Peter S*****, und 5.) Mag. Eveline P*****, beide vertreten durch Quendler, Klaus & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien 1.) Mag. Martin M***** und 2.) Dr. Martin W*****, wegen 1,341.136,38 EUR (Revisionsinteresse 1,131.836,38 EUR) hinsichtlich der Erst- bis Drittbeklagten, 714.886,72 EUR (Revisionsinteresse 610.886,72 EUR) hinsichtlich des Viertbeklagten und 626.249,66 EUR (Revisionsinteresse 520.949,66 EUR) hinsichtlich der Fünftbeklagten, über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 13. Dezember 2007, GZ 3 R 157/07v-67, mit dem das Teilurteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 2. Juli 2007, GZ 21 Cg 232/05h-49, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Revision wird nicht Folge gegeben.römisch eins. Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.

II. Der Schriftsatz der klagenden Partei vom 30. Jänner 2008 samt der damit vorgelegten Urkunde wird zurückgewiesen.römisch II. Der Schriftsatz der klagenden Partei vom 30. Jänner 2008 samt der damit vorgelegten Urkunde wird zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft. Vorsitzender ihres Aufsichtsrats war von Mai 2003 bis 31. 12. 2004 Kurt H*****. Dessen erster Stellvertreter war von September 2003 bis August 2004 der Erstbeklagte. Dr. Andreas B***** war in diesem Zeitraum zweiter Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden. Der Zweitbeklagte war von Jänner 2003 und der Drittbeklagte von Dezember 2000 bis August 2004 jeweils ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats. Der Viert- und die Fünftbeklagte waren von 1997 bis 9. 7. 2007 Vorstände der Klägerin. Sie vertraten diese seit 8. 10. 1998 jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen. Dritter Vorstand war im Jahr 2004 der Nebenintervenient auf Seiten der Klägerin. Deren Grundkapital beträgt 3,635.000 EUR. Die Satzung enthält unter anderem die Bestimmung, dass die Hauptversammlungen vom Vorstand oder Aufsichtsrat einberufen werden. Die Einberufung ist mindestens drei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe des Zwecks der Hauptversammlung in der „Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.

Hauptaktionärin der Klägerin war im Jahr 2004 die K***** GmbH, die etwa 62 % der 500.000 auf Inhaber lautenden Stückaktien hielt und von den Geschäftsführern Kurt H***** und Dr. Wolfram T***** gemeinsam vertreten wurde. Weitere Aktionäre waren 2004 unter anderem die A***** AG, deren Vorstand der Zweitbeklagte ist, mit etwa 10,8 %, der Viertbeklagte mit etwa 2,6 % und die Fünftbeklagte mit etwa 0,5 % der Aktien. Alleingesellschafter der K***** GmbH ist die von Kurt H***** gegründete L***** Privatstiftung, deren Vorstand damals Dr. Wolfram T***** war. Begünstigte der Privatstiftung sind die Töchter des Kurt H*****.

Der Kurs der Aktien der Klägerin betrug im Jahr 2001 über 80 EUR. Er fiel am Beginn des Jahres 2003 auf 45 EUR, stieg sodann auf über 60 EUR an und fiel wieder leicht ab. Anfang 2004 war wiederum ein leichter Anstieg, worauf der Kurs in etwa auf gleichem Niveau verblieb. Ab dem Jahr 2006 erfuhr der Aktienkurs der Klägerin eine enorme Steigerung und betrug Anfang 2007 130 EUR.

Wegen der Entwicklung des Aktienkurses und weil er sich vom Vorstand nicht ausreichend informiert fühlte, sah sich Kurt H***** im Interesse der Aktionäre veranlasst, eine Überprüfung der von den Vorständen erstatteten Berichte und Strategiepapiere durch die Wirtschaftsprüfungskanzlei P***** (im Folgenden P*****) vornehmen zu lassen. Nach Vorliegen der von P***** nach Überprüfung der Vorstandsberichte und Strategiepapiere verfassten Studie lud Kurt H***** die Mitglieder des Aufsichtsrats zu einer Besprechung am 29. 6. 2004 ein, an der auch Rechtsanwalt Dr. T***** als Geschäftsführer der K***** GmbH, Rechtsanwalt Dr. Georg G***** als anwaltlicher Vertreter des Kurt H*****, zwei Mitarbeiter von P***** und eine Marketingexpertin teilnahmen. Zunächst wurde von den Mitarbeitern von P***** die schriftliche Studie präsentiert und es wurden Fragen beantwortet und Aufklärungen erteilt. Die Studie wies auf eine drastische Verfehlung der Finanzziele für 2002/2003 und darauf hin, dass in allen Geschäftsfeldern die IST-EGT und Umsätze deutlich unter den geplanten Ergebnissen lägen sowie dass ein massiver Rückgang des Unternehmenswerts und der Rückgang des Return on Investment gegeben sei. Weiters wurde ausgeführt, dass nach einer Analyse der Aufsichtsratsprotokolle und des Strategiepapiers 2004 nicht ausgeschlossen werden könne, dass es zu unvollständigen, unrichtigen oder nicht zeitgerechten Informationen und Berichterstattungen der Vorstände an den Aufsichtsrat gekommen sei. Bei den in Auftrag gegebenen Überprüfungen standen jeweils nur die den Aufsichtsratsmitgliedern vom Vorstand erstatteten Berichte und Strategiepapiere zur Verfügung.

Nach der Präsentation der Studie wurde sofort eine Aufsichtsratssitzung abgehalten. In dieser wurden jeweils einstimmig die Nichtverlängerung der Vorstandsverträge des Viert- und der Fünftbeklagten, deren Suspendierung als Vorstandsmitglieder und die Entsendung des Aufsichtsratsvorsitzenden in den Vorstand gemäß § 90 Abs 2 AktG beschlossen. Im Sitzungsprotokoll wurde auch festgehalten, dass die Aufsichtsräte übereingekommen seien, über die eben gefassten Beschlüsse absolutes Stillschweigen zu bewahren. Vor der Beschlussfassung war auch die Abberufung des Viert- und der Fünftbeklagten erörtert, jedoch das von P***** Präsentierte als für eine Abberufung nicht ausreichend erachtet worden, zumal von den Mitarbeitern von P***** erklärt worden war, dass noch weitere Nachforschungen erforderlich seien. Dr. T***** hatte in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung des Aufsichtsrats in Bezug auf den Viert- und die Fünftbeklagte erforderlich sei, damit die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht schadenersatzpflichtig würden. Die Aufsichtsräte gingen bei ihren anschließenden Beratungen von der Überlegung aus, dass die Suspendierung die Möglichkeit eröffne, die im Raum stehenden Vorwürfe weiter zu prüfen, wobei bei Erhärtung der Vorwürfe eine Abberufung erfolgen sollte. Die Einberufung einer Hauptversammlung wurde erörtert, diese Idee aber nicht weiter verfolgt, weil dadurch die Auseinandersetzung öffentlich geworden wäre, was nach Meinung der beklagten Aufsichtsratsmitglieder zum damaligen Zeitpunkt zum Schaden für das Unternehmen gewesen wäre.Nach der Präsentation der Studie wurde sofort eine Aufsichtsratssitzung abgehalten. In dieser wurden jeweils einstimmig die Nichtverlängerung der Vorstandsverträge des Viert- und der Fünftbeklagten, deren Suspendierung als Vorstandsmitglieder und die Entsendung des Aufsichtsratsvorsitzenden in den Vorstand gemäß Paragraph 90, Absatz 2, AktG beschlossen. Im Sitzungsprotokoll wurde auch festgehalten, dass die Aufsichtsräte übereingekommen seien, über die eben gefassten Beschlüsse absolutes Stillschweigen zu bewahren. Vor der Beschlussfassung war auch die Abberufung des Viert- und der Fünftbeklagten erörtert, jedoch das von P***** Präsentierte als für eine Abberufung nicht ausreichend erachtet worden, zumal von den Mitarbeitern von P***** erklärt worden war, dass noch weitere Nachforschungen erforderlich seien. Dr. T***** hatte in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung des Aufsichtsrats in Bezug auf den Viert- und die Fünftbeklagte erforderlich sei, damit die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht schadenersatzpflichtig würden. Die Aufsichtsräte gingen bei ihren anschließenden Beratungen von der Überlegung aus, dass die Suspendierung die Möglichkeit eröffne, die im Raum stehenden Vorwürfe weiter zu prüfen, wobei bei Erhärtung der Vorwürfe eine Abberufung erfolgen sollte. Die Einberufung einer Hauptversammlung wurde erörtert, diese Idee aber nicht weiter verfolgt, weil dadurch die Auseinandersetzung öffentlich geworden wäre, was nach Meinung der beklagten Aufsichtsratsmitglieder zum damaligen Zeitpunkt zum Schaden für das Unternehmen gewesen wäre.

