Kopf
REPUBLIK ÖSTERREICH
Landesgericht Klagenfurt
Das Landesgericht Klagenfurt hat in der Strafsache gegen ***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Sachwalters ***** gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 15.4.2008, 19 U 684/04s-57, in nicht öffentlicher Sitzung den BeschlussDas Landesgericht Klagenfurt hat in der Strafsache gegen ***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Sachwalters ***** gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 15.4.2008, 19 U 684/04s-57, in nicht öffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit dem in seiner Abwesenheit gefällten Urteil wurde ***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à € 12,--, im Nichteinbringungsfall zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe und zum Kostenersatz verurteilt, wobei gemäß §§ 43 Abs 1, 43 a Abs 3 StGB ein Strafteil von 40 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, weil er am 6.8.2004 in Klagenfurt ***** durch Versetzen eines Schlages gegen dessen Gesicht, wodurch dieser eine oberflächliche Hautabschürfung an der Oberlippe und eine Schädelprellung erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt hat. Das Abwesenheitsurteil wurde dem Angeklagten am 23.1.2008 (AS 261) eigenhändig zugestellt. Mit Schriftsatz vom 31.3.2008 beantragte der im Verfahren 3 P 179/02t des Bezirksgerichtes Klagenfurt gemäß § 273 Abs 3 Z 2 ABGB für die Vertretung des Angeklagten vor Gerichten bestellte Sachwalter ***** die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen das Abwesenheitsurteil verbunden mit dem Einspruch und der Ausführung der (rechtzeitig) angemeldeten Berufung.Mit dem in seiner Abwesenheit gefällten Urteil wurde ***** des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à € 12,--, im Nichteinbringungsfall zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe und zum Kostenersatz verurteilt, wobei gemäß Paragraphen 43, Absatz eins,, 43 a Absatz 3, StGB ein Strafteil von 40 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, weil er am 6.8.2004 in Klagenfurt ***** durch Versetzen eines Schlages gegen dessen Gesicht, wodurch dieser eine oberflächliche Hautabschürfung an der Oberlippe und eine Schädelprellung erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt hat. Das Abwesenheitsurteil wurde dem Angeklagten am 23.1.2008 (AS 261) eigenhändig zugestellt. Mit Schriftsatz vom 31.3.2008 beantragte der im Verfahren 3 P 179/02t des Bezirksgerichtes Klagenfurt gemäß Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB für die Vertretung des Angeklagten vor Gerichten bestellte Sachwalter ***** die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen das Abwesenheitsurteil verbunden mit dem Einspruch und der Ausführung der (rechtzeitig) angemeldeten Berufung.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Erstgericht dem Restitutionsbegehren statt, verwarf aber den Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil im Wesentlichen mit der Begründung, dem Angeklagten sei die Vorladung zur Verhandlung gehörig zugestellt worden und liege kein unabwendbares Hindernis vor.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Sachwalters mit der Intention der Aufhebung des Abwesenheitsurteiles. Die Beschwerde ist nicht im Recht.
Rechtliche Beurteilung
Zunächst ist festzuhalten, dass eine durch Sachwalterbestellung in ihrer Prozessfähigkeit eingeschränkte Person dies im Strafverfahren nur insoweit ist, als das Strafverfahrensrecht als lex specialis, welche allgemeinen Normen derogiert, keine besonderen Anordnungen trifft. Eine ausdrückliche Rechtsmittellegitimation des Sachwalters ergibt sich aus §§ 282 Abs 1, 485 Abs 1 StPO und bezieht sich nur auf die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen Urteile. Fraglich bleibt, ob dem Sachwalter auch eine allgemeine Beschwerdelegitimation zukommt (indirekt bejahend: 14 Os 17/03, 13 Os 83/01).Zunächst ist festzuhalten, dass eine durch Sachwalterbestellung in ihrer Prozessfähigkeit eingeschränkte Person dies im Strafverfahren nur insoweit ist, als das Strafverfahrensrecht als lex specialis, welche allgemeinen Normen derogiert, keine besonderen Anordnungen trifft. Eine ausdrückliche Rechtsmittellegitimation des Sachwalters ergibt sich aus Paragraphen 282, Absatz eins,, 485 Absatz eins, StPO und bezieht sich nur auf die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen Urteile. Fraglich bleibt, ob dem Sachwalter auch eine allgemeine Beschwerdelegitimation zukommt (indirekt bejahend: 14 Os 17/03, 13 Os 83/01).
Unabhängig davon ist jedoch der Sachwalter weder berechtigt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beanspruchen noch Einspruch gegen ein Abwesenheitsurteil zu erheben (Mayerhofer StPO5 § 282 E 39, § 427 E 34, SSt 40/54, Jerabek WK-StPO § 427 Rz 17). Wenngleich das Erstgericht - zwar unzutreffend, jedoch rechtskräftig - die Wiedereinsetzung bewilligte, hat es den Einspruch demnach mit Recht verworfen.Unabhängig davon ist jedoch der Sachwalter weder berechtigt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beanspruchen noch Einspruch gegen ein Abwesenheitsurteil zu erheben (Mayerhofer StPO5 Paragraph 282, E 39, Paragraph 427, E 34, SSt 40/54, Jerabek WK-StPO Paragraph 427, Rz 17). Wenngleich das Erstgericht - zwar unzutreffend, jedoch rechtskräftig - die Wiedereinsetzung bewilligte, hat es den Einspruch demnach mit Recht verworfen.
Nur der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass der Einspruch auch inhaltlich unbegründet ist. Aus dem unzweideutigen Rückschein in AS 261 ergibt sich die persönliche Übernahme des Abwesenheitsurteils durch den Angeklagten. Weder dem durch den Sachwalter erhobenen Einspruch (ON 56) noch der Beschwerde (ON 58) lassen sich Hinweise entnehmen, dass der Angeklagte durch ein unabwendbares Hindernis vom Erscheinen in der Hauptverhandlung abgehalten worden wäre. Vielmehr hat er gegenüber der Erstrichterin unmittelbar nach der Hauptverhandlung erklärt, den Termin „versäumt“ zu haben (AS 3d).
Anmerkung
EKL00079 7Bl62.08yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2008:0070BL00062.08Y.0612.000Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008