TE OGH 2008/6/19 1Nc41/08g

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Veröffentlicht am 19.06.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 5 Cg 87/08k anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Bianca Z*****, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 56.379,46 EUR sA, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Ried im Innkreis als zuständig bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin brachte beim Landesgericht Innsbruck eine Klage auf Leistung von Haftentschädigung nach dem StEG ein. Sie habe sich wegen des Verdachts des versuchten Mords ab 30. 12. 2006 in Untersuchungshaft befunden und sei - trotz mehrfacher Anträge in den Haftprüfungsverhandlungen auf Aufhebung der Untersuchungshaft, Beweisanträgen im Vorverfahren und eines Einspruchs gegen die Anklageschrift - erst am Tag der Hauptverhandlung, dem 3. 10. 2007, in der sie von der Anklage freigesprochen worden sei, enthaftet worden.

Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 12 StEG und § 9 Abs 4 AHG vor. Die Klägerin stütze ihre Ansprüche auf Haftentscheidungen des Untersuchungsrichters des Landesgerichts Innsbruck und (offenkundig) auch des Oberlandesgerichts Innsbruck im Rahmen der Entscheidung über einen Einspruch der Klägerin gegen die Anklageschrift. Gemäß § 12 Abs 1 StEG sind auf das Verfahren gegen den Bund und das Rückersatzverfahren gegen ein Organ die §§ 9, 10, 13 und 14 AHG anzuwenden.Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 12, StEG und Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor. Die Klägerin stütze ihre Ansprüche auf Haftentscheidungen des Untersuchungsrichters des Landesgerichts Innsbruck und (offenkundig) auch des Oberlandesgerichts Innsbruck im Rahmen der Entscheidung über einen Einspruch der Klägerin gegen die Anklageschrift. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, StEG sind auf das Verfahren gegen den Bund und das Rückersatzverfahren gegen ein Organ die Paragraphen 9,, 10, 13 und 14 AHG anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist vom übergeordneten Gericht ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgerichts abgeleitet wird.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist vom übergeordneten Gericht ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgerichts abgeleitet wird.

Diese Voraussetzung liegt hier vor, weil die über die Klägerin verhängte bzw fortgesetzte Untersuchungshaft ihre Grundlage auch in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck hatte, welches - wie aus der Klagserzählung zu schließen ist - dem Einspruch der Klägerin gegen die Anklageschrift vom 26. 6. 2007 nicht Folge gab. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck zu delegieren.

Anmerkung

E87668 1Nc41.08g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0010NC00041.08G.0619.000

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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