Kurt H***** informierte den Viert- und die Fünftbeklagte mit gleichlautenden Schreiben vom 29. 6. 2004 unter Anschluss des relevanten Auszugs des Protokolls der Aufsichtsratssitzung von deren Ergebnis. Er sei vom Aufsichtsrat ermächtigt worden, mit den beiden Vorständen über eine einvernehmliche Lösung zu verhandeln, wenn sie dies wünschten. Da aus kapitalmarktrechtlichen Gründen (ad hoc-Meldepflicht) die Zeit dränge, schlage er vor, kurzfristig einen gemeinsamen Besprechungstermin anzuberaumen (jedenfalls bis 1. 7. 2004). Kurt H***** brachte dem Viertbeklagten noch am Abend des 29. 6. 2004 und der Fünftbeklagten am Morgen des 30. 6. 2004 ihre Suspendierung auch telefonisch zur Kenntnis, ohne ihnen Gründe hiefür zu nennen. Er wies bei diesen Telefonaten auch auf die Möglichkeit einer einvernehmlichen Lösung hin, nachdem bei einem unmittelbar nach der Aufsichtsratssitzung zwischen ihm, dem Zweit- und dem Drittbeklagten geführten Gespräch insbesondere der Zweitbeklagte gemeint hatte, dass „solche Probleme intern gelöst werden müssen und im Interesse des Unternehmens nicht in die Öffentlichkeit getragen werden dürfen".

Der Nebenintervenient auf Seiten der Klägerin als weiteres Vorstandsmitglied wurde im Nachhinein mündlich von Kurt H***** über die Ergebnisse der Aufsichtsratssitzung sowie darüber informiert, dass mit dem Viert- und der Fünftbeklagten Abfertigungsverhandlungen geführt würden und danach eine Aufsichtsratssitzung abgehalten werden solle.

Der Viert- und die Fünftbeklagte waren der Meinung, dass die Suspendierung unbegründet sei und haben deshalb, aber auch wegen des Hinweises auf mögliche Verhandlungen über eine einvernehmliche Lösung, am 30. 6. 2004 Rechtsanwalt Dr. Johann Quendler (ihren nunmehrigen Vertreter) kontaktiert. Auch der Erstbeklagte hat am 30. 6. 2004 Kontakt zum zweiten Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten aufgenommen, um sich hinsichtlich der anstehenden Verhandlungen mit dem Viert- und der Fünftbeklagten als Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrats anwaltlich beraten und absichern zu lassen. Dem Erstbeklagten war nämlich von den anderen Aufsichtsratsmitgliedern berichtet worden, dass in dem Gespräch nach der Aufsichtsratssitzung, an dem er aus zeitlichen Gründen nicht teilgenommen hatte, eine gütliche Lösung ventiliert worden war. Der Erstbeklagte war von Kurt H***** ersucht worden, Verhandlungen mit dem Viert- und der Fünftbeklagten zu führen.

Rechtsanwalt Dr. Quendler führte als Vertreter des Viert- und der Fünftbeklagten in einem noch am 30. 6. 2004 an Rechtsanwalt Dr. G***** gerichteten Telefax unter anderem aus, Vorstandsmitglieder könnten nur dann, wenn schwere Verfehlungen vorlägen, durch den Aufsichtsrat abberufen werden. Dass schwere Verfehlungen der betroffenen Vorstandsmitglieder zum Tragen gekommen sein sollten, sei zu keiner Zeit behauptet worden und sei auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Demgemäß könne nur eine Zurücklegung der Vorstandsmandate nach Herstellung eines vollumfänglichen Einvernehmens zwischen der Gesellschaft und den betroffenen Vorstandsmitgliedern zum Tragen kommen. In einem noch am 30. 6. 2004 verfassten Antworttelefax führte Dr. G***** aus, Kurt H***** sei vom Aufsichtsrat ermächtigt worden, auch Gespräche dahingehend zu führen, dass eine rascheste einvernehmliche Beendigung des Vorstands-Vertragsverhältnisses herbeigeführt werde. In einem weiteren an Dr. G***** gerichteten Telefax vom 30. 6. 2004 wies Dr. Quendler nochmals darauf hin, dass eine Suspendierung von Vorstandsmitgliedern seiner Ansicht nach nicht zulässig sei.

In weiterer Folge erklärte der Erstbeklagte gegenüber dem Viert- und der Fünftbeklagten bzw deren Vertreter Dr. Quendler, als Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrats für die Klägerin Verhandlungen zu einer einvernehmlichen Lösung führen zu wollen. Die Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten vertraten in einem an Dr. Quendler gerichteten Schreiben vom 1. 7. 2004 die Ansicht, dass eine Suspendierung zulässig sei. Da die Klägerin der ad hoc-Meldepflicht unterliege, bestehe für ein mit den suspendierten Vorständen abgestimmtes Vorgehen dringender Handlungsbedarf. Es werde davon ausgegangen, dass ein Zuwarten mit der Veröffentlichung der meldepflichtigen Tatsache bis 2. 7. 2004 (späterer Nachmittag) börserechtlich möglicherweise noch vertretbar sei. Die Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten hatten bereits am 30. 6. 2004 einen Entwurf für eine Vereinbarung zu einer einvernehmlichen Auflösung der Vorstandsverträge verfasst, in dem konkrete Beträge noch nicht angeführt wurden.

Am 2. 7. 2004 kam es bei Rechtsanwalt Dr. Quendler zu einer Besprechung, an der der Erstbeklagte, der zweite Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten, der Viert- und die Fünftbeklagte teilnahmen. Der im Foyer der Anwaltskanzlei wartende Dr. G***** wurde danach vom Erstbeklagten darüber informiert, dass der Viert- und die Fünftbeklagte nunmehr finanzielle Forderungen stellten. Dr. G***** wurde ersucht, bekanntzugeben, was sich Kurt H***** an Zahlungen vorstellen könne. Nach telefonischer Rücksprache mit Kurt H***** teilte Dr. G***** mit, dass für diesen eine Zahlung bis zu 500.000 EUR pro Vorstand vorstellbar sei. Bei der Besprechung am 2. 7. 2004 wurde auch die Einbringung von Klagen durch den Viert- und die Fünftbeklagte thematisiert, wobei von einem Schaden in Millionenhöhe gesprochen wurde. Welche rechtlichen Schritte vom Viert- und der Fünftbeklagten konkret beabsichtigt waren, konnte aber nicht festgestellt werden. Da die Gespräche am 2. 7. 2004 nicht beendet werden konnten, kam man überein, sie über das folgende Wochenende fortzusetzen, da insofern Zeitdruck bestand, als spätestens nach dem Wochenende eine Meldung nach dem Börsegesetz über die Suspendierung erfolgen hätte müssen.

In den folgenden Gesprächen zwischen dem Erstbeklagten und dem Viert- und der Fünftbeklagten einigte man sich auf den Abschluss von Vereinbarungen, die vom zweiten Nebenintervenienten jeweils schriftlich ausgefertigt wurden. Am Abend des 4. 7. 2004 wurden die für den Viert- und die Fünftbeklagte getrennt ausgefertigten Vereinbarungen jeweils vom Erstbeklagten als Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden für die Klägerin und jeweils vom Viert- und von der Fünftbeklagten unterfertigt. Diese Vereinbarungen hatten folgenden Inhalt (die die Fünftbeklagte betreffende, abweichende Textierung ist in eckigen Klammern festgehalten):

„Vereinbarung abgeschlossen zwischen H***** AG (im Folgenden „Gesellschaft" genannt) einerseits und Peter S***** [Mag. Eveline P*****] (im Folgenden „Vorstand" genannt) andererseits wie folgt:

1.

