Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dwight U***** und George E***** wegen des Vergehens nach § 28 Abs 1 SMG aF und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 2. April 2008, GZ 10 Hv 23/08d-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dwight U***** und George E***** wegen des Vergehens nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG aF und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 2. April 2008, GZ 10 Hv 23/08d-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil wurden Dwight U***** und George E***** des Vergehens nach § 28 Abs 1 SMG aF (I) und des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG aF (II) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil wurden Dwight U***** und George E***** des Vergehens nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG aF (römisch eins) und des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG aF (römisch II) schuldig erkannt.
Danach haben sie in der Nacht zum 24. August 2007 in Suben und andernorts in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in insgesamt mindestens 56-fach großer Menge (§ 28 Abs 6 SMG aF), nämlich Dwight U***** 971,1 Gramm Kokain (440 +/- 15 Gramm Reinsubstanz) und George E***** 974,9 Gramm Kokain (445 +/- 27 Gramm Reinsubstanz)Danach haben sie in der Nacht zum 24. August 2007 in Suben und andernorts in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in insgesamt mindestens 56-fach großer Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG aF), nämlich Dwight U***** 971,1 Gramm Kokain (440 +/- 15 Gramm Reinsubstanz) und George E***** 974,9 Gramm Kokain (445 +/- 27 Gramm Reinsubstanz)
I. mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde;römisch eins. mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde;
II. von den Niederlanden über Deutschland nach Österreich eingeführt.römisch II. von den Niederlanden über Deutschland nach Österreich eingeführt.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richten sich die von den Angeklagten jeweils auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützten, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, denen keine Berechtigung zukommt. Die Mängelrüge (Z 5) versucht lediglich die Erwägungen des Erstgerichts zu einem den Schmuggel einer sogenannten übergroßen Menge Reinsubstanz von Kokain gerichteten Vorsatz mit der Behauptung einer „augenscheinlich nicht auf konkrete Verfahrensergebnisse" gestützten „Scheinargumentation" des Erstgerichts in Frage zu stellen, ohne aber damit aufzuzeigen, weshalb die Tatrichter in ihren mehrfachen Begründungsansätzen gegen Gesetze der Logik oder allgemeine Lebenserfahrung verstoßen hätten. Weshalb in diesem Zusammenhang zur Begründung der subjektiven Tatseite auf die Herkunft des Suchtgifts und die hinter der Schmuggelfahrt stehenden Auftraggeber einzugehen gewesen wäre, bleibt unerfindlich. Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich in einem pauschalen Verweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge und vermag solcherart keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Auf die in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur neu vorgebrachten Gründe der Rechtsmittelwerber war nicht weiter einzugehen, weil über die Nichtigkeitsbeschwerde hinausgehende Neuerungen in einem Vorbringen nach § 24 StPO (§ 35 Abs 2 StPO aF) unzulässig sind (vgl Schroll, WK-StPO § 35 Rz 17; 14 Os 96/05g). Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Gegen dieses Urteil richten sich die von den Angeklagten jeweils auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5a StPO gestützten, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, denen keine Berechtigung zukommt. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) versucht lediglich die Erwägungen des Erstgerichts zu einem den Schmuggel einer sogenannten übergroßen Menge Reinsubstanz von Kokain gerichteten Vorsatz mit der Behauptung einer „augenscheinlich nicht auf konkrete Verfahrensergebnisse" gestützten „Scheinargumentation" des Erstgerichts in Frage zu stellen, ohne aber damit aufzuzeigen, weshalb die Tatrichter in ihren mehrfachen Begründungsansätzen gegen Gesetze der Logik oder allgemeine Lebenserfahrung verstoßen hätten. Weshalb in diesem Zusammenhang zur Begründung der subjektiven Tatseite auf die Herkunft des Suchtgifts und die hinter der Schmuggelfahrt stehenden Auftraggeber einzugehen gewesen wäre, bleibt unerfindlich. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich in einem pauschalen Verweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge und vermag solcherart keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Auf die in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur neu vorgebrachten Gründe der Rechtsmittelwerber war nicht weiter einzugehen, weil über die Nichtigkeitsbeschwerde hinausgehende Neuerungen in einem Vorbringen nach Paragraph 24, StPO (Paragraph 35, Absatz 2, StPO aF) unzulässig sind vergleiche Schroll, WK-StPO Paragraph 35, Rz 17; 14 Os 96/05g). Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E88079 12Os77.08bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00077.08B.0619.000Zuletzt aktualisiert am
12.08.2008