Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Dr. Thomas Keppert und Mag. Canan Aytekin-Yildirim als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Thomas K*****, vertreten durch Mag. Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Stadt Wien, 1082 Wien, Rathausstraße 4, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit-Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 21.800 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. März 2008, GZ 10 Ra 11/08y-13, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben übereinstimmend sowohl die Rechtzeitigkeit als auch die Berechtigung der Kündigung des wegen zweifachen Versicherungsbetrugs verurteilten klagenden Sanitäters nach § 42 Abs 1 Z 5 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 (VBO 1995) bejaht (ähnlich 8 ObA 41/00p - Krankenträger).Die Vorinstanzen haben übereinstimmend sowohl die Rechtzeitigkeit als auch die Berechtigung der Kündigung des wegen zweifachen Versicherungsbetrugs verurteilten klagenden Sanitäters nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, der Vertragsbedienstetenordnung 1995 (VBO 1995) bejaht (ähnlich 8 ObA 41/00p - Krankenträger).
Der Kläger bekämpft im Wesentlichen nur noch die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Kündigung, weil diese erst nach der Verurteilung des Klägers ausgesprochen wurde und im Übrigen wegen des infolge Verschuldens an der Kündigung eintretenden Abfertigungsverlustes (§ 48 Abs 2 Z 5 VBO 1995) einer Entlassung gleichzuhalten sei (zur Unterscheidung zwischen Kündigung und Entlassung vgl allerdings etwa RIS-Justiz RS0105940 mwN).Der Kläger bekämpft im Wesentlichen nur noch die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Kündigung, weil diese erst nach der Verurteilung des Klägers ausgesprochen wurde und im Übrigen wegen des infolge Verschuldens an der Kündigung eintretenden Abfertigungsverlustes (Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer 5, VBO 1995) einer Entlassung gleichzuhalten sei (zur Unterscheidung zwischen Kündigung und Entlassung vergleiche allerdings etwa RIS-Justiz RS0105940 mwN).
Dazu ist festzuhalten, dass gerade zur Entlassung wiederholt ausgesprochen wurde, dass dem Arbeitgeber beim Verdacht strafbarer Handlungen durch den Arbeitnehmer zuzubilligen ist, sich zunächst Klarheit zu verschaffen. Es bleibt dem Arbeitgeber überlassen, ob und wann er aus dem Verlauf einer Strafuntersuchung gegen seinen Arbeitnehmer die Überzeugung gewinnt, dass die Verfahrensergebnisse eine Entlassung rechtfertigen. Er kann also, wenn ein vorerst undurchsichtiger, zweifelhafter Sachverhalt vorliegt, auch erst während des zur Aufklärung dieses Sachverhalts dienenden Strafverfahrens bzw nach der Urteilsfällung die Entlassung aussprechen (vgl RIS-Justiz RS0029309; RS0029297 ua). Wenn die Vorinstanzen hier davon ausgingen, dass der volle Umfang des Versicherungsbetrugs für die Beklagte - die sich die Auflösung ja ausdrücklich vorbehalten hatte - davor nicht klar ersichtlich war, so wirft diese auf den Umständen des Einzelfalls beruhende Beurteilung der Vorinstanzen keine erhebliche Rechtsfrage auf (9 ObA 110/05z; allgemein Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 69 f mwN).Dazu ist festzuhalten, dass gerade zur Entlassung wiederholt ausgesprochen wurde, dass dem Arbeitgeber beim Verdacht strafbarer Handlungen durch den Arbeitnehmer zuzubilligen ist, sich zunächst Klarheit zu verschaffen. Es bleibt dem Arbeitgeber überlassen, ob und wann er aus dem Verlauf einer Strafuntersuchung gegen seinen Arbeitnehmer die Überzeugung gewinnt, dass die Verfahrensergebnisse eine Entlassung rechtfertigen. Er kann also, wenn ein vorerst undurchsichtiger, zweifelhafter Sachverhalt vorliegt, auch erst während des zur Aufklärung dieses Sachverhalts dienenden Strafverfahrens bzw nach der Urteilsfällung die Entlassung aussprechen vergleiche RIS-Justiz RS0029309; RS0029297 ua). Wenn die Vorinstanzen hier davon ausgingen, dass der volle Umfang des Versicherungsbetrugs für die Beklagte - die sich die Auflösung ja ausdrücklich vorbehalten hatte - davor nicht klar ersichtlich war, so wirft diese auf den Umständen des Einzelfalls beruhende Beurteilung der Vorinstanzen keine erhebliche Rechtsfrage auf (9 ObA 110/05z; allgemein Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 69 f mwN).
Anmerkung
E88049 8ObA40.08bSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5895/9/2008 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:008OBA00040.08B.0616.000Zuletzt aktualisiert am
14.11.2008