Präambel

1.1 Die Vertragsparteien haben am 7. 3. 2002 einen Vorstandsvertrag (Anstellungsvertrag) für die Dauer der Funktionsperiode von drei Jahren als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft bis 6. 3. 2005 abgeschlossen.

1.2 Der Vorstand wird aus eigenem Wunsch als Vorstandsmitglied der Gesellschaft und aus seinen Funktionen in den Beteiligungsgesellschaften der Gesellschaft ausscheiden.

1.3 Der Vorstand und die Gesellschaft sind daher übereingekommen, das bestehende Anstellungsverhältnis einvernehmlich aufzulösen und die Bestellung zum Vorstandsmitglied der Gesellschaft einvernehmlich zu beenden (Rücktritt mit Zustimmung der Gesellschaft). Der Vorstand wird zudem in den in der Vereinbarung genannten Beteiligungsgesellschaften seine Funktionen niederlegen.

1.4 Die Vertragsparteien sind übereingekommen, den Vorstandsvertrag vom 7. 3. 2002 wie folgt zu beenden:

2.

Beendigung von Funktionen

2.1 Die Funktion des Vorstands als Vorstandsmitglied der Gesellschaft wird mit Wirkung zum 9. 7. 2004 einvernehmlich beendet.

2.2 Weiters wird der Vorstand seinen Rücktritt für folgende Funktionen erklären:

- Geschäftsführer der H***** GmbH (*****

[- Geschäftsführer der B***** GmbH (*****

- Geschäftsführer der H***** & P***** GmbH (*****

2.3 Organfunktionen des Vorstands in Auslandsbeteiligungsgesellschaften werden unverzüglich beendet.

2.4 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, alle notwendigen Dokumente zu unterfertigen, damit vereinbarungsgemäß die Beendigung der Funktionen des Vorstands in der Gesellschaft und den Beteiligungsgesellschaften (insbesondere Auslandsbeteiligungsgesellschaften) und die Löschung in den jeweiligen Registern (zB Firmenbuch, Handelsregister etc) erfolgen kann.

3.

Beendigung des Vorstandsvertrags

3.1 Der Vorstandsvertrag endet am 9. 7. 2004 (Auflösungsstichtag).

3.2 Bis zum Auflösungsstichtag erhält der Vorstand die laufenden Bezüge ungekürzt ausbezahlt.

3.3 Der Vorstand wird von der Gesellschaft so gestellt, als wäre der Anstellungsvertrag (siehe Punkt 1.1 dieser Vereinbarung) mit 3. 6. 2005 durch Zeitablauf beendet, somit voll erfüllt worden. Eine Abrechnung der Beendigungsansprüche (insbesondere der zu ermittelnde Wert für nicht konsumierten Urlaub) hat im Zeitraum zwischen Abschluss dieser Vereinbarung und Auflösungsstichtag durch die Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Vorstand zu erfolgen.

3.4 Zusätzlich erhält der Vorstand eine weitere freiwillige Abfertigung in Höhe von EUR 625.000 brutto [EUR 573.000 brutto].

3.5 Die Beträge gemäß den Punkten 3.2, 3.3 und 3.4 dieser Vereinbarung sind durch Überweisung auf das Gehaltskonto des Vorstands bis spätestens zum Auflösungsstichtag zu bezahlen (Bankanweisung bis zum Auflösungsstichtag ist ausreichend).

3.6 Die den Vorstand zur Verfügung gestellte IT/TK-Infrastruktur (Laptop, Mobiltelefon) wird dem Vorstand zum Buchwert (30. 6. 2004) überlassen.

[3.7. Die Gesellschaft verkauft dem Vorstand das von ihm bisher benutzte Firmenauto der Marke Mercedes ML 320 zu einem Preis von 20.000 EUR. Gefahr, Lasten und Nutzen gehen mit rechtswirksamem Abschluss dieser Vereinbarung (Eintritt aller aufschiebenden Bedingungen) gemäß Punkt 6. dieser Vereinbarung auf den Vorstand über. Der Kaufpreis ist vom Vorstand binnen drei Tagen ab Gutschrift der Zahlung gemäß Punkt 3.5 dieser Vereinbarung auf dem Gehaltskonto des Vorstands durch Überweisung auf ein von der Gesellschaft bekannt zu gebendes Konto zu bezahlen. Im Zusammenhang mit dem Kauf des Firmenautos sind jegliche Gewährleistungsansprüche oder korrespondierende Schadenersatzansprüche gegenüber der Gesellschaft (soweit gesetzlich zulässig) ausgeschlossen.]

3.7 [3.8] Jegliche Gegenverrechnung zu diesen vorher angeführten Ansprüchen ist unzulässig.

4.

Übergabe

4.1 Der Vorstand bietet der Gesellschaft an, an einer geordneten Übergabe der Geschäfte mitzuwirken, damit eine möglichst störungsfreie Fortsetzung der operativen Tätigkeit der Gesellschaft und ihrer Beteiligungsgesellschaften erfolgen kann.

4.2 Sollten dem Vorstand dadurch Kosten (zB Reisekosten) entstehen, sind diese gegen Vorlage der Belege von der Gesellschaft zu ersetzen.

5.

Wettbewerbsverbot

5.1 Der Vorstand verpflichtet sich, bis 31. 12. 2005 in keine wie immer geartete Zusammenarbeit mit den größten Mitbewerbern K*****, S***** und S***** zu treten.

5.2 Darüber hinaus verpflichtet sich der Vorstand zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Nachwirkung der Verschwiegenheitspflicht).

6.

Aufschiebende Bedingungen

Diese Vereinbarung ist mit der Abgabe der Rücktrittserklärung des Vorstands (siehe Punkt 2.1 und 2.2 dieser Vereinbarung) aufschiebend bedingt.

7.

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, beeinträchtigt dies die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die in ihren wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt; dasselbe gilt entsprechend für allfällige Lücken in dieser Vereinbarung.

8.

Sonstige Vereinbarungen

8.1 Die Gesellschaft und die für sie handelnden Personen sagen zu, sich dafür zu verwenden, dass dem Vorstand die Entlastung für seine Tätigkeit erteilt wird.

8.2 Diese Vereinbarung und alle Urkunden, auf die in dieser Vereinbarung Bezug genommen wird, enthalten abschließend alle Vereinbarungen, die sich auf den Vertragsgegenstand beziehen. Allfällig früher in diesem Zusammenhang getroffene Absprachen und Vereinbarungen der Vertragsparteien, mögen diese schriftlich oder mündlich zustande gekommen sein, treten hiemit außer Kraft.

8.3 Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Vereinbarung, die von allen Vertragsparteien oder deren Gesamtrechts- oder Einzelrechtsnachfolgern zu unterfertigen ist.

8.4 Die in diesem Vertrag verwendeten Überschriften dienen nur zur Zweckmäßigkeit und sind bei der Auslegung nicht zu berücksichtigen.

8.5 Alle Anlagen zu diesem Vertrag sind dessen integrierende Bestandteile, als ob sie in diesem Vertrag enthalten wären.

8.6 Die Gesellschaft und der Vorstand vereinbaren, den Inhalt dieser Vereinbarung vertraulich zu behandeln, soweit keine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht. Keine Geheimhaltungspflicht besteht für den Vorstand und die Gesellschaft in einem Gerichtsverfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen aufgrund und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung.

8.7 Jede Vertragspartei ist für die ihr entstehenden Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Verhandlung, Abschluss und Erfüllung dieser Vereinbarung selbst verantwortlich und trägt diese selbst; dies gilt insbesondere für alle Kosten von Rechtsanwälten, Wirtschaftstreuhändern und sonstigen Vertretern und Beratern.

