TE OGH 2008/6/16 8Ob43/08v

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Veröffentlicht am 16.06.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael R*****, vertreten durch Dr. Josef Lechner, Dr. Ewald Wirleitner, Mag. Claudia Oberlindober, Dr. Hubert Niedermayr, Rechtsanwälte in Steyr, wider die beklagte Partei Gemeinde S*****, vertreten durch Dr. Ferdinand Rankl, Rechtsanwalt in Micheldorf, wegen Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 14. Februar 2008, GZ 4 R 7/08i-12, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass der Rechtsweg ausgeschlossen ist, wenn zwar ein privatrechtlicher Anspruch behauptet wird, mit dem jedoch in Wahrheit einem Rechtsträger hoheitliches Handeln untersagt werden soll (RIS-Justiz RS0010522; zuletzt 1 Ob 34/07t). Einem Begehren, wonach die Gerichte einem Rechtsträger ein bestimmtes Tun oder eine bestimmte Unterlassung auftragen sollen, steht der Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung entgegen (Art 94 B-VG). Der Rechtsweg ist daher immer dann unzulässig, wenn mit dem begehrten gerichtlichen Vorgehen in Wirklichkeit die Vornahme oder Rückgängigmachung eines Hoheitsakts einer Verwaltungsbehörde angestrebt wird oder sonst auf deren hoheitliches Handeln Einfluss genommen werden soll (10 Ob 86/05b; 1 Ob 34/07t; RIS-Justiz RS0010522 [T11]).1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass der Rechtsweg ausgeschlossen ist, wenn zwar ein privatrechtlicher Anspruch behauptet wird, mit dem jedoch in Wahrheit einem Rechtsträger hoheitliches Handeln untersagt werden soll (RIS-Justiz RS0010522; zuletzt 1 Ob 34/07t). Einem Begehren, wonach die Gerichte einem Rechtsträger ein bestimmtes Tun oder eine bestimmte Unterlassung auftragen sollen, steht der Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung entgegen (Artikel 94, B-VG). Der Rechtsweg ist daher immer dann unzulässig, wenn mit dem begehrten gerichtlichen Vorgehen in Wirklichkeit die Vornahme oder Rückgängigmachung eines Hoheitsakts einer Verwaltungsbehörde angestrebt wird oder sonst auf deren hoheitliches Handeln Einfluss genommen werden soll (10 Ob 86/05b; 1 Ob 34/07t; RIS-Justiz RS0010522 [T11]).

2. Die beklagte Gemeinde, die nach dem eigenen Vorbringen des Klägers mit Bescheid vom 22. 7. 2004 eine straßenrechtliche Baubewilligung zur beabsichtigten baulichen Errichtung eines Güterwegs erteilt hatte, handelt bei den Bau- und Wegearbeiten, die ihr untersagt werden sollen, unzweifelhaft im Rahmen der Hoheitsverwaltung (§§ 24, 31, 32 Oö. Straßengesetz 1991).2. Die beklagte Gemeinde, die nach dem eigenen Vorbringen des Klägers mit Bescheid vom 22. 7. 2004 eine straßenrechtliche Baubewilligung zur beabsichtigten baulichen Errichtung eines Güterwegs erteilt hatte, handelt bei den Bau- und Wegearbeiten, die ihr untersagt werden sollen, unzweifelhaft im Rahmen der Hoheitsverwaltung (Paragraphen 24,, 31, 32 Oö. Straßengesetz 1991).

3. Ob der genannte Bescheid, der an den Kläger und seine Gattin (beide Hälfteeigentümer der Liegenschaft) gerichtet war, allerdings nach dem Klagevorbringen nur der Ehegattin des Klägers, nicht jedoch auch ihm selbst wirksam zugestellt wurde, ist für die von den Vorinstanzen verneinte Zulässigkeit des Rechtswegs (§ 1 JN) nicht beachtlich: Hoheitliches Handeln liegt nämlich selbst bei einem bloß faktischen Handeln im Dienste der Erreichung der eigentlichen hoheitlichen Zielsetzung vor, wenn dieses Handeln einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben aufweist (RIS-Justiz RS0049897). Das hat umso mehr zu gelten, wenn die Handlungen, deren Untersagung der Kläger anstrebt, auf Grundlage eines von der Beklagten erlassenen Bescheids gesetzt werden. Gerade nicht ist hingegen zu prüfen, ob der Bescheid (auch) dem Kläger gegenüber wirksam wurde.3. Ob der genannte Bescheid, der an den Kläger und seine Gattin (beide Hälfteeigentümer der Liegenschaft) gerichtet war, allerdings nach dem Klagevorbringen nur der Ehegattin des Klägers, nicht jedoch auch ihm selbst wirksam zugestellt wurde, ist für die von den Vorinstanzen verneinte Zulässigkeit des Rechtswegs (Paragraph eins, JN) nicht beachtlich: Hoheitliches Handeln liegt nämlich selbst bei einem bloß faktischen Handeln im Dienste der Erreichung der eigentlichen hoheitlichen Zielsetzung vor, wenn dieses Handeln einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben aufweist (RIS-Justiz RS0049897). Das hat umso mehr zu gelten, wenn die Handlungen, deren Untersagung der Kläger anstrebt, auf Grundlage eines von der Beklagten erlassenen Bescheids gesetzt werden. Gerade nicht ist hingegen zu prüfen, ob der Bescheid (auch) dem Kläger gegenüber wirksam wurde.

Anmerkung

E88039 8Ob43.08v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00043.08V.0616.000

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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