Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Dr. Viktor S*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 20. März 2008, GZ 45 R 89/08h-111, womit über Rekurs des Betroffenen der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 20. Dezember 2007, GZ 1 P 38/08v-103, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht bestellte Rechtsanwalt Dr. Günther Sulan zum Sachwalter für den Betroffenen für die Einkommens- und Vermögensverwaltung, die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten und für die Regelung der Pensionsangelegenheiten und sprach aus, dass die Kosten des Verfahrens der Betroffene zu tragen habe. Das Rekursgericht gab dem hiegegen vom Betroffenen erhobenen Rekurs nicht Folge und verneinte die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 AußStrG.Das Erstgericht bestellte Rechtsanwalt Dr. Günther Sulan zum Sachwalter für den Betroffenen für die Einkommens- und Vermögensverwaltung, die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten und für die Regelung der Pensionsangelegenheiten und sprach aus, dass die Kosten des Verfahrens der Betroffene zu tragen habe. Das Rekursgericht gab dem hiegegen vom Betroffenen erhobenen Rekurs nicht Folge und verneinte die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 62, AußStrG.
Diesen Beschluss bekämpft der Betroffene mit rechtzeitig zur Post gegebenem außerordentlichem Revisionsrekurs. Der selbst verfasste Rechtsmittelschriftsatz ist allerdings weder durch einen Rechtsanwalt noch durch einen Notar gefertigt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren ua im Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Es ist daher der nur vom Betroffenen selbst unterfertigte, nicht jedenfalls unzulässige außerordentliche Revisionsrekurs dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen. Falls die gebotene Verbesserung des außerordentlichen Revisionsrekurses unterbleiben sollte, wäre der Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0120077; 1 Ob 130/05g).Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren ua im Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Es ist daher der nur vom Betroffenen selbst unterfertigte, nicht jedenfalls unzulässige außerordentliche Revisionsrekurs dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen. Falls die gebotene Verbesserung des außerordentlichen Revisionsrekurses unterbleiben sollte, wäre der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 67, erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0120077; 1 Ob 130/05g).
Anmerkung
E88043 8Ob74.08bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00074.08B.0616.000Zuletzt aktualisiert am
12.08.2008