8.8 Erklärungen an die Mitarbeiter der Gesellschaft und an die Öffentlichkeit über das Ausscheiden des Vorstands werden die Vertragsparteien im Vorhinein schriftlich festlegen.

Anlage./ARücktrittserklärung betreffend H***** AG

Anlage./B Rücktrittserklärung betreffend H***** GmbH

[B***** GmbH, H***** & P***** GmbH]"

Der Viert- und die Fünftbeklagte strebten eine Abgeltung ihres nach ihrer jahrelangen Tätigkeit im Unternehmen durch die vorzeitige Vertragsbeendigung beeinträchtigten „Marktwertes" und eine Abgeltung der übernommenen Verpflichtungen, insbesondere der geordneten Übergabe und des Wettbewerbsverbots an. Wie diese Forderungen von ihnen berechnet wurden, konnte nicht festgestellt werden. Vom Erstbeklagten war während der Verhandlungen mit dem Viert- und der Fünftbeklagten die Frage, ob die Klägerin über ausreichende liquide Mittel zur Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen verfügte, nicht geklärt worden. Bei dem vereinbarten Wettbewerbsverbot und der Vereinbarung der geordneten Übergabe handelte es sich um Regelungen, die beim Abschluss von Vereinbarungen zur vorzeitigen Beendigung von Vorstandsverträgen üblich, gleichsam Standard sind. Das vereinbarte Wettbewerbsverbot bezog sich auf vier (drei?) konkret bezeichnete Unternehmen mittlerer Größe. Im Geschäftsbereich der Klägerin bzw deren Beteiligungsgesellschaften sind jedoch tausende Unternehmen tätig.

In den Unterschriftenzeilen am Ende des Textes der Vereinbarungen war eine Zeile für die Unterschrift des Kurt H***** vorgesehen. Dieser war aber nicht bereit, die Vereinbarungen zu unterfertigen.

Nach Unterfertigung der Vereinbarungen durch den Erst-, den Viert- und die Fünftbeklagte berief der Erstbeklagte telefonisch eine Aufsichtsratssitzung für den 5. 7. 2004 ein. Der Vorstand Dr. Andreas B***** war zum Termin der anberaumten Aufsichtsratssitzung verhindert. Er übertrug sein Stimmrecht dem Drittbeklagten und erklärte, dass er für eine einvernehmliche Lösung sei, dass ihm aber der jeweils als „Golden Handshake-Lösung" vorgesehene Betrag zu hoch erscheine. Dr. B***** verfügte aufgrund seiner Tätigkeit in einer großen Wirtschaftsprüfungskanzlei über Erfahrung in der Regelung von Vereinbarungen über die vorzeitige Beendigung von Vorstandsverträgen und wusste, dass es Richtlinien gibt, die sich zum einen am Betriebsergebnis der Gesellschaft und zum anderen an den Gehältern orientieren. Aufgrund dieser ihm bekannten Richtlinien erschienen ihm die vorliegend vereinbarten Beträge zu hoch.

In der Sitzung des Aufsichtsrats vom 5. 7. 2004 wurden die Vereinbarungen genehmigt, wobei in dem Protokoll über diese in der Zeit von 16.30 Uhr bis 17.15 Uhr im Schlosshotel S***** abgehaltene Aufsichtsratssitzung festgehalten wurde:

„Teilnehmer:

Ing. Mag. Wilhelm J. L*****

Dr. Wolfgang A*****

Ing. Franz S***** (Stimmrecht für Dr. Andreas B*****

Claudia G***** (Protokollführerin)

...

Herr S***** erklärt, die Vollmacht von Herrn Dr. B***** erhalten zu haben und äußert, dass Herr Dr. B***** grundsätzlich einverstanden ist, lediglich mit der Summe „Golden Shake Hand" Probleme hat. Über die Höhe des „Golden Shake Hand"-Anteiles und über die Höhe des den Vorständen zustehenden Gehaltes bis Vertragsablauf wurde eingehend diskutiert. Alle Aufsichtsratsmitglieder sind der Meinung, dass die zusätzliche Zahlung von 500.000 EUR je Person sehr hoch sei, jedoch unter den besonderen Umständen akzeptiert wird. Grundsätzlich wird begrüßt, keinen Konflikt für die Zukunft zu provozieren und durch diese Vereinbarung eine für ein börsennotiertes Unternehmen notwendige geordnete Übergabe zu gewährleisten, um einen Schaden für die Gesellschaft zu vermeiden.

...

Von allen Aufsichtsratsmitgliedern wurde die Formulierung des Schreibens an die Mitarbeiter sowie die Börsenmitteilung für ausgezeichnet befunden.

Der stellvertretende Vorsitzende L***** stellt den Antrag auf Genehmigung der vorgelegten Auflösungsvereinbarungen samt Anlagen und Pressemeldung mit Herrn S***** und Frau Mag. Eveline P***** durch den Aufsichtsrat. Aufgrund der Einschränkung bei Herrn Dr. B***** in Bezug auf den Betrag von 500.000 EUR entscheidet sich Herr Ing. S***** für Herrn Dr. B***** zur Gegenstimme.

Abstimmungsergebnis: drei Stimmen dafür

eine Gegenstimme ...".

Dem Zweit- und dem Drittbeklagten, die jeweils im Vorstand von (anderen) Aktiengesellschaften tätig sind, erschienen die von ihnen als „Golden Handshake" verstandenen Beträge zwar hoch, aber angesichts der gegebenen Umstände gerechtfertigt. Für sie war wesentlich, dass damit eine Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft und den Vorständen nicht in die Öffentlichkeit getragen wurde, da sie davon ausgingen, dass die Veröffentlichung von Auseinandersetzungen zu einem schweren Schaden für das Unternehmen führen könnte, der die konkret vereinbarten Beträge übersteigen könnte. Deswegen und weil eine von ihnen für die Gesellschaft für wichtig befundene geordnete Übergabe vereinbart worden war, stimmten sie für eine Genehmigung der Vereinbarung. In der Aufsichtsratssitzung wurde nicht erörtert, wie die Beträge konkret errechnet wurden. Der Zweit- und der Drittbeklagte gingen davon aus, dass die Berechnung durch den Erstbeklagten erfolgt sei. Es wurde nicht erörtert, welche Schritte dem Viert- und der Fünftbeklagten im Fall, dass es nicht zu einer einvernehmlichen Lösung gekommen wäre, offen gestanden wären. Schließlich wurde auch nicht erörtert, die erfolgte Suspendierung aufzuheben und die Vorstandsverträge durch Zeitablauf enden zu lassen. Den beklagten Aufsichtsräten schien nämlich ein gemeinsames Arbeiten der beklagten Vorstände mit Kurt H***** unmöglich.

Kurt H***** und der Nebenintervenient auf Seiten der Klägerin weigerten sich, die Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung der Vorstandsverträge mitzuunterzeichnen. Für diesen Fall hatte der Aufsichtsrat schriftlich bekannt gegeben, mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.

Gegen 19.00 Uhr des 5. 7. 2004 wurde dem Nebenintervenienten auf Seiten der Klägerin telefonisch von der Hauptbuchhalterin und für die Konten der Klägerin zeichnungsberechtigten Monika E***** mitgeteilt, dass die Fünftbeklagte am Nachmittag des Tages den Auftrag erteilt habe, einen Betrag von 1,5 Mio EUR auf ein Konto Dris. Quendler zu überweisen. Der Nebenintervenient auf Seiten der Kläger wies Monika E***** an, keine Überweisung vorzunehmen sowie ein E-Mail an den Erstbeklagten zu senden, dass er angeordnet habe, die Zahlungen zu stoppen, da ihm keine gültigen schriftlichen Aufsichtsratsbeschlüsse betreffend die Freistellung oder Suspendierung und die Abfertigungsansprüche vorlägen. Er werde bis dahin keine weiteren Aktivitäten vornehmen. Am nächsten Tag brach der Nebenintervenient auf Seiten der Klägerin um 6.00 Uhr Früh zu einer Dienstreise auf. Unterwegs bekam er die Mitteilung, dass die Fünftbeklagte bereits die Überweisung veranlasst hatte. Für ihn war damit ein Schaden für das Unternehmen bereits eingetreten und die Einberufung einer Hauptversammlung hinfällig. Die Fünftbeklagte hatte nämlich am Vormittag des 6. 7. 2004 persönlich in der Hausbank der Klägerin auf deren Geschäftspapier einen von ihr als Vorstandsmitglied unterfertigten Überweisungsauftrag erteilt. Die mit Wissen des Viertbeklagten vorgenommene Überweisung durch die Fünftbeklagte erfolgte deshalb so eilig und persönlich bei der Hausbank, weil die beklagten Vorstände Widerstände des Kurt H***** und des Nebenintervenienten auf Seiten der Klägerin gegen die Auszahlung befürchteten. Der Fünftbeklagten war nämlich von Monika E***** am Morgen des 6. 7. 2004 mitgeteilt worden, dass der Nebenintervenient die Vornahme der Überweisung untersagt habe. Auch Kurt H***** hat Monika E***** die Vornahme der Überweisung nicht erlaubt.

Die den beklagten Vorständen aufgrund der am 5. 7. 2004 genehmigten Vereinbarungen gezahlten Beträge wurden für das Geschäftsjahr 2003/2004 verbucht. In diesem Geschäftsjahr erzielte die Klägerin einen Bilanzgewinn von 696.986,92 EUR.

Die Klägerin nimmt die Erst- bis Drittbeklagten als ihre ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder und den Viert- und die Fünftbeklagte als ihre früheren Vorstandsmitglieder wegen der Vereinbarung der freiwilligen Abfertigung anlässlich des einvernehmlichen Ausscheidens des Viert- und der Fünftbeklagten aus dem Vorstand in Anspruch. Es habe keine Veranlassung bestanden, dem Viert- und der Fünftbeklagten über deren Entgelts- und Abfertigungsansprüche hinaus auch noch eine zusätzliche Abfertigung zu gewähren. Damit liege eine dem § 78 Abs 1 AktG widersprechende unangemessene Festlegung der Vergütung von Vorstandsmitgliedern vor. Dieser schuldhafte Verstoß gegen § 78 Abs 1 AktG habe gemäß § 99 AktG die Haftung der die Vereinbarung genehmigenden Aufsichtsratmitglieder zur Folge. Die Vereinbarung der freiwilligen Abfertigung sei im Übrigen unwirksam gewesen, weil bei einer für einen Dritten offenkundigen Verletzung keine Vertretungsmacht des an und für sich vertretungsbefugten Aufsichtsrats bestehe und daher das Geschäft nicht wirksam zustandekomme. Dem Viert- und der Fünftbeklagten sei die Unangemessenheit der ihnen zugestandenen freiwilligen Abfertigungen und damit auch die fehlende Befugnis des Aufsichtsrats zu einer solchen Vereinbarung völlig klar und bewusst gewesen, sodass infolge offenkundigen Missbrauchs der Vertretungsmacht die Vereinbarungen (teilweise) nicht wirksam zustande gekommen seien. Der Viert- und die Fünftbeklagte hätten durch die Vereinbarung der freiwilligen Abfertigung gegen ihre Treuepflicht als Vorstände der Klägerin verstoßen, da sie damals noch ungeachtet ihrer berechtigt erfolgten Suspendierung Vorstandsmitglieder der Klägerin gewesen und uneingeschränkt den Sorgfaltsanforderungen des § 84 AktG unterstanden seien, sodass auch eine schadenersatzrechtliche Haftung der Viert- und Fünftbeklagten bestehe. Die Fünftbeklagte habe auch die auf die freiwilligen Abfertigungen entfallende Lohnsteuer unrichtig berechnet, wodurch zu hohe Nettobeträge ausbezahlt worden seien, und zwar 59.180,59 EUR hinsichtlich des Viertbeklagten und 55.797,25 EUR hinsichtlich der Fünftbeklagten. Zuletzt (nach Klagseinschränkung und -ausdehnung) begehrte die Klägerin von den Erst- bis Viertbeklagten zur ungeteilten Hand 714.886,72 EUR (sA) und von den Erst- bis Drittbeklagten und der Fünftbeklagten zur ungeteilten Hand 626.249,66 EUR (sA).Die Klägerin nimmt die Erst- bis Drittbeklagten als ihre ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder und den Viert- und die Fünftbeklagte als ihre früheren Vorstandsmitglieder wegen der Vereinbarung der freiwilligen Abfertigung anlässlich des einvernehmlichen Ausscheidens des Viert- und der Fünftbeklagten aus dem Vorstand in Anspruch. Es habe keine Veranlassung bestanden, dem Viert- und der Fünftbeklagten über deren Entgelts- und Abfertigungsansprüche hinaus auch noch eine zusätzliche Abfertigung zu gewähren. Damit liege eine dem Paragraph 78, Absatz eins, AktG widersprechende unangemessene Festlegung der Vergütung von Vorstandsmitgliedern vor. Dieser schuldhafte Verstoß gegen Paragraph 78, Absatz eins, AktG habe gemäß Paragraph 99, AktG die Haftung der die Vereinbarung genehmigenden Aufsichtsratmitglieder zur Folge. Die Vereinbarung der freiwilligen Abfertigung sei im Übrigen unwirksam gewesen, weil bei einer für einen Dritten offenkundigen Verletzung keine Vertretungsmacht des an und für sich vertretungsbefugten Aufsichtsrats bestehe und daher das Geschäft nicht wirksam zustandekomme. Dem Viert- und der Fünftbeklagten sei die Unangemessenheit der ihnen zugestandenen freiwilligen Abfertigungen und damit auch die fehlende Befugnis des Aufsichtsrats zu einer solchen Vereinbarung völlig klar und bewusst gewesen, sodass infolge offenkundigen Missbrauchs der Vertretungsmacht die Vereinbarungen (teilweise) nicht wirksam zustande gekommen seien. Der Viert- und die Fünftbeklagte hätten durch die Vereinbarung der freiwilligen Abfertigung gegen ihre Treuepflicht als Vorstände der Klägerin verstoßen, da sie damals noch ungeachtet ihrer berechtigt erfolgten Suspendierung Vorstandsmitglieder der Klägerin gewesen und uneingeschränkt den Sorgfaltsanforderungen des Paragraph 84, AktG unterstanden seien, sodass auch eine schadenersatzrechtliche Haftung der Viert- und Fünftbeklagten bestehe. Die Fünftbeklagte habe auch die auf die freiwilligen Abfertigungen entfallende Lohnsteuer unrichtig berechnet, wodurch zu hohe Nettobeträge ausbezahlt worden seien, und zwar 59.180,59 EUR hinsichtlich des Viertbeklagten und 55.797,25 EUR hinsichtlich der Fünftbeklagten. Zuletzt (nach Klagseinschränkung und -ausdehnung) begehrte die Klägerin von den Erst- bis Viertbeklagten zur ungeteilten Hand 714.886,72 EUR (sA) und von den Erst- bis Drittbeklagten und der Fünftbeklagten zur ungeteilten Hand 626.249,66 EUR (sA).

Alle Beklagten und die beiden auf ihrer Seite dem Rechtsstreit beigetretenen Nebenintervenienten beantragten Klagsabweisung.

Die Erst-, Zweit- und Drittbeklagten wendeten im Wesentlichen übereinstimmend ein, alle Entscheidungen bei der Klägerin seien durch Kurt H***** getroffen worden, der auch deren wirtschaftlich Hauptbeteiligter sei. Der Viert- und die Fünftbeklagte hätten die Klägerin hervorragend in Stellung gebracht. Dennoch habe ihnen die von Kurt H***** beauftragte Studie Fehlverhalten im operativen Geschäft und die Verletzung von Informationspflichten gegenüber dem Aufsichtsrat vorgeworfen. Bei der Aufsichtsratssitzung am 29. 6. 2004 sei von Kurt H***** ein Bild gezeichnet worden, das den übrigen Aufsichtsratsmitgliedern eine umgehende Handlungspflicht suggeriert habe. Kurt H***** habe die sofortige Abberufung des Viert- und der Fünftbeklagten als Vorstände der Klägerin verlangt. Die Erst- bis Drittbeklagten hätten sich nach Hinweisen des Kurt H***** und des Dr. T*****, unbedingt handeln zu müssen, um nicht selbst schadenersatzpflichtig zu werden, zur Suspendierung des Viert- und der Fünftbeklagten entschieden, dies befristet bis zum Vorliegen eingehender Prüfungsergebnisse. Es sei allen Beklagten klar gewesen, dass es aufgrund des Widerstands des Viert- und der Fünftbeklagten gegen die Suspendierung zum Wohl der Klägerin und ihrer Aktionäre unbedingt eine einvernehmliche Lösung geben müsse, damit nicht durch einen Rechtsstreit zwischen Vorstand und börsennotierter Aktiengesellschaft Unsicherheit eintrete. Die Verhandlungen seien unter massivem Zeitdruck gestanden, da die Klägerin zur unverzüglichen Mitteilung von neuen Tatsachen im Sinn des § 82 Abs 6 Börsegesetz verpflichtet gewesen sei. Der Viert- und die Fünftbeklagte seien nicht bereit gewesen, einer einvernehmlichen Auflösung zuzustimmen, sofern sie nicht die geforderte und letztlich vereinbarte finanzielle Abfindung erhalten würden. Es seien schließlich zusätzlich ein Wettbewerbsverbot, eine nachträgliche Verschwiegenheitspflicht sowie eine geordnete Übergabe vereinbart worden. Die Auflösungsvereinbarung sei in der kurzfristig einberufenen Aufsichtsratssitzung genehmigt worden, nachdem alle Argumente sowohl für als auch gegen den Abschluss gegeneinander abgewogen und diskutiert worden seien. Allgemeine Meinung sei gewesen, dass die Abschlagszahlung von je 500.000 EUR hoch sei, jedoch unter den besonderen Umständen noch im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens des Aufsichtsrats liege. Nur dadurch sei es möglich gewesen, eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Wirksamkeit der Suspendierung und Kursverluste wegen negativer Meldungen zu verhindern. Sogar die einvernehmliche Auflösung habe bei dem die Klägerin finanzierenden Bankinstitut zu einer erheblichen Verunsicherung und zum Verlangen nach weiterer Besicherung der Kreditverbindlichkeiten der Klägerin und ihrer Tochtergesellschaften geführt. Die Zustimmung der Hauptversammlung habe wegen des Zeitdrucks nicht eingeholt werden können, wäre jedoch sicher erteilt worden. Innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitraums sei eine abschließende Klärung betreffend eine Abberufung oder Aufrechterhaltung der Suspendierung nicht möglich gewesen. Der Rechtsvertreter der Viert- und der Fünftbeklagten habe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass aufgrund einer mit einer Abberufung verbundenen Berufsschädigung gerichtlich vorgegangen würde. Unter diesen Umständen sei die einvernehmliche Lösung als die für die Klägerin noch beste Vorgangsweise anzusehen, zumal damit auch ein weiterer reibungsloser Geschäftsbetrieb sichergestellt worden sei.Die Erst-, Zweit- und Drittbeklagten wendeten im Wesentlichen übereinstimmend ein, alle Entscheidungen bei der Klägerin seien durch Kurt H***** getroffen worden, der auch deren wirtschaftlich Hauptbeteiligter sei. Der Viert- und die Fünftbeklagte hätten die Klägerin hervorragend in Stellung gebracht. Dennoch habe ihnen die von Kurt H***** beauftragte Studie Fehlverhalten im operativen Geschäft und die Verletzung von Informationspflichten gegenüber dem Aufsichtsrat vorgeworfen. Bei der Aufsichtsratssitzung am 29. 6. 2004 sei von Kurt H***** ein Bild gezeichnet worden, das den übrigen Aufsichtsratsmitgliedern eine umgehende Handlungspflicht suggeriert habe. Kurt H***** habe die sofortige Abberufung des Viert- und der Fünftbeklagten als Vorstände der Klägerin verlangt. Die Erst- bis Drittbeklagten hätten sich nach Hinweisen des Kurt H***** und des Dr. T*****, unbedingt handeln zu müssen, um nicht selbst schadenersatzpflichtig zu werden, zur Suspendierung des Viert- und der Fünftbeklagten entschieden, dies befristet bis zum Vorliegen eingehender Prüfungsergebnisse. Es sei allen Beklagten klar gewesen, dass es aufgrund des Widerstands des Viert- und der Fünftbeklagten gegen die Suspendierung zum Wohl der Klägerin und ihrer Aktionäre unbedingt eine einvernehmliche Lösung geben müsse, damit nicht durch einen Rechtsstreit zwischen Vorstand und börsennotierter Aktiengesellschaft Unsicherheit eintrete. Die Verhandlungen seien unter massivem Zeitdruck gestanden, da die Klägerin zur unverzüglichen Mitteilung von neuen Tatsachen im Sinn des Paragraph 82, Absatz 6, Börsegesetz verpflichtet gewesen sei. Der Viert- und die Fünftbeklagte seien nicht bereit gewesen, einer einvernehmlichen Auflösung zuzustimmen, sofern sie nicht die geforderte und letztlich vereinbarte finanzielle Abfindung erhalten würden. Es seien schließlich zusätzlich ein Wettbewerbsverbot, eine nachträgliche Verschwiegenheitspflicht sowie eine geordnete Übergabe vereinbart worden. Die Auflösungsvereinbarung sei in der kurzfristig einberufenen Aufsichtsratssitzung genehmigt worden, nachdem alle Argumente sowohl für als auch gegen den Abschluss gegeneinander abgewogen und diskutiert worden seien. Allgemeine Meinung sei gewesen, dass die Abschlagszahlung von je 500.000 EUR hoch sei, jedoch unter den besonderen Umständen noch im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens des Aufsichtsrats liege. Nur dadurch sei es möglich gewesen, eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Wirksamkeit der Suspendierung und Kursverluste wegen negativer Meldungen zu verhindern. Sogar die einvernehmliche Auflösung habe bei dem die Klägerin finanzierenden Bankinstitut zu einer erheblichen Verunsicherung und zum Verlangen nach weiterer Besicherung der Kreditverbindlichkeiten der Klägerin und ihrer Tochtergesellschaften geführt. Die Zustimmung der Hauptversammlung habe wegen des Zeitdrucks nicht eingeholt werden können, wäre jedoch sicher erteilt worden. Innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitraums sei eine abschließende Klärung betreffend eine Abberufung oder Aufrechterhaltung der Suspendierung nicht möglich gewesen. Der Rechtsvertreter der Viert- und der Fünftbeklagten habe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass aufgrund einer mit einer Abberufung verbundenen Berufsschädigung gerichtlich vorgegangen würde. Unter diesen Umständen sei die einvernehmliche Lösung als die für die Klägerin noch beste Vorgangsweise anzusehen, zumal damit auch ein weiterer reibungsloser Geschäftsbetrieb sichergestellt worden sei.

Der Zweit- und der Drittbeklagte wendeten weiters das Allein- oder Mitverschulden der Klägerin ein, weil der Vollzug der Auszahlung der vereinbarten Ansprüche des Viert- und der Fünftbeklagten durch sie nicht verhindert worden sei. Es wäre auch am Vorstand der Klägerin oder am Hauptaktionär gelegen gewesen, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, um dem Viert- und der Fünftbeklagten das Vertrauen zu entziehen. Durch eine Eskalation des Streits wäre der Klägerin ein höherer Schaden entstanden. Die vereinbarten Abschlagszahlungen seien wegen der Verschlechterung der Fortkommenschancen der Vorstandsmitglieder üblich und hätten der guten Lage der Klägerin entsprochen.

Der Viert- und die Fünftbeklagte wendeten im Wesentlichen ein, Kurt H***** habe, obwohl er massivst danach gesucht habe, nichts gefunden, was er ihnen vorwerfen hätte können. Um seinen Wunsch, Vorstandsvorsitzender der Klägerin zu werden, durchzusetzen, sei ihre Suspendierung beschlossen worden. Danach sei „eine juristische Diskussion über die Zulässigkeit einer Suspendierung entbrannt". Das Ergebnis der Bemühungen, eine einvernehmliche Lösung zu finden, sei die Vereinbarung vom 4. 7. 2004 gewesen. Bei der freiwilligen Abfertigung handle es sich um eine Abgangsentschädigung mit sachlicher Rechtfertigung, weil sie eine Abgeltung für einen Verzicht auf eine Bekämpfung der Abberufung mittels Klage und einstweiliger Verfügung sowie für die Nichteinhaltung einer noch im Frühjahr 2004 in Aussicht gestellten Vertragsverlängerung für fünf Jahre dargestellt habe. Der Viert- und die Fünftbeklagte hätten schließlich auch ihre Vertretungskosten selbst bezahlt, obwohl sie mit Rücksicht auf die ungerechtfertigte Suspendierung einen Anspruch auf Kostenersatz gehabt hätten. Es habe daher keine Überschreitung des Entscheidungsspielraums des Aufsichtsrats stattgefunden. Die Überweisung durch die Fünftbeklagte sei mit Zustimmung des Erstbeklagten und des Kurt H***** erfolgt. Die Suspendierung sei wegen der im Außenverhältnis fortwirkenden Haftung als Vorstandsmitglieder ohne Wirkung gewesen und überdies durch die Vereinbarung vom 4. 7. 2004 gegenstandslos geworden. Hilfsweise werde ebenfalls das Allein- oder Mitverschulden der Klägerin eingewendet.

Mit - die Ansprüche aus der freiwilligen Abfertigung betreffendem - Teilurteil verpflichtete das Erstgericht die Erst- bis Viertbeklagten zur ungeteilten Hand zur Bezahlung von 610.886,72 EUR sA und die Erst- bis Drittbeklagten sowie die Fünftbeklagte zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 520.949,66 EUR sA an die Klägerin.

In seiner rechtlichen Beurteilung der von ihm getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, die - soweit unstrittig oder vom Berufungsgericht gebilligt - hier bereits eingangs zusammengefasst wiedergegeben wurden, führte das Erstgericht im Wesentlichen aus wie folgt: § 78 Abs 1 AktG beziehe sich auch auf Zahlungen im Zuge der Auflösung eines Vorstandsvertrags. Für die notwendige Ermessensentscheidung sei zu berücksichtigen, dass Aufsichtsräte gemäß § 99 iVm § 84 AktG die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters aufzuwenden und ihre Tätigkeit so auszuüben hätten, wie es das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer erfordere. Die Auflösung von Vorstandsverträgen sei eine unternehmerische Entscheidung; deshalb sei die aus Anlass der Auflösung der Vorstandsverträge gewährte freiwillige Abfertigung dahingehend zu beurteilen, ob eine Überschreitung des unternehmerischen Ermessens gegeben gewesen sei. Schon die Suspendierung der Beklagten dokumentiere den fehlenden Belohnungscharakter der freiwilligen Abfertigung. Auch der Aspekt der Vermeidung eines Prozesses/Prozessrisikos überzeuge nicht, da die beklagten Vorstände ohnehin so gestellt worden seien, als wäre ihr Vorstandsvertrag erfüllt worden. Die Frage, welche konkreten Schritte den beklagten Vorständen möglich gewesen wären, sei offenkundig im Aufsichtsrat gar nicht erörtert worden. Um dies und den der Gesellschaft drohenden Schaden abzuklären, sei ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden. Die am 29. 6. 2004 erfolgte Suspendierung sei ein nach dem Börsegesetz meldepflichtiger Umstand gewesen und hätte daher ebenfalls zu Reaktionen geführt, was beim Beschluss der Suspendierung in Kauf genommen worden sei. Eine einvernehmliche Lösung sei erst im Anschluss daran in Erwägung gezogen worden. Es seien keine Umstände gegeben gewesen, die eine sofortige Entscheidung über eine Suspendierung erfordert hätten. Zu bedenken wäre gewesen, dass jedenfalls eine Information der Öffentlichkeit (durch Meldung der Suspendierung oder allfällige Reaktionen der Vorstände) erfolgen hätte müssen. Es habe nicht festgestellt werden können, welche Zahlen bei der Festlegung der Höhe der freiwilligen Abfertigungen in Bezug auf die Lage der Gesellschaft herangezogen worden seien. Es handle sich gleichsam um Pauschalbeträge ohne Bezug zum Betriebsergebnis und zu den Gehältern. Zur Frage, inwiefern mit den freiwilligen Abfertigungen Gegenleistungen abgegolten worden seien, sei zu bedenken, dass die Vereinbarung solcher Punkte üblich und Standard sei, wobei ein vereinbartes Stillschweigen durchaus auch im Interesse der Vorstände gelegen habe sein können. Eine Ermessensentscheidung sei dann nicht zu beanstanden, wenn der Ausübung von Ermessen eine ausreichende Information und gründliches, objektives Abwägen der einzelnen Umstände vorangegangen sei, was hier aber nicht vorliege. Die Problematik hätte auch an die Hauptversammlung herangetragen werden können, was zwar eine Öffentlichmachung der Auseinandersetzung bedeutet hätte; dies gelte aber ebenso für die beschlossene Suspendierung. Auch vor diesem Hintergrund seien daher die genehmigten freiwilligen Abfertigungen keinesfalls im Interesse der Gesellschaft die ultima ratio gewesen. Ein Verstoß gegen das Angemessenheitsgebot begründe gemäß § 99 iVm § 84 AktG eine Schadenersatzpflicht des Aufsichtsrats, weshalb die solidarische Haftung der Erst- bis Drittbeklagten gegeben sei. Ein Allein- oder Mitverschulden der Klägerin liege nicht vor; ein solches sei weder aus der Vornahme der Überweisung durch die Fünftbeklagte noch aus der Nichteinberufung der Hauptversammlung durch die Vorstände der Klägerin gegeben. Das eine Schadenersatzpflicht begründende Verhalten der Erst- bis Drittbeklagten führe auch zu einer Haftung der beklagten Vorstände. Auch diese hätten davon ausgehen müssen, dass die gewährten freiwilligen Abfertigungen in der konkreten Höhe unangemessen seien. Dies erhärte sich durch die mit Wissen des Viertbeklagten von der Fünftbeklagten vorgenommene Überweisung wegen befürchteten Widerstands durch die (verbliebenen) Vorstände gegen die getroffene Vereinbarung. Der Viert- und die Fünftbeklagte hätten eine Suspendierung für rechtlich gar nicht zulässig erachtet und hätten daher davon ausgehen müssen, dass sie nach wie vor den ihnen gesetzlich aufgetragenen Pflichten eines Vorstands nachzukommen hätten. Sie hätten deshalb von der zu Lasten der Gesellschaft getroffenen Vereinbarung Abstand nehmen müssen. Die damit verwirklichte Verletzung ihrer Treuepflicht begründe auch eine Haftung des Viert- und der Fünftbeklagten aus dem Titel des Schadenersatzes.In seiner rechtlichen Beurteilung der von ihm getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, die - soweit unstrittig oder vom Berufungsgericht gebilligt - hier bereits eingangs zusammengefasst wiedergegeben wurden, führte das Erstgericht im Wesentlichen aus wie folgt: Paragraph 78, Absatz eins, AktG beziehe sich auch auf Zahlungen im Zuge der Auflösung eines Vorstandsvertrags. Für die notwendige Ermessensentscheidung sei zu berücksichtigen, dass Aufsichtsräte gemäß Paragraph 99, in Verbindung mit Paragraph 84, AktG die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters aufzuwenden und ihre Tätigkeit so auszuüben hätten, wie es das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer erfordere. Die Auflösung von Vorstandsverträgen sei eine unternehmerische Entscheidung; deshalb sei die aus Anlass der Auflösung der Vorstandsverträge gewährte freiwillige Abfertigung dahingehend zu beurteilen, ob eine Überschreitung des unternehmerischen Ermessens gegeben gewesen sei. Schon die Suspendierung der Beklagten dokumentiere den fehlenden Belohnungscharakter der freiwilligen Abfertigung. Auch der Aspekt der Vermeidung eines Prozesses/Prozessrisikos überzeuge nicht, da die beklagten Vorstände ohnehin so gestellt worden seien, als wäre ihr Vorstandsvertrag erfüllt worden. Die Frage, welche konkreten Schritte den beklagten Vorständen möglich gewesen wären, sei offenkundig im Aufsichtsrat gar nicht erörtert worden. Um dies und den der Gesellschaft drohenden Schaden abzuklären, sei ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden. Die am 29. 6. 2004 erfolgte Suspendierung sei ein nach dem Börsegesetz meldepflichtiger Umstand gewesen und hätte daher ebenfalls zu Reaktionen geführt, was beim Beschluss der Suspendierung in Kauf genommen worden sei. Eine einvernehmliche Lösung sei erst im Anschluss daran in Erwägung gezogen worden. Es seien keine Umstände gegeben gewesen, die eine sofortige Entscheidung über eine Suspendierung erfordert hätten. Zu bedenken wäre gewesen, dass jedenfalls eine Information der Öffentlichkeit (durch Meldung der Suspendierung oder allfällige Reaktionen der Vorstände) erfolgen hätte müssen. Es habe nicht festgestellt werden können, welche Zahlen bei der Festlegung der Höhe der freiwilligen Abfertigungen in Bezug auf die Lage der Gesellschaft herangezogen worden seien. Es handle sich gleichsam um Pauschalbeträge ohne Bezug zum Betriebsergebnis und zu den Gehältern. Zur Frage, inwiefern mit den freiwilligen Abfertigungen Gegenleistungen abgegolten worden seien, sei zu bedenken, dass die Vereinbarung solcher Punkte üblich und Standard sei, wobei ein vereinbartes Stillschweigen durchaus auch im Interesse der Vorstände gelegen habe sein können. Eine Ermessensentscheidung sei dann nicht zu beanstanden, wenn der Ausübung von Ermessen eine ausreichende Information und gründliches, objektives Abwägen der einzelnen Umstände vorangegangen sei, was hier aber nicht vorliege. Die Problematik hätte auch an die Hauptversammlung herangetragen werden können, was zwar eine Öffentlichmachung der Auseinandersetzung bedeutet hätte; dies gelte aber ebenso für die beschlossene Suspendierung. Auch vor diesem Hintergrund seien daher die genehmigten freiwilligen Abfertigungen keinesfalls im Interesse der Gesellschaft die ultima ratio gewesen. Ein Verstoß gegen das Angemessenheitsgebot begründe gemäß Paragraph 99, in Verbindung mit Paragraph 84, AktG eine Schadenersatzpflicht des Aufsichtsrats, weshalb die solidarische Haftung der Erst- bis Drittbeklagten gegeben sei. Ein Allein- oder Mitverschulden der Klägerin liege nicht vor; ein solches sei weder aus der Vornahme der Überweisung durch die Fünftbeklagte noch aus der Nichteinberufung der Hauptversammlung durch die Vorstände der Klägerin gegeben. Das eine Schadenersatzpflicht begründende Verhalten der Erst- bis Drittbeklagten führe auch zu einer Haftung der beklagten Vorstände. Auch diese hätten davon ausgehen müssen, dass die gewährten freiwilligen Abfertigungen in der konkreten Höhe unangemessen seien. Dies erhärte sich durch die mit Wissen des Viertbeklagten von der Fünftbeklagten vorgenommene Überweisung wegen befürchteten Widerstands durch die (verbliebenen) Vorstände gegen die getroffene Vereinbarung. Der Viert- und die Fünftbeklagte hätten eine Suspendierung für rechtlich gar nicht zulässig erachtet und hätten daher davon ausgehen müssen, dass sie nach wie vor den ihnen gesetzlich aufgetragenen Pflichten eines Vorstands nachzukommen hätten. Sie hätten deshalb von der zu Lasten der Gesellschaft getroffenen Vereinbarung Abstand nehmen müssen. Die damit verwirklichte Verletzung ihrer Treuepflicht begründe auch eine Haftung des Viert- und der Fünftbeklagten aus dem Titel des Schadenersatzes.

Das von allen Beklagten angerufene Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, dass es, den Berufungen stattgebend, das vom Teilurteil betroffene Klagebegehren abwies. Das Berufungsgericht führte aus, Aufsichtratsmitglieder hätten sich nach § 99 iVm § 84 AktG wie ordentliche Geschäftsleute in verantwortlich leitender Position bei selbständiger treuhändiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zu verhalten. Seien widerstreitende Interessen gegeneinander abzuwägen, hätten sie dies in Wahrnehmung pflichtgemäßem Ermessens und unter eigener Verantwortung zu tun. Damit, dass eine Maßnahme für die Gesellschaft auch ungünstig ausfallen könne, müsse immer gerechnet werden; das liege im Wesen des geschäftlichen Risikos, das die Gesellschaft und nicht deren gesetzliche Vertreter persönlich zu tragen hätten. Das Mitglied des Organs verletze daher die von ihm anzuwendende Sorgfalt nicht, wenn im Zeitpunkt der Vornahme des Geschäfts die Möglichkeit oder gar die naheliegende Wahrscheinlichkeit bestanden habe, dass sich das Geschäft für die Gesellschaft als günstig erweisen werde. Nur die Verletzung der Pflicht zu branchen-, größen-, oder situationsadäquaten Bemühungen könne dem Organ als Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Oberste Richtschnur des sorgfältigen Handelns sei das Wohl des Unternehmens; diesem hätten die Organe stets den Vorzug zu geben. Allerdings seien in Anlehnung an § 70 AktG auch die Interessen der Aktionäre, der Arbeitnehmer und der Öffentlichkeit in die Entscheidung, was dem Unternehmenswohl diene, einzubeziehen. Verletzungen dieser dem Aufsichtsratsmitglied auferlegten, in sorgfältiger Abwägung gegenläufiger Interessen zu befolgenden Interessenswahrungspflicht seien nur bei eklatanter Überschreitung des Ermessensspielraums zu ahnden. Die Prüfung pflichtwidrigen Verhaltens habe sich an der Sicht ex ante zu orientieren. Hinsichtlich der Höhe der Vorstandsbezüge verlange § 78 Abs 1 AktG ein angemessenes Verhältnis zwischen den Ausgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds und der Lage der Gesellschaft, für das der Aufsichtsrat zu sorgen habe. Die Aufzählung der Bezugsarten mit Entgeltscharakter in § 78 Abs 1 AktG sei nicht taxativ. Auch Abfertigungen seien Entgeltsbestandteile. Die Anordnung des Gesetzes, die Aufgaben des Vorstandsmitglieds und die Lage der Gesellschaft bei der Bezugsregelung zu berücksichtigen, sei nicht als taxative Aufzählung der bei der Entgeltsbemessung ins Gewicht fallenden Gesichtspunkte zu verstehen. Die im Gesetz genannten Vergleichsmaßstäbe seien kumulativ zu beachten; eine Konkretisierung der Angemessenheit sei nur im Einzelfall möglich. Anerkannte Beurteilungsgesichtspunkte dafür seien Qualifikation, Marktwert, konkrete Verhandlungslage, Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft und familiäre Verhältnisse. Nach § 82 Abs 6 BörseG (in der im Juni/Juli 2004 geltenden Fassung des BGBl I Nr 97/2001) habe jeder Emittent von Wertpapieren, die zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr zugelassen seien, unverzüglich eine neue Tatsache zu veröffentlichen, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten sei, wenn sie wegen ihrer Auswirkung auf den Geschäftsverlauf, die

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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